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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_13/2010 
 
Urteil vom 22. Januar 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Staatssteuer 2006, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. November 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft trat am 23. Februar 2009 auf eine Einsprache von X.________ gegen die Veranlagung zur Staatssteuer 2006 wegen verspäteter Einspracheerhebung nicht ein. Den gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobenen Rekurs wies der Präsident des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft am 12. August 2009 ab. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 4. November 2009 Beschwerde. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsgericht, des Kantons Basel-Landschaft machte ihn am 13. November 2009 auf die Formerfordernisse einer Beschwerde aufmerksam und räumte ihm eine unerstreckbare Frist zur Beschwerdeverbesserung bis 23. November 2009 ein. Mit Urteil seiner Präsidentin vom 25. November 2009 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil auch ergänzende Eingaben vom 20. und 23. November 2009 den Anforderungen einer Beschwerde nicht genügten. 
 
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. November 2009 wandte sich X.________ mit Schreiben vom 6. Januar (Postaufgabe 7. Januar) 2010 ans Bundesgericht. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 und 95 BGG). Die Begründung muss, gleich wie die Begehren, sachbezogen sein; erforderlich ist zumindest eine rudimentäre Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat der Beschwerdeführer sich mit den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgründen zu befassen. Eine diesen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift muss grundsätzlich innert der nicht erstreckbaren gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) beigebracht werden. 
 
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid in einem Rechtsmittelverfahren, dessen Gegenstand seinerseits auf die Frage beschränkt ist, ob rechtzeitig Einsprache gegen die Steuerveranlagung erhoben worden sei. Zu dieser Problematik lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen; selbst das Rechtsbegehren zielt nicht darauf ab. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Januar 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller