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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_156/2021  
 
 
Urteil vom 22. April 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Glarus, 
Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 18. Februar 2021 (OG.2021.00019). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus erliess am 16. Februar 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhob der Anzeigeerstatter A.________ am 17. Februar 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Glarus. Das Obergericht forderte A.________ mit Schreiben vom 18. Februar 2021 auf, zur Deckung einer allfälligen Gerichtsgebühr einen Kostenvorschuss im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 500.-- bis am 8. März 2021 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 8. März 2021 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 18. Februar 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
In zahlreichen weiteren Verfahren stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen mehrere Gerichtspersonen am Bundesgericht, u.a. gegen Bundesrichter Chaix und Gerichtsschreiber Pfäffli. Sollte sich dieses Gesuch nach Auffassung des Beschwerdeführers auch auf dieses Verfahren beziehen, ist darauf nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsgesuch, soweit verständlich, damit, dass die abgelehnten Gerichtspersonen bereits gegen ihn entschieden hätten. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG die Mitwirkung an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. Ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren ist rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6F_39/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3). 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
 
5.  
Das Obergericht verfügte einen Kostenvorschuss in Anwendung von Art. 383 Abs. 1 StPO. Soweit der Beschwerdeführer die ihm gewährte Zahlungsfrist beanstandet, vermag er nicht aufzuzeigen, dass das Obergericht diese rechts- bzw. verfassungswidrig festgesetzt hätte. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnte Art. 12 der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess bezieht sich auf das Inkasso der gerichtlich auferlegten Prozesskosten und nicht auf die Zahlungsfrist bei einer Sicherheitsleistung nach Art. 383 StPO. Aus der weitschweifigen Beschwerde ergibt sich im Weiteren nicht verständlich, inwiefern der verfügte Kostenvorschuss im Sinne von Art. 383 StPO rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
6.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli