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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_249/2020  
 
 
Urteil vom 3. April 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 30. März 2020 (KES 20 244). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 11. März 2020 wurde A.________ von Dr. med. B.________ fürsorgerisch in den Universitären Psychiatrischen Diensten untergebracht. 
Mit Entscheid vom 30. März 2020 wies das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde ab. 
Am 1. April 2020 wandte sich A.________ mit Fax-Eingabe an das Obergericht, welches diese im Sinn einer Beschwerde dem Bundesgericht übermachte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Fax-Eingaben erfüllen die Schrifterfordernis von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht (Urteile 5A_585/2017 vom 7. August 2017 E. 1; 5A_363/2019 vom 8. Mai 2019 E. 2). 
Ein auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestütztes Nachfordern eines schriftlichen und mit Unterschrift versehenen Beschwerdeexemplars erübrigt sich aber insofern, als die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
Die Eingabe besteht lediglich aus dem Vermerk "Ich lege Rekurs ein gegen den negativen Entscheid des Äfu Rekurs". Auch wenn bei Laieneingaben im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung keine überspannten Begründungsanforderungen zu stellen sind, müsste sich die Beschwerdeführerin wenigstens ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid befassen, in welchem der Schwächezustand, die Notwendigkeit der Behandlung und die Eignung der Klinik ausführlich dargestellt werden, und einen Fingerzeig geben, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll. 
 
2.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli