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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 97/03 
 
Urteil vom 27. Februar 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Brunner; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
A.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm, Spalenberg 20, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 10. Dezember 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1959 geborene A.________ war ab September 1990 als Schichtarbeiter bei der X.________ AG angestellt. Nachdem er wegen Rückenbeschwerden seit Dezember 1993 vollständig arbeitsunfähig gewesen war, löste die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis per Ende August 1994 auf. Mit Gesuch vom 22. Dezember 1994 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern holte den Fragebogen für die Arbeitgeberin vom 4. Januar 1995 sowie den Bericht des Dr. med. B.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 6. Juni 1995 (mit beigelegtem Bericht des Spitals Y.________ von 15. März 1995) ein. Mit Verfügung vom 9. Januar 1996 sprach sie dem Versicherten die Kostenübernahme eines Intensivkurses der Deutschen Sprache zu. Nachdem A.________ dem Unterricht in der Sprachschule nicht folgen konnte, veranlasste die IV-Stelle eine medizinische und eine berufliche Abklärung (Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] vom 23. Juni 1997 und Bericht der BEFAS, Berufliche Abklärungsstelle, vom 19. September 1997). Die Ärzte der MEDAS diagnostizierten eine andauernde somatoforme Schmerzstörung und depressiv-neurotische Entwicklung leichten Grades (chronifiziertes mehrheitlich nicht somatisch bedingtes Rücken-Bein-Schmerzsyndorm, Wirbelsäulenfehlhaltung/-statik, muskuläre Dysbalance). Die körperliche Schwerarbeit bei der X.________ AG sei dem Versicherten wegen der rheumatologischen Befunde nicht mehr zumutbar, eine leichte Tätigkeit ohne stereotypes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermöge er im Umfang von 50 % auszuüben, wobei sich vorwiegend die psychopathologischen Befunde limitierend auswirkten. Die IV-Stelle sprach A.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 1994 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze und ab 1. September 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu (Verfügung vom 27. Januar 1998). 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Weiterausrichtung einer ganzen Rente beantragt wurde, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. April 2000 insoweit gut, dass es die Verfügung vom 27. Januar 1998 aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht des Dr. med. B.________ vom 13. September 2000 sowie eine ergänzende Stellungnahme dieses Arztes vom 19. Februar 2001 ein und sprach dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren eine halbe Invalidenrente (sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten) ab 1. Dezember 1994 bei einem nach der Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrad von 65 % zu (Verfügung vom 6. August 2001). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 10. Dezember 2002). 
C. 
Der Versicherte lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Rechtsbegehren stellen, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Entscheides eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 1994 auszurichten. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Vorinstanz hat mit Hinweis auf den kantonalen Entscheid vom 11. April 2000 die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung, wonach bei rückwirkender (abgestufter und/oder befristeter) Rentenzusprechung das Revisionsrecht nach Art. 41 IVG zu beachten ist (BGE 106 V 16), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs - vorliegend 1. Dezember 1994 - massgeblich sind (BGE 129 V 222). 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. August 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
1.2 Wird das Invalideneinkommen beim Einkommensvergleich auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Der Abzug hat nicht automatisch, sondern nur dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges vom Tabellenlohn ist sodann nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei ist der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5 b/aa-cc). 
1.3 Für die Invaliditätsbemessung gilt allgemein der Grundsatz, dass beim Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG invaliditätsfremde Gesichtspunkte überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 225 Erw. 4.4; ZAK 1989 S. 458 oben; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b; AHI 1999 S. 240). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Umfang des Anspruchs auf Invalidenrente und in diesem Zusammenhang das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit. 
2.1 
2.1.1 Das kantonale Gericht gelangte auf Grund einer einlässlichen Würdigung der ärztlichen Berichte und Gutachten zum Ergebnis, der Gesundheitsschaden und die Erwerbsunfähigkeit seien im für die Beurteilung massgebenden Zeitraum im Wesentlichen gleich geblieben. Ab 1. Dezember 1994 sei der Beschwerdeführer in einer den Leiden angepassten, körperlich nicht anstrengenden Tätigkeit, die in wechselnder Stellung ausgeübt werden könne, zu 50 % leistungsfähig. 
2.1.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss Angaben des Dr. med. B.________ habe im Zeitraum vor Erstattung des Gutachtens der MEDAS vom 23. Juni 1997 für körperlich belastende Tätigkeiten eine vollständige und für andere auch leichte Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens zwei Dritteln bestanden. Die Ärzte der MEDAS hätten ausdrücklich festgehalten, dass die von ihnen eingeschätzte Arbeitsfähigkeit von 50 % erst ab 23. Mai 1997 gelte. Daher stehe fest, dass er ab Dezember 1994 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Aus dem Gutachten der MEDAS könne nicht geschlossen werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten. Die nachträglichen Stellungnahmen des Dr. med. B.________ vom 13. September 2000 und 19. Februar 2001 seien reine retrospektive Neubeurteilungen. Die Voraussetzungen einer Rentenrevision (Änderung der tatsächlichen Verhältnisse) seien daher nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 
2.2 Wird rückwirkend erstmals eine Invalidenrente festgelegt, ist den bereits in diesem Zeitpunkt eingetretenen Tatsachenänderungen (die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs führen können) Rechnung zu tragen. Diese rückwirkende (abgestufte und/oder befristete) Rentenzusprechung ist nach der Rechtsprechung dem Revisionsrecht nach Art. 41 IVG unterworfen, was bedeutet, dass sich die rückwirkend festgelegten Invaliditätsgrade auf entsprechende Tatsachenänderungen stützen müssen (BGE 106 V 16; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 254). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in Bestätigung der Verwaltungsverfügung seit Rentenbeginn durchgehend eine gleich gebliebene gesundheitliche Beeinträchtigung mit im Wesentlichen unveränderten erwerblichen Auswirkungen festgestellt, sodass sie dementsprechend den Invaliditätsgrad für den ganzen Zeitraum gleich bestimmt hat. Wird der Invaliditätsgrad ab Rentenbeginn bis zum Verfügungszeitpunkt einheitlich festgelegt, ist nicht zu prüfen, ob Revisionsgründe im Sinne von Art. 41 IVG vorgelegen haben. Dass die IV-Stelle in der ersten Verfügung vom 27. Januar 1998 ab 1. Dezember 1994 bis 31. August 1997 eine ganze Rente zugesprochen hatte, ist ohne Belang, da diese Verfügung nicht rechtskräftig geworden war. Geht es demnach nicht um einen Revisionstatbestand, hat die Invalidenversicherung auch keinen revisionsbegründenden Sachverhalt nachzuweisen. 
2.3 Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die aus den medizinischen Unterlagen gezogene Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, der Beschwerdeführer sei in einer den Leiden angepassten Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig, nicht zu beanstanden. Gemäss Bericht vom 13. September 2000 schloss sich Dr. med. B.________ der Beurteilung der MEDAS an. Den Beginn der Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten legte er auf den 6. Juni 1995 fest (Zeitpunkt seines ersten Berichts vom 6. Juni 1995). Weil Dr. med. B.________ damit hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im vorangegangenen Zeitraum keine Auskunft gegeben hatte, verlangte die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme ein mit der Frage, ob der Arzt sich mit der von ihr vertretenen Auffassung einverstanden erklären könne, dass dem Versicherten bereits ab Dezember 1994 eine leichte Tätigkeit mit Wechselpositionen im Umfang von 50 % zumutbar gewesen sei (Schreiben der IV-Stelle vom 21. Dezember 2000). Mit Faksimile vom 19. Februar 2001 weist Dr. med. B.________ darauf hin, dass sich gemäss seinen Eintragungen in der Krankengeschichte der Gesundheitszustand des Patienten von Dezember 1994 bis Juni 1995 nicht wesentlich verändert habe. Retrospektiv wäre es deshalb "denkbar, dass dem Patienten bereits ab Dezember 1994 eine leichte Tätigkeit in Wechselpositionen zumutbar gewesen wäre". Der Beschwerdeführer macht geltend, die Fragestellung der IV-Stelle sei suggestiv und die Antwort des Hausarztes unbestimmt gewesen. Entscheidend ist indessen nicht, dass sich der Arzt der Einschätzung der Invalidenversicherung anschliesst, sondern dass er anhand der Eintragungen in der Krankengeschichte festgestellt hat, der Gesundheitszustand sei von Dezember 1994 bis Juni 1995 im Wesentlichen gleich geblieben. Zudem weist er auf die Beurteilung des Dr. med. S.________, Leitender Arzt für Rheumatologie im Spital Y.________ (Bericht vom 15. März 1995) hin, wonach für eine mittelschwere körperliche Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit (mit vorübergehender Teilarbeitsfähigkeit während der Überbrückungsphase) gegeben war. Gestützt auf diese medizinischen Angaben ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner angestammten, körperlich schweren Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, in einer den Leiden angepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ab 1. Dezember 1994 hingegen zu mindestens 50 % arbeitsfähig war. Auf den Aktenvermerk der IV-Stelle vom 30. Juni 1996, wonach Dr. med. B.________ telefonisch angegeben habe, der Versicherte sei auch für leichte Tätigkeiten mindestens zu zwei Dritteln arbeitsunfähig, ist nicht abzustellen, da formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskünfte zu wesentlichen Umständen des rechtserheblichen Sachverhalts kein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellen (BGE 117 V 285 Erw. 4c). Nicht stichhaltig ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die Abklärungen zur Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vor Erstattung des Gutachtens der MEDAS vom 23. Juni 1997 seien ungenügend gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bestand keine andere Möglichkeit, als durch Befragung des behandelnden Hausarztes den weit zurückliegenden Sachverhalt festzustellen. 
3. 
Zu prüfen ist schliesslich die Invaliditätsbemessung nach der hier anwendbaren Methode des Einkommensvergleichs. 
3.1 Das kantonale Gericht hat zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 1994 herangezogen. Danach betrug der durchschnittliche Monatslohn Fr. 4127.- (Tabelle T A 1.1.1, Privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Männer). Diesen Wert hat die Vorinstanz zutreffend auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (41,9 Stunden) hochgerechnet und auf diese Weise einen Jahreslohn ermittelt, den sie - den persönlichen und beruflichen Umständen des Versicherten Rechnung tragend - um 15 % herabsetzte. Sodann hat das kantonale Gericht festgestellt, dass der bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers erzielbare Lohn deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen lag. Entsprechend der Differenz zwischen dem von der Arbeitgeberin angegebenen Verdienst im Jahre 1994 (Fr. 61'451.-) und dem branchenüblichen Ansatz im Bereich der chemischen Industrie von Fr. 5354.- monatlich bzw. Fr. 64'248.- jährlich (LSE 1994, T A 1.1.1, Klasse Chemische Erzeugnisse, Anforderungsniveau 4, Männer), angepasst an die in diesem Wirtschaftszweig im Jahre 1994 üblich gewesene wöchentliche Arbeitszeit von 40,8 Stunden (Fr. 65'532.96), reduzierte die Vorinstanz daher das Invalideneinkommen um weitere 6,22 %. Das um den Grad der Arbeitsunfähigkeit (50 %) gekürzte Resultat (Fr. 20'676.10) hat sie dem Valideneinkommen gegenübergestellt und hieraus einen Invaliditätsgrad von 66,36 % ermittelt, womit der für den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente erforderliche Eckwert von 66 2/3 % nicht erreicht war. 
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Valideneinkommen könne nicht gestützt auf den Fragebogen für die Arbeitgeberin vom 3. Januar 1995 festgelegt werden, wonach er im Gesundheitsfall im Jahre 1994 einen Verdienst von Fr. 61'451.- erzielt haben würde. Verglichen mit den Lohnsummen der beiden Vorjahre (1992: Fr. 54'711 und 1993: Fr. 55'973.-) hätte es sich um eine Lohnerhöhung von über 9 % gehandelt, wofür die Arbeitgeberin keine Begründung geliefert habe und sich auch sonst aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben. Wie es sich damit verhält, ist nicht weiter abzuklären. Werden wie im vorliegenden Fall die Vergleichseinkommen (Einkommen mit und ohne Invalidität) gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE ermittelt, erübrigt es sich, auf das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung tatsächlich erzielbare Einkommen beim ehemaligen Arbeitgeber Bezug zu nehmen. Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen anhand des Tabellenlohnes im Wirtschaftszweig bestimmt, in welchem der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens erwerbstätig war (Fr. 65'532.96). Das erweist sich als sachgerecht und ist unbestritten. Verglichen mit dem entsprechend der leidensbedingten Einbusse (15 %) und dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (50 %) reduzierten Invalideneinkommen (Fr. 51'876.39 x 0,85 x 0,5 = Fr. 22'047.47) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 66,36 %. Die Vorinstanz hat zwar in die Vergleichsrechnung als Valideneinkommen den von der Arbeitgeberin mitgeteilten Betrag (Fr. 61'451.-) eingesetzt, das Invalideneinkommen aber entsprechend der Differenz zwischen diesem Lohn und branchenüblichem Ansatz (6,22 %) reduziert, wodurch sich dasselbe Ergebnis einstellte. Wird wie vom Beschwerdeführer beantragt das tatsächlich erzielte Valideneinkommen tiefer angesetzt (Fr. 54'000.-), erhöht sich der beim Invalideneinkommen vorzunehmende Abzug auf 17,60 %. Auch bei dieser Vergleichsrechnung ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 66,36 %. 
3.3 Der Versicherte macht weiter geltend, dem kantonalen Gericht sei bei der Invaliditätsbemessung ein Rechenfehler unterlaufen. Richtigerweise ergebe sich auf Grund der vorinstanzlichen Annahmen ein Invaliditätsgrad von 67,23 % anstelle von 66,36 %. Die Vorinstanz hat bei der Ermittlung des Invalideneinkommens in einem ersten Schritt den Tabellenlohn wegen leidensbedingter Einbussen um 15 % und das Ergebnis in einem zweiten Schritt - entsprechend der Differenz zwischen Valideneinkommen und branchenüblichem Ansatz - um weitere 6,22 % herabgesetzt. Demgegenüber werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die beiden Reduktionsfaktoren addiert und der Tabellenwert um die Summe (21,22 %) vermindert, was zu einem tieferen Invalideneinkommen führt. Die Berechnungsweise des Versicherten ist methodisch unrichtig. Nach der Rechtsprechung sind die gegebenenfalls in Frage kommenden Faktoren, welche eine Reduktion des Invalideneinkommens bewirken (Grad der Arbeitsunfähigkeit; invaliditätsbedingte Einbussen; Differenz zwischen dem ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erzielten Verdienst und dem branchenüblichen Lohn) einer nach dem andern vorzunehmen. Die Reihenfolge ist dabei nicht entscheidend. Wird zum Beispiel (BGE 126 V 81 f. Erw. 7) der Ausgangswert von Fr. 54'201.20 zunächst entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit um 50 % herabgesetzt, ist der zu gewährende Abzug von 15 % wegen leidensbedingter Einbussen von diesem Zwischenergebnis (Fr. 27'100.60) vorzunehmen und nicht wiederum vom Ausgangswert, was zu einem Betrag von Fr. 23'205.50 führt. Demgegenüber ergäbe die Berechnungsmethode des Beschwerdeführers einen Betrag von Fr. 17'920.40 (Fr. 54'201.20 minus 65 % von Fr. 54'201.20), was nach dem Gesagten nicht richtig ist. 
3.4 Zusammengefasst ist die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung nicht zu beanstanden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die diese als rechtsfehlerhaft erscheinen liessen. Der Eckwert von 66 2/3 %, der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, wird mit dem ermittelten Invaliditätsgrad von 66,36 % nur knapp verpasst. Die Rechtsprechung, wonach an einem auf Grund von korrekt bestimmten Faktoren mathematisch exakt berechneten Invaliditätsgrad nicht mehr gerundet werden darf (BGE 127 V 129), ist mit dem zur Publikation in BGE 130 V bestimmten Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02, geändert worden. Neu gilt, dass ein rechnerisch exakt ermittelter Invaliditätsgrad nach den anerkannten Regeln der Mathematik auf die nächste Prozentzahl auf- oder abzurunden ist. Demnach ist bei einem Invaliditätsgrad bis x,49...% auf x % abzurunden und bei Werten ab x,50...% auf x+1 % aufzurunden (Urteil R. vom 19. Dezember 2003, Erw. 3). Im vorliegenden Fall ist gestützt auf die geänderte Rechtsprechung der Invaliditätsgrad von 66,36 % auf 66 % abzurunden. Im Ergebnis bleibt es daher beim Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. Februar 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: