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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_447/2020  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Kindesvermögen), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 13. Mai 2020 (XBE.2020.17 / RD). 
 
 
Sachverhalt:  
D.A.________ ist die am 6. Juni 2002 geborene Tochter von A.A.________. 
Mit Entscheid vom 2. März 2020 ermächtigte das Familiengericht Zofingen als Kindesschutzbehörde die Beiständin, die Kosten der Zahnbehandlung im Betrag von Fr. 496.55 aus den Erträgen des Kindesvermögens und sekundär aus dessen Bestand zu entnehmen. Ferner beauftragte es die Beiständin, den aus dem Bestand entnommenen Teil von den Eltern notfalls mit einer Unterhaltsklage zurückzufordern. 
Im Rahmen des von A.A.________ anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 13. Mai 2020 dessen Gesuch um Verringerung des Kostenvorschusses ab. 
Gegen diese Verfügung reichte A.A.________ am 3. Juni 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein. 
Nachdem D.A.________ am 6. Juni 2020 volljährig geworden war, schrieb das Obergericht mit Verfügung vom 8. Juni 2020 das kantonale Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Unter Darstellung der besonderen Vermögensverhältnisse von A.A.________ wies es das (nach Abweisung des Gesuches um Verringerung des Kostenvorschusses gestellte) Gesuch um unentgeltliche Rechstpflege ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.--. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde vom 3. Juni 2020 ist gegenstandslos geworden. Zum einen hat das kantonale Beschwerdeverfahren, in dessen Rahmen die angefochtene Verfügung ergangen ist, mit der Abschreibungsverfügung vom 8. Juni 2020 seinen Abschluss gefunden. Überdies wurde in der Abschreibungsverfügung mit ausführlicher Begründung auch die Prozessarmut des Beschwerdeführers verneint. 
Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer, welcher erfahrungsgemäss systematisch alle staatlichen Akte durch alle Instanzen hindurch anficht, zweifellos auch gegen die Abschreibungsverfügung vom 8. Juni 2020 bzw. die damit verbundene Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und Kostenauflage Beschwerde einreichen wird, sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass seine Vermögenssituation und die rechtsmissbräuchliche Auslagerung des Vermögens in selbst gegründete und geführte Vereine dem Bundesgericht aus zahllosen früheren Beschwerdeverfahren bekannt ist (vgl. statt vieler: Urteil 5A_187/2020 vom 10. März 2020 E. 3). 
 
2.   
Für die Verfahrensabschreibung ist der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung als Instruktionsrichter zuständig (Art. 32 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 1 BGG sowie Art. 32 Abs. 1 lit. a BGerR). Nachdem sich das im bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Ausstandsgesuch gegen einen anderen Abteilungspräsidenten wendet und die Entscheidfällung durch einen Richter verlangt wird, der längst im Ruhestand ist, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. 
 
3.   
Angesichts der besonderen Konstellation wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, obwohl der Beschwerde kein Erfolg hätte beschieden sein können und der Beschwerdeführer nach dem Gesagten als vermögend anzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Damit ist das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches ohnehin abzuweisen gewesen wäre, gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Das Beschwerdeverfahren 5A_447/2020 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli