Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6F_38/2019  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. November 2019 (6B_1342/2019). 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_1342/2019 vom 26. November 2019 auf eine Beschwerde wegen Verspätung und mangels tauglicher Begründung nicht ein. 
Dagegen wendet sich der Gesuchsteller mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht. 
 
2.   
In seinen Eingaben spricht der Gesuchtsteller von "Rechtsmittelergreifung" gegen das Urteil 6B_1342/2019 vom 26. November 2019 oder von "Bedenkenanzeigen". Die Eingaben können nur als Revisionsgesuch entgegengenommen werden. 
 
3.   
Das Bundesgericht fällte am 26. November 2019 einen Nichteintretensentscheid, weil die Beschwerde verspätet war und im Übrigen auch keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthielt. Diese formellrechtliche Würdigung der seinerzeitigen Beschwerdeschrift lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Der Gesuchsteller zeigt in seinen Eingaben nicht auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte. Das Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
4.   
Der Gesuchsteller kritisiert die Haftbedingungen. Er schildert konkrete Vorfälle. Das Bundesgericht ist erstinstanzlich für deren Beurteilung nicht zuständig. Die entsprechenden Eingaben werden in Kopie an die zuständigen Stellen im Kanton weitergeleitet. 
 
5.   
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen. 
 
6.   
Ausnahmsweise wird von einer Kostenauflage abgesehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill