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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1433/2021  
 
 
Urteil vom 3. März 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verfahrenskosten und Entschädigung/Genugtuung (Einstellung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. November 2021 (BK 21 340 KUE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde vorgeworfen, am 31. Oktober 2020 an einer Kundgebung auf dem Waisenhausplatz in Bern teilgenommen und dabei keine Schutzmaske getragen zu haben, obwohl das Tragen einer Schutzmaske für die Teilnehmenden zu diesem Zeitpunkt für Kundgebungen gesetzlich vorgeschrieben war. Aus diesem Grund wurde er mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. Januar 2021 wegen Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26 in der Fassung vom 29. Oktober 2020) schuldig erklärt und zur Bezahlung einer Busse von Fr. 250.-- verurteilt. Dagegen erhob A.________ Einsprache. In der Folge wurde ihm der Zutritt zur Einspracheverhandlung vom 10. Juni 2021 verweigert, da er sich geweigert hatte, eine Gesichtsmaske zu tragen und keinen Dispens von der Maskentragpflicht vorlegen wollte. In der Folge stellte sich im Rahmen eines anderen Verfahrens heraus, dass A.________ über ein ärztliches Attest vom 3. Juli 2020 verfügte, das ihn vom Tragen einer Schutzmaske entbindet. Am 1. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. A.________ wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet. 
 
B.  
Die von A.________ gegen die Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2021 erhobene Beschwerde wies das Obergericht Bern mit Verfügung vom 9. November 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens A.________ und verzichtete darauf, ihm eine Entschädigung zuzusprechen. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sinngemäss beantragt er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und ihm seien eine Genugtuung sowie eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 400.-- auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO trotz Einstellung des Strafverfahrens die Verfahrenskosten und verzichtete gleichzeitig darauf, ihm eine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen (vgl. Art. 430 Abs. 1 StPO). Sie begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht, indem er nicht von Anfang an das Attest vorgewiesen habe, das ihn von der Maskentragpflicht befreite. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostenauflage und die Verweigerung der Entschädigung und macht in diesem Zusammenhang geltend, die Pflicht, bei Kundgebungen eine Gesichtsmaske zu tragen, verstosse aus verschiedenen Gründen gegen Verfassungs- und Gesetzesrecht sowie gegen internationales Recht. Somit könne ihm auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er sein ärztliches Attest, das ihn von der Maskentragpflicht befreie, nicht vorgewiesen habe. 
Im Folgenden werden zunächst vorfrageweise die Einwände des Beschwerdeführers geprüft, die sich gegen den Sachverhalt (vgl. E. 2 hiernach) und die Vorschrift richten, bei politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske zu tragen (vgl. E. 3 hiernach), um anschliessend seine Beanstandungen in Zusammenhang mit der Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO beurteilen zu können (vgl. E. 4 hiernach). 
 
2.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Begriff der Willkür vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht an einer Kundgebung teilgenommen. Damit weicht er vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz ab, ohne jedoch Willkür darzutun. Auf den Einwand ist daher nicht weiter einzugehen. 
 
3.  
 
3.1. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, es verstosse gegen kein Gesetz, an Kundgebungen teilzunehmen bzw. sich zu versammeln. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass ihm nicht vorgeworfen wurde, an einer Kundgebung oder Versammlung teilgenommen zu haben. Vielmehr wurde ihm vorgeworfen, dabei keine Gesichtsmaske getragen zu haben. Der Einwand ist daher nicht stichhaltig.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, in den Verordnungen des Bundesrates und der Kantone sei nicht definiert, wer die Atteste kontrollieren dürfe. Somit sei die Polizei hierzu nicht befugt gewesen. Ihre Vorgehensweise verletze Art. 28 Abs. 1 ZGB und Art. 13 BV.  
Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer bereits denselben Einwand vor. Die Vorinstanz erwägt, die Vorgehensweise der Kantonspolizei stütze sich auf das Polizeigesetz des Kantons Bern vom 10. Februar 2019 (PolG/BE; BSG 551.1). Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a PolG/BE treffe die Kantonspolizei Massnahmen zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten. Bei der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch das Nichttragen einer Schutzmaske (ohne Nachweis eines besonderen Grundes) handle es sich um eine Übertretung, mithin um eine Straftat. Die Kantonspolizei sei daher befugt gewesen, die Teilnehmenden der Kundgebung auf die grundsätzliche Maskentragpflicht aufmerksam zu machen und zu deren Durchsetzung bzw. zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten Kontrollen durchzuführen. 
Die Anwendung des kantonalen Rechts wird vom Bundesgericht namentlich daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht - mitunter das Willkürverbot - verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 141 I 105 E. 3.3.1; 138 I 143 E. 2). Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid nicht ansatzweise auseinander. Die Beschwerde genügt damit den allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. den hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung von Grundrechten erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern Willkür in der Rechtsanwendung vorliegen könnte. Somit ist auf den Einwand nicht weiter einzugehen. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, hinsichtlich der angedrohten Busse für das Nichttragen der Gesichtsmaske fehle es an einer formell-gesetzlichen Grundlage. Die Strafbestimmung sei lediglich auf Verordnungsstufe geregelt. Damit sei der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" verletzt.  
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG; SR 818.101) kann der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen, wenn eine besondere Lage vorliegt (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG). Gleichermassen können die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen anordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern (vgl. Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EpG). Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass grundsätzlich sowohl die Kantone als auch (in der besonderen und ausserordentlichen Lage) der Bundesrat Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten anordnen können (vgl. Urteil 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3 i.f., zur Publikation vorgesehen). Gemäss Art. 6c Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der damals geltenden Fassung, mussten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske tragen. Dabei galt eine Ausnahme für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (vgl. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Bei der Regelung von Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage handelt es sich um eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 Satz Covid-19-Verordnung besondere Lage, wonach diese Verordnung Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnet). 
Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Auch wenn in dieser Bestimmung in der abschliessenden Klammer lediglich auf Art. 40 EpG verwiesen wird, umfasst die Übertretungsbestimmung aufgrund ihres klaren Wortlauts ("Massnahmen gegenüber der Bevölkerung") auch Massnahmen des Bundesrats (vgl. zum Ganzen auch BGE 147 I 478 E. 3.6 ff.). Demzufolge besteht mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG eine formell-gesetzliche Grundlage. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach sich die drohende Sanktion auf eine Strafbestimmung auf Verordnungsstufe stütze, ist nicht zu folgen. 
 
3.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verpflichtung, bei Kundgebungen eine Gesichtsmaske zu tragen, verstosse gegen übergeordnetes Recht, insbesondere Art. 5 BV (Verhältnismässigkeitsgebot), Art. 7 BV (persönliche Freiheit), Art. 9 BV (Willkürverbot), Art. 10 Abs. 2 BV (körperliche Unversehrtheit) und die Bestimmungen einer UN-Resolution und stelle überdies eine Nötigung dar, genügen seine Ausführungen den bereits erwähnten Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), denn er legt mit keinem Wort dar, inwiefern die von ihm aufgelisteten Bestimmungen verletzt sein könnten. Auf die genannten Einwände ist somit nicht weiter einzugehen.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid, dem Beschwerdeführer trotz Einstellung des Strafverfahrens die Verfahrenskosten aufzuerlegen, auf Art. 426 Abs. 2 StPO. Gemäss der genannten Bestimmung können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten trotz Einstellung des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. hierzu Urteil 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer einzig geltend, die Begründung der Vorinstanz sei schleierhaft und widersprüchlich. Dem Beschwerdeführer kann auch hier nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Strafverfahrens verschuldet hat, indem er sich weigerte sein ärztliches Attest vom 3. Juli 2020 vorzuzeigen, das ihn im Sinne von Art. 3b Abs. 2 lit. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom Tragen einer Gesichtsmaske dispensierte. Hätte er diesen Nachweis von Anfang an erbracht, wäre klar gewesen, dass er von der Maskentragpflicht gemäss Art. 6c Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage ausgenommen war und es hätte somit für die Einleitung eines Strafverfahrens keinen Anlass gegeben. Inwiefern diese Begründung widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Schluss, wonach der Beschwerdeführer die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe, ist gestützt auf die genannten Umstände nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei eine Genugtuung aufgrund der Festhaltung sowie eine Entschädigung für die verpasste Arbeitszeit sowie weitere Auslagen zuzusprechen. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung namentlich herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Grundsätze zur Auflage von Verfahrenskosten trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.2). Somit verletzt die Vorinstanz auch kein Bundesrecht, indem sie darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. März 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär