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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_182/2011 
 
Urteil vom 8. Juli 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wedekind-Schmid, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gachnang, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutzverfahren (Unterhaltsbeiträge), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 3. Abteilung, vom 12. Januar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (1961) und Z.________ (1973) heirateten am xxxx 2000 in Deutschland. Sie haben die gemeinsamen Kinder S.________ (1999) und T.________ (2000). 
 
B. 
Am 18. Februar 2010 reichte die Ehefrau ein Eheschutzgesuch ein. Mit Entscheid vom 5. August 2010 regelte das Amtsgericht Hochdorf das Getrenntleben, wobei es u.a. den Ehemann zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 200.-- pro Kind für März bis Dezember 2010 und von Fr. 650.-- pro Kind sowie Fr. 850.-- für die Ehefrau ab Januar 2011 verpflichtete. 
 
Auf den vom Ehemann eingereichten Rekurs hin modifizierte das Obergericht des Kantons Luzern die Unterhaltsregelung mit Entscheid vom 12. Januar 2011 dahingehend, dass es die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 200.-- pro Kind für März bis Dezember 2010, auf Fr. 450.-- pro Kind für Januar und Februar 2011 sowie auf Fr. 650.-- pro Kind und Fr. 850.-- für die Ehefrau ab März 2011 festsetzte. 
 
C. 
Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann am 11. März 2011 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit dem Begehren, er sei ab März 2011 zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 650.-- pro Kind zu verpflichten. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Folgen einer kantonal letztinstanzlichen Zivilsache; auf die Beschwerde ist somit im Grundsatz einzutreten (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
Weil Eheschutzentscheide vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG darstellen (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397), kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
 
Sodann sind die Sachverhaltsfeststellungen der letzten kantonalen Instanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auch in dieser Hinsicht kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (namentlich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung) gerügt werden (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, 584 E. 4.1 S. 588), wobei diesbezüglich wiederum das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. 
 
2. 
Mit Bezug auf die Eigenversorgungskapazität der Ehefrau sind die kantonalen Instanzen für die Zeit von März bis August 2010 vom tatsächlich erzielten Einkommen von Fr. 800.-- (zzgl. Kinderzulagen) als Bäckereiverkäuferin ausgegangen und haben ihr ab September 2010 ein Einkommen von Fr. 2'000.-- (zzgl. Kinderzulagen) angerechnet, was einem Pensum von 50 - 70 % entspreche. 
 
In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, es wäre angemessen, der Ehefrau ein Einkommen von Fr. 2'500.-- anzurechnen, da sie mit ihrem Arbeitspensum nicht ausgelastet sei; er macht jedoch in diesem Zusammenhang keine Verfassungsverletzung geltend, weshalb mit Bezug auf die Eigenversorgungskapazität auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 
 
3. 
Der Ehemann ist seit 1. Januar 2010 bei der Y.________ AG angestellt, wo er anfänglich ein Nettoeinkommen von Fr. 5'472.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn) bzw. ab März 2010 zufolge Quellenbesteuerung netto Fr. 4'718.-- verdiente. Mit Änderungsvertrag wurde vereinbart, dass er bei der Y.________ AG nicht mehr in der AVOR tätig sein werde, sondern sich sein Einsatz auf die Montage beschränke, was zu einer Reduktion des Nettoeinkommens führte. Die kantonalen Gerichte stellten aber weiter fest, dass er die Möglichkeit habe, ab August 2010 eine viermonatige Weiterbildung zu absolvieren und dann erneut sein ursprüngliches Einkommen zu erzielen, weshalb ihm beide Instanzen ab Januar 2011 wieder ein Nettoeinkommen von Fr. 4'718.-- anrechneten. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich ab 23. August 2010 einer ambulant-stationären Operation unterziehen müssen und die viermonatige Ausbildung als AVOR-Kadermitarbeiter würde Fr. 4'000.-- kosten. Sein letzter nachgewiesener Lohn betrage Fr. 3'535.-- und er habe diesen auf Fr. 4'000.-- steigern können, weshalb er alles ihm nur Mögliche unternehme und es willkürlich sei, jetzt ein Einkommen von Fr. 4'718.-- anzunehmen. 
 
Mit diesen rein appellatorischen Ausführungen ist keine Willkür darzutun: Das Obergericht hat zu diesen bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Vorbringen erwogen, dass der Ehemann nicht dargelegt habe, um was für einen Eingriff es bei der "kurzstationären Hospitalisation" am 23. August 2010 gegangen sei, dass er sich nicht zu seiner Arbeits- bzw. Weiterbildungsfähigkeit nach dem Eingriff geäussert habe und dass er auch den eingeforderten Bericht über seinen Gesundheitszustand nicht eingereicht habe. Da es sich um einen ambulanten Eingriff gehandelt habe, sei nicht von einer langen Rekonvaleszenz auszugehen, und gemäss Angaben des Arbeitgebers bestehe die Möglichkeit, den Kurs noch zu machen und nachher wieder in der AVOR eingesetzt zu werden. Der daraufhin beim Ehemann angeforderte Bericht über seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten sei nicht eingereicht worden. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass bereits wieder solche Kurse angeboten worden seien und der Ehemann an sich sein ursprüngliches Einkommen erzielen könnte. Das Vorbringen, eine Ausbildung in der Freizeit und auf eigene Kosten sei nicht zumutbar, könne nicht beachtet werden, weil es der Ehemann unterlassen habe, auf Aufforderung hin entsprechende Angaben zu machen bzw. Unterlagen einzureichen, weshalb nicht bekannt sei, ob überhaupt und allenfalls wie viel der Kurskosten er selbst tragen müsste. 
 
Mit all diesen Erwägungen des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander, weshalb die Willkürrüge unsubstanziiert bleibt und insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1). 
 
4. 
Mit Bezug auf die Wohnkosten des Ehemannes haben die kantonalen Gerichte befunden, diese seien mit Fr. 2'260.-- zu hoch und ab dem nächstmöglichen Kündigungstermin sei nur noch ein Betrag von Fr. 1'200.-- zu berücksichtigen. Dieser Betrag scheine angesichts der Inserate für 3-Zimmer-Wohnungen in der Region Hochdorf als angemessen, auch unter Berücksichtigung des Besuchsrechts gegenüber den Kindern. 
 
Diesbezüglich beschränkt sich der Ehemann wiederum auf rein appellatorische Ausführungen, indem er festhält, genauso gut könne ein Mietzins von Fr. 1'500.-- angenommen werden, denn zur Ausübung des Besuchsrechts brauche er eine 3½- bis 4½-Zimmer-Wohnung. Damit ist keine Willkür darzutun: Weder zeigt der Beschwerdeführer anhand substanziierter Rügen auf, inwiefern eine 3-Zimmer-Wohnung für einen Einpersonenhaushalt mit gelegentlicher Besuchsrechtsausübung nicht ausreichen soll, noch legt er dar, dass es unmöglich wäre, in Hochdorf für Fr. 1'200.-- eine 3-Zimmer-Wohnung zu finden. Mangels entsprechender, substanziierter Rügen ist auf die Beschwerde mit Bezug auf die Wohnkosten nicht einzutreten. 
 
5. 
Die kantonalen Gerichte haben schliesslich befunden, ein Zuschlag für überdurchschnittlichen Kleiderverbrauch sei für einen Schreiner nicht gerechtfertigt und es könnten auch keine zusätzlichen Verpflegungskosten berücksichtigt werden, da gemäss den eigenen Angaben des Ehemannes seine Essensspesen die Verpflegungskosten bis auf rund Fr. 10.-- abdeckten. 
 
Der Ehemann beschränkt sich auf die rein appellatorische Behauptung, er müsse sich auswärts verpflegen und habe erhöhten Kleiderverbrauch, ohne in diesem Zusammenhang die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes geltend zu machen. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
Gleiches gilt schliesslich für das Vorbringen, die Krankenkassenprämie habe sich für das Jahr 2011 auf Fr. 150.-- erhöht: Abgesehen davon, dass nicht aufgezeigt wird, an welcher Stelle dies bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes. 
 
6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde in Zivilsachen insgesamt nicht eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Juli 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Möckli