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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_534/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. August 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, Verpassen der Einsprachefrist, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 5. April 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 27. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 1). 
Am 27. Mai 2016 teilte sie dem Bundesgericht mit, sie sei zahlungsunfähig und ersuche deshalb um ein kostenfreies Verfahren (act. 9). 
Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 erläuterte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege. Es stellte weiter fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Beweis für ihre angebliche Zahlungsunfähigkeit beibringe. Gegen ihre Bedürftigkeit spreche, dass in ihrem Fall ein Tagessatz von Fr. 80.-- zur Anwendung gelangt sei. Das Bundesgericht setzte der Beschwerdeführerin daher eine Frist bis zum 20. Juni 2016 an, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachträglich noch eingehend zu begründen und die Angaben zu beweisen, ansonsten das Gesuch abgewiesen und eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt würden (act. 10). 
Die Beschwerdeführerin holte das Schreiben des Bundesgerichts vom 30. Mai 2016 auf der Post nicht ab. Da sie damit rechnen musste, gilt es als zugestellt. Nachdem es von der Post zurückkam, wurde es nachträglich auch noch mit A-Post versandt. 
Da die Beschwerdeführerin ihre Bedürftigkeit innert Frist nicht nachwies, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 28. Juni 2016 abgewiesen (act. 11). 
Am 6. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 18. August 2016 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 12). 
Am 7. Juli 2016 ging beim Bundesgericht eine verspätete Eingabe der Beschwerdeführerin zur Belegung ihrer Bedürftigkeit ein (act. 13, 14). Einen nachvollziehbaren Grund für die Verspätung, der allenfalls eine Wiederherstellung der Frist ermöglicht hätte, nannte die Beschwerdeführerin nicht. Das Bundesgericht wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juli 2016 auf die Verspätung hin. Es wies sie ebenso darauf hin, dass die gesetzliche und nicht erstreckbare Nachfrist zur Kostenvorschussleistung noch bis zum 18. August 2016 laufe (act. 15). 
Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Stattdessen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. August 2016 ihr Unverständnis zum Ausdruck, dass von ihr Geld verlangt werde. Sie könne sich nicht um Fristen, Post und Gerichtsklagen kümmern. Sie brauche Ruhe für ihre Gesundheit (act. 16). Indessen hätte es an ihr gelegen, die notwendigen Angaben und Belege zu ihrer Bedürftigkeit innert der ihr mit Schreiben vom 30. Mai 2016 an-gesetzten Frist bis zum 20. Juni 2016 beizubringen. 
Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill