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Bundesgerich 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
6B_520/2017  
 
                 
 
 
Urteil vom 1. Februar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
2. B.________, 
3. D.________, 
handelnd durch E.________, 
4. F.________, 
5. G.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Alexander Kernen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung etc.; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 11. November 2016 (SK 16 72+73). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 17. September 2013 fand frühmorgens vor dem Eingang des "H.________-Clubs" in I.________ eine Schlägerei statt. A.________ erlitt durch einen Messerstich eine schwere Hirnverletzung und verstarb wenige Stunden später. X.________ wird verdächtigt, A.________ getötet und kurz vorher B.________ ebenfalls mit einem Messer an der Schulter verletzt zu haben. 
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ am 11. November 2016 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. Oktober 2015 zweitinstanzlich der vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels schuldig. Weiter stellte es unter anderem die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche (des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Konsums von Betäubungsmitteln) fest. Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 8 3/4 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 848 Tagen und unter Vormerknahme des am 13. Januar 2016 vorzeitig angetretenen Strafvollzugs. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Auseinandersetzung mit A.________ respektive den Schuldspruch der vorsätzlichen Tötung geltend, sich in einer Notwehrsituation befunden zu haben. Diese habe er weder absichtlich herbeigeführt noch mitverschuldet. Indem die Vorinstanz eine Notwehrlage und einen allfälligen Notwehrexzess verneine, verletze sie Art. 15 und Art. 16 StGB (Beschwerde S. 8 f.).  
 
 
1.2. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen  suchte der Beschwerdeführer die Konfrontation mit A.________.  
 
Die Vorinstanz geht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auf die erste Auseinandersetzung zwischen ihm und A.________ ein. Diese spielte sich im Fumoir des Clubs ab und drehte sich insbesondere um eine Frau ("K._________"). Während der Beschwerdeführer mit "K.________" einen Teil des Abends verbracht und zu ihr ein emotionales Verhältnis hatte, musste er in der Folge zusehen, wie sich "K.________" mit A.________ abgab. Die Situation gipfelte vorerst in einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem eifersüchtigen Beschwerdeführer und A.________, während B.________ und C.________ in erster Linie schlichtend eingriffen. Die Kontrahenten konnten schliesslich mit Hilfe der anwesenden Frauen getrennt werden. Während der Beschwerdeführer aus dem Fumoir gezogen wurde, konnten A.________, B.________ und C.________ über einen Seitenausgang zum Parkplatz gelangen. Der wütende Beschwerdeführer konnte zuerst von einer Verfolgung abgehalten werden. Er gelangte erst nach draussen, als B.________ in Begleitung seiner zwei Kollegen mit dem Auto davonfuhr. 
 
Nur rund zehn Minuten später kehrten B.________ und seine Kollegen zum Club zurück. Während B.________ und C.________ aus dem Auto ausstiegen, befahlen sie A.________, im Fahrzeug zu bleiben. B.________ wollte den Beschwerdeführer wegen seiner bei der Auseinandersetzung im Fumoir zerrissenen Kette zur Rede stellen, weshalb er sich alleine und ruhigen Schrittes zum vor dem Club stehenden Beschwerdeführer begab. Es folgte ein Disput, der erneut in einer tätlichen Auseinandersetzung endete. B.________ packte den Beschwerdeführer am Kragen und erhob die Faust, worauf der Beschwerdeführer ein Messer zückte und es geöffnet in seiner rechten Hand hielt. Zwar gelang es B.________, den rechten Arm des Beschwerdeführers zu fixieren. Dieser verpasste ihm aber zwei oder drei Stösse mit dem Kopf gegen die Stirn ("Schwedenküsse"), worauf B.________ den Beschwerdeführer losliess. Darauf fügte der Beschwerdeführer B.________ mit dem Messer in der Hand von oben herab einen Schlag respektive Stich gegen die linke Schulter zu. 
 
Die Vorinstanz unterstreicht, dass der Beschwerdeführer primär an der Konfrontation mit A.________ interessiert war und er die im Fumoir vorangegangene Auseinandersetzung fortsetzen wollte. B.________, der den Ersatz seiner Halskette geregelt haben wollte, stand dem Beschwerdeführer sprichwörtlich im Weg. Seit der Rückkehr des Autos hatte der Beschwerdeführer immer wieder nach A.________ gefragt ("Wo isch Kolleg?") und während der Auseinandersetzung mit B.________ teilweise auch in Richtung des Autos gedrängt, wo er A.________ vermutete. 
 
Als C.________ den an der Schulter verletzten B.________ bis etwa auf die Höhe des Hecks des Autos zurückgezogen hatte, stieg A.________ aus dem Fahrzeug aus. Er begab sich auf direktem Weg zum Beschwerdeführer. Auch er wollte die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer, entschied sich bewusst für einen Zweikampf und rief dabei "Hie bini, jitz bini da". In den folgenden Zweikampf griffen B.________ und C.________ zu keinem Zeitpunkt ein (Entscheid S. 93 ff.). 
 
Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung halten die Vorinstanzen fest, dass sich der Angegriffene nicht auf eine Notwehrsituation berufen kann, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr zu töten oder zu verletzen. Ebenso wenig könne sich der Angegriffene auf Notwehr berufen, wenn sich die Beteiligten eines Zweikampfes oder einer Rauferei in gegenseitigem Einverständnis angreifen. Letzteres sei hier der Fall. Der Beschwerdeführer habe mit dem Messer nicht das Recht gegen das Unrecht verteidigt. Er könne sich nicht auf eine rechtfertigende Notwehrlage berufen und für die Annahme eines Notwehrexzesses sei kein Platz (Entscheid S. 108 f.). 
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer, um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.).  
 
Unabdingbar ist damit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer geht auf die detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen, wonach er die im Fumoir begonnene Auseinandersetzung fortsetzen wollte und die Konfrontation geradezu suchte, nicht ein. Er hält einzig fest, er habe A.________ deshalb nicht provozieren können, weil er von dessen Abwesenheit ausgegangen sei. Damit hat sich die Vorinstanz auseinandergesetzt. Auch mit den übrigen Argumenten zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt. Sie sind im Übrigen teilweise nicht nachvollziehbar. So ist nicht ersichtlich, inwiefern etwa der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Messer bereits in der Hand hielt und den Stich gegen das Gesicht von A.________ nicht mit voller Wucht ausgeführt hat, in diesem Zusammenhang relevant sein sollte. Der Beschwerdeführer klammert das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis aus. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. 
 
2.   
 
2.1. In Bezug auf die mit B.________ ausgetragene Auseinandersetzung (respektive den Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung) bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe das Ende der Notwehrsituation qualifiziert unrichtig festgestellt. Nachdem B.________ seine rechte Hand mit dem Messer losgelassen habe, sei das Handgemenge weitergegangen. Deshalb sei der Angriff von B.________ nicht beendet gewesen und er (der Beschwerdeführer) sei berechtigt gewesen, sich zu verteidigen. Zudem lege die Vorinstanz nicht dar, welches mildere Abwehrmittel ihm zur Verfügung gestanden habe (Beschwerde S. 10 f.).  
 
2.2. Mit seiner Argumentation, wonach B.________ ihn nach dem Loslassen der rechten Hand in ein weiteres Handgemenge verwickelt habe, löst sich der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne Willkür darzutun. Bereits im kantonalen Verfahren stellte er sich auf den Standpunkt, das Messer als Abwehrmittel erst benutzt zu haben, als die "Schwedenküsse" nichts genutzt hätten. Diese Sachdarstellung hat die Vorinstanz verworfen. Sie hält fest, dass B.________ den rechten Arm des Beschwerdeführers loslassen musste, weil ihm dieser zwei oder drei "Schwedenküsse" verpasst hatte. In der Folge fand kein Handgemenge mehr statt. Der aus der Nase blutende B.________ suchte keine Konfrontation mehr und C.________ war dabei, ihn wegzuziehen. Gleichwohl führte der Beschwerdeführer den Schlag mit dem Messer aus. Seiner rechtlichen Würdigung legt der Beschwerdeführer mithin Tatsachenbehauptungen zugrunde, welche von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen. Damit ist er nicht zu hören. In welcher Hinsicht die Vorinstanz im Zeitpunkt des Messereinsatzes eine Notwehrsituation zu Unrecht verneint und Bundesrecht verletzt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.  
 
Selbst wenn die Beschwerde den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügte, wäre sie abzuweisen. Die Vorinstanz billigt dem Beschwerdeführer für eine erste Phase der Auseinandersetzung eine Notwehrsituation zu, bis B.________ aufgrund der "Schwedenküsse" von ihm abliess. Der Messereinsatz hingegen erfolgte nicht in Notwehr. Vielmehr geht die Vorinstanz von einem zeitlichen, sogenannten extensiven Notwehrexzess aus. Es trifft im Übrigen entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zu, dass die Vorinstanz sich zur Subsidiarität der Abwehr nicht äussert. Vielmehr bejaht sie in einer Eventualbegründung auch einen Notwehrexzess in sachlicher Hinsicht (sogenannter intensiver Notwehrexzess). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Von einer unbewaffneten Person, die beeinträchtigt durch mehrere Kopfstösse von seinem Kontrahenten ablässt und von einer Drittperson vom Ort des Geschehens weggezogen wird, geht keine massive Gefahr aus. Dies gilt hier umso mehr, als der Beschwerdeführer parat stand und ein Messer in der Hand hielt. Ein (drohender) Angriff lag nicht vor. Indem der Beschwerdeführer ohne weitere Ankündigung mit erheblichem Krafteinsatz gegen den Oberkörper-/Schulterbereich seines Gegners einstach, verliess er im Übrigen die Grenzen der erlaubten Notwehr (zur angemessenen Abwehr in einer Notwehrlage BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51 f. mit Hinweisen und E. 4.2 f. S. 53 ff.). Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Entscheid S. 111 ff.). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer sieht das Anklageprinzip verletzt. Die Vorinstanz lege ihm zur Last, die Konfrontation mit A.________ gesucht zu haben. Dies sei in der Anklageschrift nicht zu finden. Ebenso wenig werde in der Anklageschrift etwa umschrieben, dass er aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe (Beschwerde S. 11 f.).  
 
3.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).  
 
Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). 
 
3.3. Der Anklageschrift ist ohne Weiteres zu entnehmen, was dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Tötung von A.________ vorgeworfen wird. Unter Bezeichnung von Ort und Zeit wird festgehalten, wie der Beschwerdeführer anlässlich einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit einem Messer gegen den Kopf von A.________ einstach. Das Messer drang bis in den Hirnstamm ein, worauf A.________ zu Boden ging und wenige Stunden später verstarb.  
 
Richtig ist, dass die Anklageschrift nicht festhält, der Beschwerdeführer habe die Konfrontation mit A.________ gesucht respektive den Kampf mit einer bestimmten Absicht geführt. Darin liegt aber keine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Anforderungen an die Umschreibung des den subjektiven Tatbestand begründenden Sachverhalts in der Anklageschrift sind nicht hoch. Es genügt grundsätzlich, wenn in der Anklageschrift erwähnt wird, der Täter habe die Tat "vorsätzlich" beziehungsweise "mit Wissen und Willen" verübt (Urteil 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2 mit Hinweis auf LANDSHUT/ BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 325 StPO; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 33 zu Art. 325 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1267 Fn. 161; ebenso MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 325 StPO). Für den Beschwerdeführer war hinreichend klar, was ihm vorgeworfen wird. Zudem unterstrich bereits die erste Instanz (welche eine entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB bejahte), der Beschwerdeführer habe B.________ mit den Worten "wo isch di Kolleg" provoziert, was A.________ im Auto wohl gehört haben dürfte ("hie, iz bini da"). Es sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer die noch offene Rechnung aus dem Fumoir habe begleichen wollen (erstinstanzlicher Entscheid S. 86 f.). Bereits vor der ersten Instanz stand mithin im Raum, dass der Beschwerdeführer und A.________ vor dem Club einen Kampf respektive dessen Fortsetzung suchten. Dazu konnte der Beschwerdeführer Stellung nehmen. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes weder aufgezeigt noch ersichtlich. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer weitere Kritikpunkte stichwortartig aufführt und damit den Begründungsanforderungen nicht nachkommt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Strafe und rügt in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung "betreffend Heimtücke" sowie "betreffend Motiv / Eifersucht / Beweggründe" (Beschwerde S. 5 ff.).  
 
4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.  
 
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen). 
 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen). 
 
4.3. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der objektiven Tatschwere der vorsätzlichen Tötung, dass der Beschwerdeführer das Messer sehr schnell und ohne Vorwarnung einsetzte. Er schlug relativ gezielt gegen den Kopf des Opfers, wobei dieses kaum die Möglichkeit hatte, den Angriff zu sehen oder abzuwehren. Der Beschwerdeführer habe nicht nur eine erheblich kriminelle Energie und ein heimtückisches Vorgehen manifestiert, sondern auch eine Geringschätzung von Leib und Leben des Opfers. Diesem habe er noch mindestens einen Fusstritt versetzt, als es bereits schwer verletzt am Boden gelegen habe. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere trägt die Vorinstanz unter anderem dem Eventualvorsatz verschuldensmindernd und dem Handeln aus Eifersucht respektive aus verwerflichen Beweggründen verschuldenserhöhend Rechnung (Entscheid S. 117 ff.). Was der Beschwerdeführer dazu vorbringt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen und teilweise nicht verständlichen Kritik. Dies ist etwa der Fall, wenn er in nicht substanziierter Weise festhält, die Vorinstanz gehe "im Widerspruch zu den Akten und zu den eigenen Feststellungen" von einem sehr schnellen Messereinsatz ohne Vorwarnung aus. Die Eifersucht als Tatmotiv sei durch nichts belegt. Die "Regie der Geschehnisse" habe "bei den Angreifern" gelegen. Solche Ausführungen vermögen weder die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu erschüttern noch die Strafzumessung als bundesrechtswidrig darzutun. Dass sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt, zeigt sich zudem in verschiedener Hinsicht. So wird ihm der Umstand, dass A.________ auf ihn einschlug, nicht etwa zur Last gelegt, sondern vielmehr leicht verschuldensmindernd angerechnet. Auch trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführer über den Alkoholisierungsgrad seines Gegners laut Vorinstanz gewusst hätte.  
 
Keinen Bedenken begegnet, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nebst einer erheblichen kriminellen Energie auch ein heimtückisches Verhalten vorwirft. Wer seinem Gegner in der fraglichen Art und Weise begegnet und aus nichtigem Anlass tödliche Verletzungen zufügt, kann ohne Ermessensverletzung als erheblich kriminell und niederträchtig bezeichnet werden. Im Übrigen braucht auf den angefochtenen Entscheid nicht näher eingegangen zu werden. Mit den Erwägungen der Vorinstanz und den von ihr gewürdigten Strafzumessungsfaktoren befasst sich der Beschwerdeführer, ausgehend vom massgebenden Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG), nicht im Ansatz. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2-5 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Februar 2018 
 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga