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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_470/2019  
 
 
Urteil vom 9. August 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung / Genugtuung (teilweise Einstellung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. März 2019 (BK 18 458). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Strafverfahren gegen X.________ wegen Betrugs, Diebstahls, Veruntreuung etc. ein. Gleichzeitig beurteilte sie die von A.________, der Ehefrau von X.________, aufgrund der im Strafverfahren erfolgten Hausdurchsuchung und Beschlagnahme geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen. Sie sprach A.________ eine Entschädigung von Fr. 80.-- für Reisekosten und eine Genugtuung von pauschal Fr. 200.-- für sich und ihren Sohn für die am 9. Mai 2016 an ihrem Domizil durchgeführte Hausdurchsuchung zu. Weitergehende Forderungen wurden abgewiesen. 
 
B.   
A.________ erhob Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Das Obergericht hiess die Beschwerde am 12. März 2019 teilweise gut. Es sprach A.________ eine Entschädigung von Fr. 80.-- für Reisekosten zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. September 2016 sowie eine Genugtuung für sich und ihren Sohn für die an ihrem Domizil durchgeführte Hausdurchsuchung von Fr. 200.-- nebst 5 % Zins seit dem 9. Mai 2016 zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war bzw. soweit darauf eingetreten werden konnte. Weiter stellte das Obergericht im Urteilsdispositiv fest, dass das rechtliche Gehör von A.________ verletzt worden war. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss des Obergerichts vom 12. März 2019 sei aufzuheben. Ihr sowie ihrem Sohn sei eine angemessene Entschädigung, jedoch höher als Fr. 100.-- pro Person nebst Zins auszurichten. Weiter sei die Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahmen gegen sie festzustellen und es sei ihr für die sichergestellten Vermögenswerte im Wert von (umgerechnet) Fr. 77'000.-- eine angemessene Entschädigung auszurichten. Schliesslich beantragt A.________ die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein Entscheid, der in erster Linie Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen einer Drittperson in einem eingestellten Strafverfahren betrifft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 BGG gegeben. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass die Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung und Beschlagnahme) rechtswidrig gewesen seien. Das Verfahren sei nur gegen ihren Ehemann eingestellt worden. Gegen eine unbekannte Täterschaft sei es hingegen lediglich sistiert worden, weshalb sie befürchten müsse, dass jederzeit wieder Zwangsmassnahmen gegen sie angewendet werden könnten. Mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahmen könne sie sich vor künftigen Eingriffen schützen. 
 
Da keine Zwangsmassnahmen mehr im Gange sind, kann auf den Feststellungsantrag mangels eines aktuellen und praktischen Interesses nicht eingetreten werden. Ein selbstständiges Feststellungsinteresse hat das Bundesgericht bisher nur bei BV- und EMRK-Verletzungen in Haftverfahren bejaht (THOMMEN/FAGA, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 81 BGG; vgl. Urteil 1B_156/2007 vom 23. August 2007 E. 2.1). 
 
Zudem liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen die Beschwerdeführerin oder ihren Ehemann weiterhin ermittelt werden soll. Die Verfahrenswiederaufnahme wäre nur möglich, falls neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit sprechen (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO). In diesem Fall würde auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit früherer Zwangsmassnahmen nicht gegen die Anordnung erneuter Zwangsmassnahmen schützen. Der Anspruch der Beschwerdeführerin beschränkt sich vorliegend auf die Geltendmachung von Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin erhebt sodann verschiedene formelle Rügen.  
 
 
3.2. Zuerst macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe keine Möglichkeit gehabt, sich gegen die Zwangsmassnahmen zur Wehr zu setzen, da ihr die entsprechenden Verfügungen sowie die in den von ihrem Ehemann geführten Rechtsmittelverfahren ergangenen Entscheide nicht eröffnet worden seien.  
 
Bezogen auf die Beschlagnahmeverfügung v om 15. September 2016 stellt die Vorinstanz fest, dass diese der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht eröffnet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe aber dennoch Kenntnis von der Beschlagnahme erhalten, weshalb der Fehler geheilt worden sei. Ungeachtet dessen sei die Gehörsverletzung im Dispositiv förmlich festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen. 
 
Dass die Beschwerdeführerin keinerlei Kenntnis von den Zwangsmassnahmen hatte, ist schwer vorstellbar, wurden doch an ihrem Domizil bzw. in ihrer eigenen Handtasche beträchtliche Geldbeträge sichergestellt. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, bereits sei t längerem Kenntnis von den Zwangsmassnahmen gehabt zu haben. Nichtsdestotrotz stützt sie ihre Argumentation weiterhin auf die unterbliebene Zustellung der Zwangsmassnahmenverfügungen. Zudem macht sie geltend, dieser Mangel sei nicht heilbar. Dies lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. Auf die Rüge ist daher grundsätzlich nicht einzutreten. Sie ist jedoch auch in der Sache unbegründet. Die Vorinstanz trat auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ein. Es ist damit weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern es der Beschwerdeführerin verwehrt gewesen sein soll, ein Rechtsmittel bzw. einen Rechtsbehelf zu ergreifen oder inwiefern sie durch die angeblich fehlerhafte Eröffnung einen Nachteil erlitten haben soll (vgl. dazu BGE 139 IV 228 E. 1.3 S. 232 mit Hinweisen). 
 
Die angeblic h fehlerhafte Eröffnung des Hausdurchsuchungsbefehls vom 4. Mai 2016 bildet nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Beschlusses. Es ist daher fraglich, ob der kantonale Instanzenzug formell und materiell ausgeschöpft wurde. Dies kann offenbleiben. Auch bezüglich der Hausdurchsuchung ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin trotz unterbliebener Eröffnung der Zwangsmassnahmenverfügung Kenntnis von der Zwangsmassnahme erhalten hat. Es gilt auch hier das soeben Ausgeführte. 
 
 
3.3. Soweit die Beschwerdeführerin wiederum rügt, der Hausdurchsuchungs- sowie der Beschlagnahmebefehl seien nicht hinreichend begründet gewesen, weshalb eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich gewesen sei, kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Hausdurchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016 enthielt sämtliche nach Art. 241 Abs. 2 StPO erforderlichen Angaben. Insbesondere wurden die zu durchsuchenden Räumlichkeiten, Gegenstände und Aufzeichnungen hinreichend spezifiziert ("Durchsuchung sämtlicher der beschuldigten Person zugänglicher Räume, Fahrzeuge und Behältnisse zum Zweck der Sicherstellung von Beweismitteln betreffend den Vorwurf diverser Vermögensdelikte inkl. Daten auf allen EDV-Datenträgern").  
 
Gleiches gilt für die Beschlagnahmeverfügung vom 15. September 2016. Diese ist gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO kurz zu begründen. Die Beschlagnahmeverfügung enthielt die erforderlichen Angaben, insbesondere zu den beschlagnahmten Gegenständen sowie dem Zweck der Beschlagnahme (zu den inhaltlichen Anforderungen des Beschlagnahmebefehls: BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 62 zu Art. 263 StPO). 
 
 
3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei das Akteneinsichtsrecht nicht gewährt worden. Allein der Umstand, dass die Akten teilweise geschwärzt waren, stellt aber keine Bundesrechtsverletzung dar. Darüber hinaus unterlässt es die Beschwerdeführerin, ihre Behauptung substanziiert zu begründen. Darauf kann grundsätzlich nicht eingetreten werden.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Schadenersatzforderung und beanstandet die Höhe der zugesprochenen Genugtuung.  
 
 
4.2. Durch Verfahrenshandlungen wie insbesondere Zwangsmassnahmen können Dritte, d.h. am Strafverfahren weder als beschuldigte noch als Privatklägerschaft beteiligte Personen, geschädigt werden (vgl. Urteil 6B_1088/2017 vom 4. April 2018 E. 2; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 434 StPO). Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Über die Ansprüche ist im Rahmen des (strafrechtlichen) Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden (Art. 434 Abs. 2 StPO). In der Eidgenössischen Strafprozessordnung wird damit eine gesetzliche Grundlage für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche Dritter geschaffen. Sie erspart es den Dritten, eine Rechtsgrundlage ausserhalb des Prozessrechtes suchen zu müssen; sie können ihre Ansprüche im Rahmen des Strafprozesses geltend machen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1331 Ziff. 2.10.3.2).  
 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das bei ihr sichergestellte Bargeld sei für ein Darlehen an die B.________ GmbH bestimmt gewesen. Aufgrund der Beschlagnahme habe sie dieses Darlehen nicht gewähren können, wodurch ihr ein Schaden in Form von entgangenem Zins entstanden sei. Dieser sei zu ersetzen.  
 
 
4.3.1. Die Vorinstanz erwägt dazu, die Beschwerdeführerin könne mit ihrem Rechtsbegehren, wonach ihr eine Entschädigung ab dem 9. Mai 2016 über 5 % für die Sicherstellung ihrer Vermögenswerte auszurichten sei, nicht gehört werden. Aktenkundig seien anlässlich der Hausdurchsuchung Fr. 53'200.-- und EUR 15'000.-- in bar sichergestellt worden. Diese Gelder seien der Beschwerdeführerin einige Monate später wieder ausgehändigt worden. Das sichergestellte Notengeld habe sich am Tag der Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beschwerdeführerin befunden. Es sei nicht ersichtlich, dass ihr durch die Beschlagnahme ein Zins oder sonstiger Ertrag entgangen sei, mache sie doch nicht geltend, dass sie die sichergestellten Bargeldbeträge gewinnbringend angelegt hätte, wenn diese nicht sichergestellt worden wären. Gemäss Akten scheine das Geld für die Begleichung von Rechnungen gedacht gewesen. Die Vorinstanz wies die Schadenersatzforderung der Beschwerdeführerin ab.  
 
 
4.3.2. Von Art. 434 StPO erfasst werden im Sinne einer Kausalhaftung nur die durch das Strafverfahren unmittelbar verursachten Schäden. (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 434 StPO). Es obliegt der Person, welche den Anspruch geltend machen will, diesen zu beziffern und zu belegen (Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin bringt erstmals vor Bundesgericht vor, die beschlagnahmten Gelder seien für die Gewährung eines Darlehens bestimmt gewesen und ihr Schaden bestehe aus entgangenem (Darlehens-) Zins. Dabei handelt es sich um eine unsubstanziierte Behauptung, worauf grundsätzlich nicht eingetreten werden kann. Die in diesem Zusammenhang eingereichte und vom Ehemann der Beschwerdeführerin als Geschäftsführer der B.________ GmbH unterzeichnete Bestätigung datiert vom 12. April 2019 und stammt somit aus der Zeit nach dem vorinstanzlichen Beschluss. Es handelt sich dabei um ein unzulässiges Novum (Art. 99 BGG). Inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die beschlagnahmten Gelder gewinnbringend habe anlegen wollen, bundesrechtswidrig sein soll, ist somit weder dargetan noch ersichtlich. Indem die Vorinstanz die Schadenersatzforderung abweist, verletzt sie kein Bundesrecht.  
 
 
4.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Höhe der zugesprochenen Genugtuung. Sie macht geltend, die Genugtuung für die Hausdurchsuchung sowie die Beschlagnahme müsse höher ausfallen, da es sich dabei um rechtswidrige Zwangsmassnahmen gehandelt habe. Zudem habe ihr Ansehen erheblich gelitten, da sie in einem Mehrfamilienhaus wohne und für die Hausdurchsuchung ein grosses Polizeiaufgebot vor Ort gewesen sei.  
 
4.4.1. Die Vorinstanz erwägt, im Kanton Bern werde für Hausdurchsuchungen in Verfahren, welche mit einer Einstellung oder einem Freispruch enden, praxisgemäss eine Genugtuung zugesprochen. Diese bewege sich bei einem "Normalfall" nicht im Bereich von mehreren tausend, sondern von einigen hundert Franken. Es sei offensichtlich, dass sich andernfalls stossende Diskrepanzen zur Genugtuung bei einem Freiheitsentzug als schwerstem Eingriff in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person ergeben würden. Das Bundesgericht erachte bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorlägen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigten. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Hausdurchsuchung besonderes Aufsehen erregt hätte. Aus dem Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung auch die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin und deren Lebenspartner anwesend gewesen seien, könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal nahestehende Familienangehörige in der Regel Kenntnis über ein gegen ein Familienmitglied geführtes Strafverfahren und allfällige Zwangsmassnahmen erhielten. Die Hausdurchsuchung sei jedenfalls nicht der breiten Öffentlichkeit publik gemacht worden. Es sei insgesamt von einem "Normalfall" einer Hausdurchsuchung auszugehen. Es werde nicht verkannt, dass die Wegnahme bzw. Sicherstellung ihres Laptops und ihres Bargeldes für die Beschwerdeführerin nicht folgenlos geblieben sei bzw. sich negativ ausgewirkt habe. Die Sicherstellung von Bargeld bei Ermittlungen wegen Vermögensdelikten sei ebenso wenig ungewöhnlich wie die Sicherstellung von Datenträgern zwecks Auswertung deren Inhalts. Die Durchsuchung sowie die Beschlagnahme seien rechtmässig gewesen. Dass der Laptop der Beschwerdeführerin längere Zeit beschlagnahmt worden sei, habe insbesondere daran gelegen, dass sich die Durchsuchung der Datenträger aufgrund des Siegelungs- und Beschwerdeverfahrens verzögert habe. Weiter stelle die Sichtung der Schwangerschaftsunterlagen auf dem USB-Stick der Beschwerdeführerin keine schwere Persönlichkeitsverletzung dar. Schliesslich begründe auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die beschlagnahmten Gegenstände in Bern habe abholen und die auf dem beschädigten Computer gespeicherten Fotos und Daten mühselig anderweitig habe wiederbeschaffen müssen, keine schwere Persönlichkeitsverletzung. Die zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 200.-- sei somit betragsmässig nicht zu beanstanden.  
 
 
4.4.2. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch der vom Strafverfahren betroffenen Drittperson nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 434 StPO; SARA SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, 2012, S. 215; vgl. dazu BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341; Urteil 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Der Anspruch auf eine Genugtuung setzt voraus, dass die betroffene Person durch die Verfahrenshandlung besonders schwer in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt wurde (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).  
 
Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Bundesgericht nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung ermittelten Bemessungsgrundsätzen abweicht, wenn sie Tatsachen berücksichtigt, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Acht lässt, die sie in ihren Entscheid hätte miteinbeziehen müssen. Darüber hinaus greift es in Entscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (Urteil 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
 
4.4.3. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten (Mindest-) Betrag für die Genugtuung fest (vgl. Urteil 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2 mit Hinweis). Dass die Vorinstanz für die Bemessung der Genugtuung zum Vergleich die Rechtsprechung betreffend Haftentschädigungen heranzieht, erscheint sinnvoll. Die Vorinstanz führt sodann zutreffend aus, dass eine Hausdurchsuchung verglichen mit dem Fall einer ungerechtfertigten Inhaftierung grundsätzlich einen wesentlich weniger schweren Eingriff darstellt. Eine Hausdurchsuchung kann zwar in der Nachbarschaft Aufsehen erregen, was mit einer gewissen Beeinträchtigung des Ansehens der betroffenen Person verbunden sein kann. Die Vorinstanz lässt diesen Umstand aber nicht unberücksichtigt. Die Hausdurchsuchung dauerte drei Stunden, was nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden kann. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde die Hausdurchsuchung von vier Polizisten durchgeführt. Dies stellt entgegen den Behauptung der Beschwerdeführerin kein Grossaufgebot dar. Es bestehen somit keine Anzeichen dafür, dass die Hausdurchsuchung besonderes Aufsehen erregt hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern unnötig stark in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin oder ihres Sohnes eingegriffen worden sein sollte. So ist die Beschlagnahme eines USB-Sticks, welcher "Schwangerschaftsunterlagen" der Beschwerdeführerin enthielt und sich im Nachhinein als irrelevant für das Strafverfahren erwiesen hat, jedenfalls nicht als aussergewöhnlich schwerer Eingriff zu werten. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung weder wichtige Aspekte ausser Acht gelassen noch falsch gewichtet hat. Mit der zugesprochenen Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.-- für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn bewegt sich die Vorinstanz unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles durchaus im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Keine Auswirkung auf die Höhe der Genugtuung hat der Umstand, dass bei der Hausdurchsuchung EDV-Bestandteile zerstört wurden. Dafür kann Schadenersatz verlangt werden.  
 
4.5. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahmen (fehlender Tatverdacht, Unverhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen usw.). Die Frage der Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahmen kann insbesondere für den Entscheid, ob überhaupt eine Genugtuung geschuldet ist, eine Rolle spielen. Die Rechtswidrigkeit wird als Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung in Art. 434 StPO - im Gegensatz zu Art. 431 StPO - aber nicht genannt. Art. 434 StPO ist als Kausalhaftung ausgestaltet und es kann eine Genugtuung auch im Falle rechtmässiger Verfahrenshandlungen geschuldet sein (SCHÖDLER, a.a.O., S. 209 f.; vgl. auch HANSPETER KÜNG, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 429). Dass eine Genugtuung geschuldet ist, wird von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Im Kanton Bern wird nach Hausdurchsuchungen praxisgemäss eine Genugtuung ausgesprochen, wenn das Strafverfahren mit einer Einstellung endet. Die Höhe der Genugtuung richtet sich einzig nach der Schwere des Eingriffs in die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und beurteilt sich unabhängig von der Frage der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahme.  
 
5.   
Die Beschwerdeführerin beantragt die Neuverteilung der Kosten des kantonalen Verfahrens und begründet dies ebenfalls mit der behaupteten Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahmen. Wie bereits ausgeführt, geht diese Begründung im vorliegenden Verfahren betreffend Schadenersatz und Genugtuung an der Sache vorbei. Auf den Antrag kann nicht eingetreten werden. 
 
6.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. August 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär