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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_308/2010 
 
Urteil vom 14. April 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 9. Dezember 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der serbische Staatsangehörige X.________, geb. 1984, reiste im April 2001 als Siebzehnjähriger im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein; er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Da er zwischen 2005 und 2008 mehrmals strafrechtlich sanktioniert, namentlich am 5. November 2007 unter anderem wegen sexueller Nötigung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war, und weil er Betreibungen erwirkt hatte, lehnte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft am 6. August 2008 eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft blieb erfolglos. Die gegen den regierungsrätlichen Entscheid vom 31. März 2009 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 9. Dezember 2009 ab. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. April 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. 
 
Streitig ist die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Umstand, dass die kantonalen Behörden das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 62 AuG geprüft haben, lässt das angefochtene Urteil nicht zu einem Entscheid über den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung werden; ob Widerrufsgründe vorliegen, gehört gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG zum Prüfungsprogramm der Ausländerbehörde, wenn diese über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden hat. 
 
Der Beschwerdeführer hat keinen bundesrechtlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ein solcher ergibt sich namentlich nicht aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, wie das Kantonsgericht in E. 8 seines Urteils, worauf verwiesen werden kann, zutreffend ausgeführt hat. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist hinsichtlich der Bewilligungsverweigerung in Anwendung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässig; hinsichtlich der Wegweisung ergibt sich die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels aus Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG
 
Die Beschwerde liesse sich sodann nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegennehmen. Mit dieser kann bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt wer-den (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen erhebt und substantiiert der Beschwerdeführer nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Ohnehin fehlte ihm mangels Bewilligungsanspruchs weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 115 lit. b BGG; s. BGE 133 I 185). 
 
Da sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. April 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller