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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_481/2022  
 
 
Urteil vom 29. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tom Schaffner, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Baden, 
Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil, 
vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 
Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. August 2022 (SBK.2022.253). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Baden führt seit 2020 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen verschiedener Delikte, die in einem Zusammenhang mit einer beendeten Liebesbeziehung stehen sollen. Am 7. Juni 2022 wurde die Stadtpolizei Zürich wegen erneuter Vorkommnisse kontaktiert und A.________ verhaftet. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich gegenüber A.________ bis zum 9. Juli 2022 Untersuchungshaft an. 
Am 14. Juni 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren. Auf deren Antrag hin verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 12. Juli 2022 bis zum 9. Oktober 2022. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid vom 11. August 2022 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 14. September 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids vom 11. August 2022 sowie die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht des Kantons Aargau zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die Vorinstanz verzichtet unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 
Die Vorinstanz erachtete sowohl den dringenden Tatverdacht (unter anderem der mehrfachen Nötigung, Erpressung, Drohung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs) als auch die Haftgründe der Fluchtgefahr, der Wiederholungsgefahr und der Ausführungsgefahr sowie auch die Verhältnismässigkeit der angeordneten Haftverlängerung als gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts nicht, macht jedoch geltend, es sei weder Wiederholungs- noch Ausführungsgefahr gegeben. Ausserdem sei die angeordnete Haftverlängerung unverhältnismässig. 
 
3.  
 
3.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt für sich allein jedoch nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche und finanzielle Situation sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie etc.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis).  
 
3.2. Die Vorinstanz gab zunächst die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau genannten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers zum Ausland (türkische Staatsangehörigkeit; Wohnsitz in Deutschland; Sohn und Eltern in Deutschland; viele Tanten und Onkel in der Türkei; vom Beschwerdeführer geäusserte Möglichkeit, in die türkische Armee zu gehen) sowie die fehlenden Anknüpfungspunkte zur Schweiz (kein fester Wohnsitz; nahezu kein familiäres oder soziales Netzwerk) wieder. Unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft erwog sie anschliessend, selbst wenn der Beschwerdeführer, wie er behaupte, mehrere Verwandte, Kollegen und Freunde in der Schweiz haben sollte, sei offenkundig, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz, sondern in Deutschland habe, und er nur sporadisch bzw. bei konkret gegebener Veranlassung in die Schweiz einreise. Angesichts dessen, dass er bei seiner polizeilichen Anhaltung anlässlich seiner Einreise in die Schweiz am 3. September 2021 offenbar versucht habe, zu fliehen, sei sodann nicht davon auszugehen, dass er aus Kooperationsgründen eingereist sei. Immerhin scheine er der damaligen Auflage, sich bis zum 6. September 2021 bei der Kantonspolizei Aargau zu melden und einen Einvernahmetermin zu vereinbaren, nachgekommen zu sein, nachdem ihm für diesen Fall eine Revozierung seiner Ausschreibung zur Verhaftung - die offenbar aufgrund mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers erfolgt sei - in Aussicht gestellt worden sei. Ansonsten spreche aber entgegen den Beteuerungen des Beschwerdeführers wenig dafür, dass gerade auch seine letzte Einreise in die Schweiz vorrangig anderen Zwecken gedient haben könnte, als seiner früheren Partnerin nachzustellen bzw. sie zu nötigen. Weshalb es nunmehr anders sein solle, sei nicht einsichtig. Unter diesen Umständen, die sich durch das nahezu vollständige Fehlen eines schützenswerten Anknüpfungspunkts des Beschwerdeführers zur Schweiz auszeichneten, erscheine die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer den hiesigen Strafverfolgungsbehörden im Falle seiner Haftentlassung nunmehr zur Verfügung halten würde, geradezu illusorisch, zumal ihm im Falle seiner Verurteilung durchaus eine empfindliche Freiheitsstrafe drohe.  
 
3.3. Damit hat die Vorinstanz das Vorliegen von Fluchtgefahr einlässlich und schlüssig begründet. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen dieses Haftgrunds im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr. Der Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist somit zu bejahen. Ob noch andere Haftgründe gegeben wären, kann daher offenbleiben.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, selbst bei einer Verurteilung wäre die Ausfällung einer Geldstrafe oder einer bedingten Freiheitsstrafe sehr wahrscheinlich. Er verfüge über eine stabile Lebenssituation, habe sich in der Untersuchungshaft stets vorbildlich verhalten, sei ohne Vorstrafen und könne einen guten Leumund vorweisen. Da das Gefährlichkeitsgutachten eine bloss eingeschränkte prognostische Kurzbeurteilung wiedergebe, die sich hauptsächlich auf die Anordnung von Untersuchungshaft sowie Ersatzmassnahmen beziehe, erscheine dieses zur Bestimmung einer ungünstigen Legalprognose unzureichend. Es bestehe eine begründete Veranlassung, vorliegend vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer nur (teil-) bedingten Strafe abzusehen. Indem die Vorinstanz vorliegend nicht davon absehe, verletze sie Bundesrecht, namentlich Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO.  
 
4.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Ausschlaggebend für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer sind die konkreten Umstände des Falls (BGE 145 IV 179 E. 3.5). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist zudem bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 143 IV 168 E. 5.1; 143 IV 160 E. 4.2; je mit Hinweisen). Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2; Urteil 1B_279/2020 vom 23. Juni 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 1B_666/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.2).  
 
4.3. Die Vorinstanz verneinte eine begründete Veranlassung, vorliegend vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer nur (teil-) bedingten Strafe abzusehen, zumal unter den konkreten Umständen eine (teil-) bedingte Strafe nicht bereits deshalb sehr wahrscheinlich sei, weil der Beschwerdeführer nicht vorbestraft zu sein scheine. Vielmehr wögen nur schon die Nötigungsvorwürfe schwer und ergebe sich aus dem Gefährlichkeitsgutachten eine ungünstige Prognose, weshalb eine bedingte Strafe im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens, der nur schon bei mehrfacher Nötigung Freiheitsstrafen bis zu 4.5 Jahren zulasse, zumindest nicht wahrscheinlich erscheine. Mit Bestätigung der vorliegend umstrittenen Haftverlängerung läge eine viermonatige Untersuchungshaft vor, was keine Gefahr von Überhaft zu begründen vermöge.  
Mit Blick auf das den Beschwerdeführer betreffende Gefährlichkeitsgutachten vom 21. Juli 2022 führte die Vorinstanz aus, in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Todesdrohungen sei von zahlreichen spezifischen Risikofaktoren die Rede, die aktuell auf ein mittleres bis hohes Ausführungsrisiko schliessen liessen (Konsum von Alkohol und Cannabis; Persönlichkeitsproblematik; übertriebenes Misstrauen; intensive Täter-Opfer-Beziehung; Hinweise auf Waffen; indirekte Kommunikation über Dritte; zeitstabiler Konflikt; subjektives Bedrohungsgefühl des Opfers; inadäquate Störungseinsicht), jedoch nur von fehlenden Vorstrafen als protektiver Faktor. Das Wiederholungsrisiko betreffend "Stalking" habe der Gutachter gar als hoch bis sehr hoch eingeschätzt. 
 
4.4. Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen Anlass sah, die Möglichkeit einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe ausnahmsweise zu berücksichtigen. Daraus, dass es sich beim Gefährlichkeitsgutachten vom 21. Juli 2022 "lediglich" um ein Kurzgutachten handelt, kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er das Gutachten im Übrigen nicht bemängelt.  
Anderweitige Gründe, weshalb sich die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft als unverhältnismässig erweisen sollte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 
 
5.  
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck