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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6F_28/2019  
 
 
Urteil vom 6. August 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Mai 2019 (6B_615/2019). 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_615/2019 vom 29. Mai 2019 auf eine Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung nicht ein. 
Der Gesuchsteller wendet sich am 15. Juli 2019 mit einer als "Berufung" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht. 
 
2.   
Eine "Berufung" gegen bundesgerichtliche Urteile gibt es nicht. Die Eingabe kann nur als Revisionsgesuch entgegengenommen werden. 
 
3.   
Es kann offenbleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG). 
 
4.   
Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Soweit seine Eingabe überhaupt verständlich ist, bezieht sich der Gesuchsteller nirgends auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Dass er mit dem Entscheid nicht einverstanden ist, stellt keinen Revisionsgrund dar. Auch dient die Revision nicht dazu, mangelhafte Beschwerden nachträglich zu verbessern. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. 
 
5.   
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
6.   
Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere unzulässige Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. August 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill