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[AZA 7] 
C 103/02 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Urteil vom 2. Juli 2002 
 
in Sachen 
E.________, 1938, Beschwerdeführer, vertreten durch K.________, 
gegen 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Zürcher Unterland, Schaffhauserstrasse 105, 8180 Bülach, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Der 1938 geborene E.________ bezog für den Zeitraum vom 29. Februar bis 30. Juni 2000 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 9947. 30 netto (Abrechnungen vom 27. April sowie 1. und 29. Juni 2000) und für Juli 2000 von Fr. 1657. 90 netto (Abrechnung vom 26. Juli 2000). 
In der Folge wurde der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI bekannt, dass der Versicherte am 17. Mai 2000 einen Unfall erlitten und deshalb Unfallversicherungs-Taggelder auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 20. Mai bis 14. Juni 2000 sowie von 50 % vom 15. Juni bis 10. Juli 2000 bezogen hatte. Gestützt auf Hinweise, wonach der Versicherte mit der Liquidation seiner früheren Arbeitgeberfirma beschäftigt war, und entsprechende Abklärungen verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) ausserdem mit Verfügung vom 
 
 
 
25. Mai 2001 - nachdem eine erste, gleichlautende Verfügung vom 28. August 2000 auf Beschwerde hin aus formellen Gründen aufgehoben worden war - einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 29. Februar bis 30. Juni 2000 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit. 
Diese Verfügung blieb unangefochten. 
Die Arbeitslosenkasse forderte daraufhin mit Verfügung vom 26. Juli 2001 den für die Zeit vom 29. Februar bis 
30. Juni 2000 ausbezahlten Betrag von Fr. 9947. 35 und mit Verfügung vom 30. Juli 2001 einen Teilbetrag von Fr. 947. 35 der Zahlung für Juli 2000 zurück. 
 
B.- Die vom Versicherten gegen die Verfügungen vom 26. 
und 30. Juli 2001 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Einzelrichterentscheid vom 13. März 2002). 
 
C.- E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Antrag, die Rückforderungsverfügungen seien aufzuheben. 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leistungen der Versicherung zurückfordern, auf welche der Empfänger keinen Anspruch hatte. Eine auf Grund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 399 Erw. 1 mit Hinweis). Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Arbeitslosenkasse eine Geldleistung nicht förmlich, sondern nur formlos, d.h. faktisch, zugesprochen hat, sofern die faktisch verfügte Leistung rechtsbeständig geworden ist. 
Die Rechtsbeständigkeit gilt als eingetreten, sobald die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der versicherten Person zusteht, um sich gegen das faktische Verwaltungshandeln zu verwahren (BGE 122 V 369 Erw. 3 mit Hinweisen). Ist nach diesen Grundsätzen ein Rückkommenstitel erforderlich, hat die Arbeitslosenkasse im Rückforderungsverfahren zu prüfen, ob ein solcher gegeben ist. Demgegenüber sind die rechtskräftigen Feststellungen des AWA bezüglich der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für die Kasse verbindlich (BGE 126 V 401 f. Erw. 2b/cc). 
 
b) Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 400 Erw. 2b/aa, je mit Hinweisen). 
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
 
c) Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG). 
Diese ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person ihre Arbeitskraft in der Eigenschaft als Arbeitnehmer nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (vgl. BGE 112 V 327 Erw. 1a mit Hinweisen; ARV 1998 Nr. 32 S. 176 Erw. 2). 
 
d) Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit (Art. 18 Abs. 1 AVIG). 
 
e) Taggelder der Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG). 
 
2.- Bei Erlass der Rückforderungsverfügungen vom 26. 
und 30. Juli 2001 war die Rechtsbeständigkeit der Abrechnungen für die Monate Februar bis Juli 2000 längst eingetreten. 
Die Rückforderung der Beträge von Fr. 9947. 35 und Fr. 947. 35 ist daher nur statthaft, wenn die Voraussetzungen eines Rückkommenstitel erfüllt sind. 
 
3.- a) Mit der unangefochten gebliebenen Verfügung des AWA vom 25. Mai 2001 wurde die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit vom 29. Februar bis 30. Juni 2000 rechtskräftig verneint. Dadurch erweist sich die früher vorgenommene Taggeldauszahlung im Nachhinein als materiell unrechtmässig, weshalb die erste Rückforderungsvoraussetzung nach Art. 95 Abs. 1 AVIG erfüllt ist. 
 
b) Die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit erfolgte, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Firma, als deren Geschäftsführer und Inhaber der Beschwerdeführer tätig gewesen war, zwar den operativen Betrieb per 28. Februar 2000 eingestellt hatte, jedoch bis 30. Juni 2000 Liquidationsmassnahmen im Gange waren (Verkauf des Inventars, Auflösung der Garage), für welche der Beschwerdeführer persönlich besorgt war. Den Organen der Arbeitslosenversicherung wurden diesbezügliche erste Hinweise nach Lage der Akten erst im Juni 2000 bekannt, worauf entsprechende Abklärungen eingeleitet wurden. Diese führten schliesslich zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei bis 
30. Juni 2000 nicht vermittlungsfähig gewesen. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsache, welche die Verwaltung bei Ausrichtung der Leistungen nicht kennen konnte und die geeignet war, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die Voraussetzungen einer prozessualen Revision sind damit erfüllt. Da somit ein Rückkommenstitel hinsichtlich der Leistungsausrichtung für die Zeit vom 29. Februar bis 30. Juni 2000 gegeben ist, erfolgte die Rückforderung der für diesen Zeitraum bezogenen Arbeitslosenentschädigung von Fr. 9947. 35 zu Recht. 
 
 
4.- Gemäss Abrechnung vom 26. Juli 2000 betrifft der dem Beschwerdeführer für Juli 2000 ausbezahlte Betrag von Fr. 1657. 90 14 Taggelder, entsprechend 20 Taggeldern des Monats Juli 2000 abzüglich mit Verfügung vom 7. Juli 2000 rechtskräftig verhängter sechs Einstelltage. Nachträglich erfuhr die Arbeitslosenkasse, dass der Versicherte für die Zeit vom 1. bis 10. Juli 2000 Taggelder der Unfallversicherung auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen hatte. Ausserdem ergab sich auf Grund der Verfügung vom 25. Mai 2001, dass der Beschwerdeführer bis Ende Juni 2000 nicht anspruchsberechtigt war, sodass die fünf Wartetage nach Art. 18 Abs. 1 AVIG im Juli zu berücksichtigen waren. 
Sowohl die Leistungen der Unfallversicherung (mit der Folge einer betragsmässigen Reduktion von sechs Taggeldern) als auch die nachträgliche Verneinung der Anspruchsberechtigung für den vorangehenden Zeitraum (mit der Folge des Wegfalls der Taggeldberechtigung für fünf Wartetage) stellen neue Tatsachen dar, welche geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen, und daher eine prozessuale Revision der Abrechnung vom 26. Juli 2000 zu begründen vermögen. Der Anspruch für Juli 2000 reduziert sich damit auf Fr. 710. 55 netto. Die Arbeitslosenkasse hat die Differenz von Fr. 947. 35 mit Recht zurückgefordert. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, 
 
 
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 2. Juli 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.