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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_530/2022  
 
 
Urteil vom 28. September 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberamt des Sensebezirks, 
Kirchweg 1, Postfach 12, 1712 Tafers, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Benützungsgebühren der Einwohnergemeinde U.________ /FR, Abgabeperioden 2014-2018; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, vom 19. Mai 2022 (604 2022 25). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegenüber A.________ erhob die Gemeinde U.________/FR betreffend die Jahre 2014 bis 2018 Gebühren für Wasser, Abwasser und Kehricht. Nach erfolglosen Einsprachen gegen diese Gebührenrechnungen (abgewiesen durch einen einzigen Einspracheentscheid vom 10. März 2021 nach Vereinigung der Verfahren 2014 bis 2018) gelangten die Eheleute A.________ mit Beschwerde vom 9. April 2021 an des Oberamt des Sensebezirks und beantragten unter anderem, es sei ihnen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.  
 
1.2. Mit Zwischenentscheid vom 3. März 2022 wies das Oberamt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab mit der Begründung, die Beschwerdeführer hätten ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen; ausserdem sei das Verfahren von vornherein aussichtslos.  
 
1.3. Diesen Zwischenentscheid hat das Kantonsgericht des Kantons Freiburg mit Urteil vom 19. Mai 2022 bestätigt und festgehalten, dass der angefochtene Zwischenentscheid vom 3. März 2022 sich ausführlich und überzeugend zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 142 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) äussere; gemessen an diesen Voraussetzungen sei die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen; auch würden sich ihre Rechtsbegehren als aussichtslos erweisen.  
 
1.3.1. So hätten die Beschwerdeführer weder mit der Einreichung des Gesuchs noch mit ihrer nachfolgenden Beschwerde die von ihnen behauptete Bedürftigkeit belegt und insbesondere keinerlei Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen gemacht (oder Belege dazu eingereicht); für den erforderlichen Nachweis genüge es nicht, nur den Bezug einer IV-Rente geltend zu machen, was für sich allein noch nichts über die finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person aussage (vgl. dazu weiter S. 3 des angefochtenen Urteils).  
 
1.3.2. Zu Recht habe das Oberamt zudem festgehalten, dass die Beschwerde betreffend die Gebührenrechnungen der Jahre 2014 bis 2018 a priori als aussichtslos bezeichnet werden müsse (vgl. dazu ausführlich S. 3-5 des angefochtenen Urteils).  
 
1.4. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Juni 2022 beantragen die Ehegatten A.________ sinngemäss, das kantonsgerichtliche Urteil vom 19. Mai 2022 aufzuheben; die unentgeltliche Rechtspflege sei im kantonalen Verfahren (wie auch vor Bundesgericht) zu gewähren.  
 
1.5. Auf das Einholen von Vernehmlassungen ist verzichtet worden, da die Sache im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG beurteilt werden kann.  
 
2.  
 
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. u.a. Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und 100 Abs. 1 BGG) sind grundsätzlich gegeben. Ob diejenigen von Art. 93 BGG erfüllt sind, kann angesichts des offenkundigen Verfahrensausgangs offen bleiben.  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 146 VI 88 E. 1.3.2) und prüft es mit uneingeschränkter Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2). Rein kantonales oder kommunales Recht überprüft das Bundesgericht, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen (Art. 95 lit. b - e BGG), nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 108 E. 4.4). Bei der Überprüfung stehen regelmässig verfassungsmässige Rechte im Vordergrund (BGE 146 I 11 E. 3.1.3), insbesondere die Verletzung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV), (BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.; Urteil 2C_394/2021 vom 26. Mai 2021 E. 2.2.2).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.6). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
 
3.  
Was vor Bundesgericht gegen das angefochtene Urteil geltend gemacht wird, vermag eine Gutheissung der Beschwerde in keiner Weise zu rechtfertigen. 
 
3.1. Die Beschwerdeführer müssten vor Bundesgericht dartun, dass die Anwendung von Art. 142 VRG/FR im angefochtenen Urteil - nebst einer hier nicht rechtsgenügend geltend gemachten Verletzung anderer verfassungsmässiger Garantien oder Bestimmungen, insbesondere Art. 29 Abs. 3 BV - nicht weniger als willkürlich, d.h. geradezu offensichtlich unrichtig, wäre (vgl. oben E. 2.2). Das gelingt ihnen in keiner Weise. Soweit sie sich mit dem Urteil des Kantonsgerichts überhaupt substanziiert auseinandersetzen (vgl. oben E. 2.3), beschränken sie sich im Wesentlichen darauf, den Erwägungen der Vorinstanz rein appellatorisch die eigene Sichtweise entgegenzusetzen. Ihre Argumentation erweist sich in sämtlichen Aspekten als unzureichend.  
 
3.1.1. Das gilt vorab in Bezug auf die vom Kantonsgericht als ungenügend belegt eingestufte Bedürftigkeit. Auch vor Bundesgericht beschränken sich die Beschwerdeführer darauf, zu betonen, dass sie beide IV-Bezüger seien, woraus sich ohne weiteres ihre Mittellosigkeit ergebe. Damit vermögen sie aber in keiner Weise die Beurteilung des Kantonsgerichts in Zweifel zu ziehen, wonach sich aus der blossen Tatsache eines (sogar doppelten) IV-Rentenbezugs nicht schon auf Bedürftigkeit schliessen lasse (vgl. dazu schon oben ausführlich E. 1.3.1).  
 
3.1.2. Hinsichtlich der vom Kantonsgericht festgehaltenen Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren vermögen die Beschwerdeführer ebenfalls nichts darzutun, dass das Bundesgericht dazu bringen könnte, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen. In weiten Teilen sind ihre Vorbringen unsubstanziiert, ansonsten beschränken sie sich darauf, der (Beweis- und Rechts-) Würdigung im angefochtenen Urteil rein appellatorisch die eigene Sichtweise entgegenzuhalten. Ihre gesamten Argumente erweisen sich auch diesbezüglich als unzureichend.  
 
3.2. Somit kann es genügen, in allen Aspekten auf das Urteil des Kantonsgerichts zu verweisen, ebenso auf das mit Urteil vom heutigen Tag abgeschlossene (und ebenfalls im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG ergangene) Verfahren 2C_519/2022. Dieses Verfahren bezieht sich auf die gleichen kommunalen Gebühren, aber nicht für die Jahre 2014 bis 2018, sondern betreffend 2019. Daraus ergibt sich ebenfalls mit aller Deutlichkeit, warum die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer sowohl gegenüber den kantonalen Instanzen als auch vor Bundesgericht als aussichtslos zu beurteilen sind (vgl. dort insb. E. 3 u. 4).  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen, wegen Aussichtslosigkeit, ist das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Dementsprechend werden sie solidarisch kostenpflichtig (vgl. Art. 64 ff. BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter