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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8F_16/2019  
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Beschleunigungsmechanismus), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. September 2019 (8C_483/2019; 200 18 391 UV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1963, zog sich am 2. Januar 2005 bei einer Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule zu. Zuvor - am 16. Mai 1993 und am 24. Juni 1998 - hatte er mit dem Velo zwei Unfälle erlitten und wegen letzterem auch den Rechtsweg beschritten (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] U 415/01 vom 27. August 2002 und U 91/06 vom 24. November 2006). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm für den letzten Unfall vom 2. Januar 2005 die Heilkosten und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 11. September 2008 und Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2008 stellte sie ihre Leistungen per 30. September 2008 ein mit der Begründung, dass die noch geklagten Beschwerden organisch objektiv nicht ausgewiesen seien und sich nicht adäquat-kausal auf den Unfall zurückführen liessen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. September 2010 ab. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid sowie den Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2008 mit Urteil 8C_844/2010 vom 15. Februar 2011 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Suva zurück.  
 
A.b. Gestützt auf ein Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung ZMB, Basel, vom 9. August 2012 schloss die Suva den Fall mit Verfügung vom 5. Februar 2013 und Einspracheentscheid vom 28. Februar 2013 - unter Berücksichtigung eines weiteren Ereignisses vom 21. Februar 2006 mit Sinus-frontalis-Vorderwandfraktur durch Anschlagen des Kopfes an einem Türpfosten - per 30. September 2008 erneut ab. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung lehnte sie ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. September 2014 gut und wies die Sache an die Suva zurück, damit sie ein neues Gutachten einhole und neu verfüge.  
 
A.c. Gestützt auf das Gutachten der Dres med. B.________, Neurologie FMH, C.________, Oto-Rhino-Laryngologie FMH, und D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. März 2017 stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen bezüglich der Unfälle vom 2. Januar 2005 und 21. Februar 2006 wiederum per 30. September 2008 ein und lehnte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ab (Verfügung vom 19. September 2017 und Einspracheentscheid vom 4. Mai 2018). Die dagegen erhobenen Beschwerden wiesen das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. Juni 2019 und das Bundesgericht mit Urteil 8C_483/2019 vom 16. September 2019 ab.  
 
B.   
A.________ ersucht um die revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesgerichts 8C_483/2019 vom 16. September 2019 und Neubeurteilung seiner Beschwerde. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70, Urteil 8F_14/2013 E. 1.1).  
 
1.2. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nach Art. 121 lit. d BGG verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dieser Tatbestand ist gegeben, wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen wurde, nicht hingegen wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen wurde. Erheblich ist die Tatsache, deren versehentliche Ausserachtlassung gerügt wird, wenn bei deren Berücksichtigung der zu revidierende Entscheid anders hätte ausfallen müssen (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18), wenn sie also geeignet ist, zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (Urteile 8F_7/2018 vom 5. Juni 2018 E. 2; 8F_11/2017 vom 30. November 2017 E. 2).  
 
2.   
Im Verfahren 8C_483/2019 war die Leistungseinstellung durch die Suva per 30. September 2008 sowie die Ablehnung der Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung hinsichtlich der Unfälle vom 2. Januar 2005 und 21. Februar 2006 streitig. Zur Frage stand die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den im Einstellungszeitpunkt noch bestehenden organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden und den erwähnten Ereignissen, insbesondere, ob die dafür massgeblichen Kriterien in hinreichender Zahl gegeben seien (E. 2). Das Bundesgericht erachtete die Kriterien des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit als erfüllt (E. 5.2). Ob, bei Verneinung aller übrigen, auch das Kriterium der erheblichen Beschwerden gegeben sei, wie der Gesuchsteller damals (allerdings ohne Hinweis auf eine besondere Ausprägung) geltend machte, konnte offen bleiben. Es handelte sich um einen Unfall, der zwar zum mittleren Bereich, aber zum Grenzbereich zu den leichten Fällen gehörte, sodass rechtsprechungsgemäss mindestens vier Kriterien hätten erfüllt sein müssen, um den adäquaten Kausalzusammenhang zu bejahen (E. 5.3). 
 
3.   
Der Gesuchsteller macht geltend, es sei im Rahmen des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen unberücksichtigt geblieben, dass er bereits bei seinem früheren Unfall vom 24. Juni 1998 eine Schädigung der Halswirbelsäule erlitten habe. Das Kriterium hätte ebenso wie dasjenige der erheblichen Beschwerden und damit auch die Adäquanz des Kausalzusammenhanges insgesamt bejaht werden müssen. 
 
4.  
 
4.1. Bezüglich der Frage allenfalls zu berücksichtigender früherer Verletzungen der Halswirbelsäule verwies das Bundesgericht in Erwägung 5.1 auf sein Urteil U 415/01 vom 27. August 2002. Zu beurteilen war dort die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung der Suva aus dem fraglichen zweiten Velounfall vom 24. Juni 1998 (Kollision mit einem Auto) per 31. Mai 2000. Gemäss dessen Erwägung 2.2 hatte sich der Gesuchsteller damals kein Schleudertrauma zugezogen.  
Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nunmehr darauf beruft, dass nach jenem zweiten Velounfall vom 24. Juni 1998 eine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit während sechs Jahren wegen Beschwerden an der Halswirbelsäule bestanden habe, ist zudem auf das ebenfalls diesen zweiten Unfall betreffende Urteil U 91/06 vom 24. November 2006 hinzuweisen. Das Bundesgericht stellte darin fest, dass die Suva im Rahmen eines Rückfalls Versicherungsleistungen für Schulterbeschwerden erbracht habe. Diese Leistungen seien mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 und Einspracheentscheid vom 25. April 2005 eingestellt worden. Hinsichtlich der auch damals geltend gemachten Beschwerden wegen einer Verletzung der Halswirbelsäule verwies das Bundesgericht auf sein oben erwähntes Urteil U 415/01 vom 27. August 2002. Damit sei über die diesbezüglichen Ansprüche bereits rechtskräftig entschieden worden. 
Das Bundesgericht hat somit bezüglich der geltend gemachten Verletzung der Halswirbelsäule beim zweiten Velounfall vom 24. Juni 1998 in seinem Urteil 8C_483/2019 vom 16. September 2019 keine Beweismittel übersehen, wie vom Gesuchsteller vorgebracht wird. 
 
4.2. Der Gesuchsteller bemängelt, dass das Bundesgericht auch hinsichtlich des ersten Velounfalls vom 16. Mai 1993 zu Unrecht nicht von einer Verletzung der Halswirbelsäule ausgegangen sei. Die diesbezüglichen Feststellungen in Erwägung 5.1 des Urteils 8C_483/2019 vom 16. September 2019 stützten sich auf das von der Suva eingeholte jüngste neurologische Teilgutachten. Inwiefern das Bundesgericht dort erhobene Befunde verkannt oder übersehen hätte, vermag der Gesuchsteller nicht darzutun.  
 
4.3. Zusammengefasst ist nicht zu ersehen, inwiefern das Bundesgericht hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen in den Akten liegende Tatsachen übersehen oder verkannt hätte. Es ist daher auch nicht auf die das Kriterium der erheblichen Beschwerden betreffenden Erwägungen zurückzukommen. Die Voraussetzungen für eine Revision des Urteils 8C_483/2019 vom 16. September 2019 sind nicht erfüllt.  
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Dezember 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo