Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.12/2007 /len 
 
Urteil vom 10. Mai 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiberin Hürlimann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Thomas Probst, 
 
gegen 
 
Kanton Uri, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Gabi Huber, 
Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 und 30 BV (Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 22. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Arbeitsgemeinschaft X.________ AG fabrizierte und montierte gestützt auf einen mit dem Kanton Uri (Beschwerdegegner) und dem Kanton Tessin abgeschlossenen Werkvertrag Niederspannungs- und Schwachstromverteilungen in den Schutzräumen des Gotthard-Strassentunnels. Da an den Verteilungen verschiedene Mängel auftraten, mussten Sanierungsarbeiten durchgeführt werden, zu denen die X.________ AG die Y.________ AG als Subunternehmerin beizog. 
A.________ (Beschwerdeführer) ist in Bezug auf die eingeklagte Forderung der Rechtsnachfolger der Y.________ AG. 
B. 
Am 31. Dezember 1993 erhob die Y.________ AG gegen den Kanton Uri Klage mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin Fr. 955'911.-- zuzüglich gerichtlich festzulegendem Zins seit 31. Dezember 1993 zu bezahlen. Sie verlangte damit die Differenz zwischen den ausbezahlten Monatslöhnen und den höheren Stundenlöhnen, die ihr zugesagt worden seien, nachdem sie wegen der zu tiefen Ansätze die Einstellung der Sanierungsarbeiten angedroht habe. 
Das Landgericht Uri wies die Klage der Y.________ AG bzw. des Beschwerdeführers als deren Rechtsnachfolger am 7. September 2000 ab. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers hiess das Obergericht des Kantons Uri am 18. September 2002 gut. Es wies die Sache an das Landgericht zurück, damit dieses in vollständig neuer Besetzung über die Klage neu entscheide. Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde des Kantons Uri wies das Bundesgericht am 14. April 2003 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Urteil vom 11. Juli 2005 verpflichtete das Landgericht Uri den Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer Fr. 587'139.90 nebst Zins zu 6.77 % für die Zeit vom 31. Dezember 1993 bis zum 1. April 2003 und zu 6.25 % seit dem 2. April 2003 zu bezahlen. 
C. 
Der Beschwerdegegner erhob am 5. Oktober 2005 Berufung und beantragte dem Obergericht des Kantons Uri, das angefochtene Urteil des Landgerichts Uri sei aufzuheben und es seien die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. Das Obergericht hiess die Berufung mit Entscheid vom 22. Juni 2006 gut. Es kam wie das Landgericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen der Vertrauenshaftung erfüllt seien. Die vorinstanzliche Schadensberechnung beruhe aber zu Unrecht auf dem Erfüllungsinteresse. Der Schadenersatzanspruch beschränke sich vielmehr auf das negative Interesse. Die Schadenspositionen, die unter dem Gesichtspunkt des negativen Interesses geschuldet seien, habe der Beschwerdeführer jedoch weder vor der Vorinstanz noch vor dem Obergericht substanziiert dargelegt und unter Beweis gestellt, weshalb die Klage abzuweisen sei. 
D. 
Gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri erhob der Beschwerdeführer sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung. In der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts Uri vom 22. Juni 2006 sei vollumfänglich aufzuheben und die Streitsache zur Neuentscheidung an ein unabhängiges Gericht zurückzuweisen. Weiter beantragt er, die Berufung sei in Abweichung von Art. 57 Abs. 5 OG ausnahmsweise vor der staatsrechtlichen Beschwerde zu behandeln, da sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rückweisung der Streitsache einmal mehr mit einem kantonalen Gericht konfrontiert sehen würde, das primär bemüht sei, den Beschwerdegegner zu schützen. Zur Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde macht er zunächst einen irregulären Verfahrensgang geltend. Weiter rügt er, das Obergericht habe den Beweisentscheid verletzt und sei in überspitzten Formalismus verfallen, habe kantonales Recht willkürlich angewendet und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. 
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der in der staatsrechtlichen Beschwerde gestellten Rechtsbegehren. 
Das Obergericht des Kantons Uri beantragt in seiner Vernehmlassung sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Werden in der gleichen Streitsache staatsrechtliche Beschwerde und Berufung erhoben, so ist gemäss Art. 57 Abs. 5 OG in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt. Dieses Vorgehen hat seine Rechtfertigung einerseits darin, dass der Entscheid über die Berufung sowohl bei Gutheissung wie auch bei Abweisung das angefochtene Urteil ersetzt. Ein durch einen Bundesgerichtsentscheid ersetztes kantonales Urteil kann aber nicht mehr durch eine staatsrechtliche Beschwerde aufgehoben werden. Andererseits ist Art. 57 Abs. 5 OG auch damit zu begründen, dass es sich nicht rechtfertigt, in einer Sache materiell eine Rechtsfrage zu entscheiden, wenn das angefochtene Urteil an prozessualen Mängeln leidet oder der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden ist. Die Aussetzung rechtfertigt sich immerhin dann nicht, wenn der Entscheid in der Sache selbst zum vornherein nicht vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens abhängt (BGE 122 I 81 E. 1 S. 82 f. mit Verweis). Das ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich der Fall, wenn auf die Berufung nicht eingetreten werden kann (BGE 117 II 630 E. 1a S. 631) oder diese unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens gutzuheissen ist (BGE 114 II 239 E. 1b S. 240; 112 II 330 E. 1 S. 331). 
Der Beschwerdeführer macht in der staatsrechtlichen Beschwerde unter anderem die Verletzung von Verfahrensgarantien geltend. Die Gutheissung dieser Rügen würde - ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 127 I 128 E. 4d S. 132; 126 V 130 E. 2b S. 132 mit Verweisen). Es liegt damit kein Fall vor, in dem ein Abweichen von Art. 57 Abs. 5 OG zulässig ist. 
3. 
Nach ständiger Rechtsprechung ist die staatsrechtliche Beschwerde, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 132 III 291 E. 1.5 S. 294 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Streitsache zur Neuentscheidung verlangt, ist auf sein Rechtsbegehren daher nicht einzutreten. 
4. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat die Beschwerdeschrift eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120, 185 E. 1.6 S. 189; 122 I 70 E. 1c S. 73; 119 Ia 197 E. 1d S. 201; 118 Ia 64 E. 1a S. 67, je mit Hinweisen). Das Gesagte gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 9 BV. Es reicht nicht, wenn der Beschwerdeführer einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). 
4.1 Der staatsrechtlichen Beschwerde ist nicht zu entnehmen, worin der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 und 30 BV sieht, wenn er darauf hinweist, einer der Zeugen sei der Ehemann der (am angefochtenen Entscheid nicht beteiligten) Vizepräsidentin des Obergerichts. Die pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe Druck auf das Obergericht ausgeübt, der Beschwerdeführer sei vom Obergericht wiederholt benachteiligt worden bzw. es habe während des Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit informelle Kontakte zwischen dem Obergericht und dem Beschwerdegegner gegeben, vermögen eine Verletzung von Art. 29 und 30 BV nicht zu begründen. Soweit die neuen Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers überhaupt zulässig sind (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57), genügen seine diesbezüglichen Ausführungen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. 
4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Obergericht habe kantonales Recht willkürlich angewendet bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, legt er nicht dar, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Auf die Rügen ist nicht einzutreten. 
5. 
Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht mit einem anderen Rechtsmittel gerügt werden kann. Diese Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde gilt insbesondere auch im Verhältnis zur Berufung (BGE 129 I 173 E. 1.1 S. 174; 120 II 384 E. 4a S. 385). Die Rüge falscher Anwendung von Bundesrecht ist in berufungsfähigen Streitsachen mit Berufung vorzubringen (Art. 43 OG), so dass die staatsrechtliche Beschwerde in dieser Hinsicht verschlossen bleibt. 
Soweit dem Obergericht in der staatsrechtlichen Beschwerde sinngemäss vorgeworfen wird, es habe sich mit Bezug auf die Frage des Beweismasses von einem falschen Massstab leiten lassen und Art. 42 OR verletzt, geht es um eine Verletzung von Bundesrecht, die mit Berufung zu rügen ist (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324), was der Beschwerdeführer im Übrigen auch tut. Es ist darauf nicht einzutreten. 
6. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, ihm verschwiegen zu haben, dass der Beschwerdegegner auf Antrag des Obergerichts für das obergerichtliche Verfahren einen ad hoc-Gerichtsschreiber bestellt habe. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Darüber hinaus stelle eine solche ad hoc-Besetzung durch eine Prozesspartei die Unparteilichkeit des Gerichts in Frage, weshalb Art. 30 Abs. 1 BV verletzt sei. Weiter habe der Gerichtsschreiber das Urteil inhaltlich bestimmt, auf diese Weise seine Kompetenz überschritten und faktisch richterliche Funktion übernommen, was ebenfalls im Widerspruch zu den Verfahrensgarantien von Art. 30 BV stände. Eine Verletzung von Art. 29 und 30 BV sieht der Beschwerdeführer schliesslich darin, dass von der Instruktionsverhandlung entgegen Art. 61 ZPO/UR kein Protokoll erstellt worden sei. 
6.1 Das Obergericht führt in seiner Vernehmlassung aus, die Einsetzung von Dr. B.________ als ausserordentlicher Gerichtsschreiber sei gestützt auf Art. 32 GOG/UR durch den Regierungsrat erfolgt. Sie sei dadurch bedingt gewesen, dass der für die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts zuständige ordentliche Gerichtsschreiber im ersten Verfahren auf vorinstanzlicher Stufe als ausserordentlicher Gerichtsschreiber beim Landgericht Uri mitgewirkt habe. Grund dafür sei die damalige hohe Anzahl Pendenzen bei dieser Instanz gewesen. Dr. B.________ sei bereits im ersten obergerichtlichen Verfahren als ausserordentlicher Gerichtsschreiber im Einsatz gewesen, ohne dass dies vom Beschwerdeführer beanstandet worden sei. 
6.2 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört unter anderem das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504; 127 I 54 E. 2b S. 56). 
Nach Art. 4 GOG/UR kommt dem Gerichtsschreiber bei Abstimmungen keine Entscheidkompetenz zu; er hat lediglich beratende Stimme. Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht ausgeführt, inwiefern die Tatsache, dass anstelle des zum Ausstand verpflichteten ordentlichen Gerichtsschreibers ein ausserordentlicher Gerichtsschreiber zum Einsatz kam, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers beeinträchtigt haben soll. Im Übrigen war Dr. B.________ für den Beschwerdeführer erkennbar bereits im ersten kantonalen Berufungsverfahren als ausserordentlicher Gerichtsschreiber tätig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 
6.3 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf die Gerichtsschreiber, sofern sie Einfluss auf die Urteilsfindung haben können, was namentlich der Fall ist, wenn sie an der Entscheidfindung mit beratender Stimme mitwirken (BGE 125 V 499 E. 2b S. 501; 124 I 255 E. 4c S. 262 und E. 5c/aa S. 265, je mit Hinweisen). Ob die Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV verletzt ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 133 I 1 E. 5.2 S. 3; 131 I 31 E. 2.1.2.1 S. 34 f., 113 E. 3.2 S. 115, je mit Hinweisen). 
6.3.1 Dr. B.________ wurde auf Antrag des Obergerichts vom Regierungsrat des Kantons Uri am 29. November 2005 in Anwendung von Art. 32 GOG/UR als ausserordentlicher Gerichtsschreiber eingesetzt. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, dass dieses Vorgehen gesetzeswidrig gewesen sei. Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt, warum dadurch die Unparteilichkeit des Gerichts in Frage gestellt sein sollte. Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es beständen gegenüber dem ausserordentlichen Gerichtsschreiber irgendwelche Ausstandsgründe. 
6.3.2 Art. 4 Abs. 1 GOG/UR legt fest, dass bei Abstimmungen die Mehrheit der Stimmen der Richter entscheidet. Nach Abs. 3 der Norm hat der Gerichtsschreiber beratende Stimme. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der angefochtene Entscheid des Obergerichts unter Umgehung dieser Bestimmung gefällt wurde. Daran ändert auch nichts, dass an der Instruktionsverhandlung vom 19. April 2006 offenbar der Gerichtsschreiber die Aufgabe übernahm, den Parteien die rechtliche Beurteilung des Obergerichts darzulegen. Es kann keine Rede davon sein, dass dieser damit materiell Entscheidfunktion übernommen hätte. Das ergibt sich schon daraus, dass der Entscheid nicht im Rahmen dieser Verhandlung, sondern am 22. Juni 2006 unter Mitwirkung von fünf Oberrichtern erging. 
6.4 Inwieweit Art. 29 und 30 BV dadurch verletzt sein sollen, dass von der Instruktionsverhandlung entgegen Art. 61 ZPO/UR kein Protokoll erstellt wurde, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern es willkürlich sein soll, eine Instruktionsverhandlung, die nur durchgeführt wird, um den Parteien Möglichkeit zu Vergleichsverhandlungen zu geben, nicht unter den Begriff der Verhandlung im Sinn von Art. 61 ZPO/UR zu subsumieren (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
7. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht weiter vor, es habe den Beweisentscheid der ersten Instanz abgeändert und dem Beschwerdeführer einseitig und nachträglich die Beweislast für Tatsachen auferlegt, die von der ersten Instanz weder als bestritten noch als entscheidungsrelevant betrachtet worden seien und daher im Beweisentscheid fehlten. Gleichzeitig habe es dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren jede Möglichkeit abgeschnitten, sich zu den angeblich fehlenden Tatsachen zu äussern. Es hätte die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts an die erste Instanz zurückweisen müssen. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in diesem Zusammenhang überspitzten Formalismus vor. 
7.1 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Bürgern und Bürgerinnen den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Immerhin sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 f.; 128 II 139 E. 2a S. 142; 127 I 31 E. 2a/bb S. 34). 
7.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ZPO/UR haben die Parteien dem Richter die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die entsprechenden Beweismittel anzugeben; nach Abs. 2 der Norm stützt der Richter seine Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht ausschliesslich auf die Sachdarstellung der Parteien und auf die Beweise. Der Beweisentscheid des Gerichtspräsidenten beruht auf den Beweiseingaben der Parteien (Art. 134 und 136 ZPO/UR). Im kantonalen Berufungsverfahren können neue Tatsachen und Beweisanträge nach Art. 246 ZPO/UR nur vorgebracht werden, wenn die Partei glaubhaft dartut, dass sie diese im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorbringen konnte. 
Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, vor der ersten Instanz mit Bezug auf den im Sinn des negativen Interesses erlittenen Schaden Sachvorbringen und Beweiseingaben zu machen. Er legt nicht dar, inwiefern der Richter dennoch die entsprechenden Tatsachen in den Beweisentscheid hätte aufnehmen müssen. In Anbetracht der den Zivilprozess beherrschenden Verhandlungsmaxime, die den Parteien die Pflicht auferlegt, das Tatsächliche des Streits darzulegen, kann dem Obergericht kein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden, wenn es die Klage mangels Substanziierung des ersatzfähigen Schadens abwies. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass die Voraussetzungen von Art. 246 ZPO/UR erfüllt seien. Ebenso wenig zeigt er auf, inwiefern das Obergericht die Sache an die Vorinstanz hätte zurückweisen müssen. Die Rüge ist unbegründet, soweit die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechen. 
8. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Mai 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: