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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.497/2002 /bie 
 
Urteil vom 11. März 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiberin Tophinke. 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt François A. Bernath, Bellerivestrasse 42, 
Postfach, 8034 Zürich, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Gerichtsgebäude, 4410 Liestal. 
 
Art. 5, 9, 29 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BV 
(Verwirkung Parteientschädigung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, 
vom 19. August 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach X.________ am 14. Januar 2000 vom Vorwurf des Einführens von Gewaltdarstellungen frei. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2001 reichte der Privatverteidiger eine detaillierte Kostenaufstellung ein und ersuchte das Strafgericht, dem Freigesprochenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 24'044.50 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Die Strafgerichtspräsidentin entsprach am 24. Januar 2002 dem Gesuch im Umfang von Fr. 19'305.50. Mit Urteil vom 19. August 2002 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die von der Staatsanwaltschaft hiergegen erhobene Appellation gut, hob den Beschluss der Strafgerichtspräsidentin im Hauptpunkt auf und wies das vom Privatverteidiger eingereichte Entschädigungsbegehren ab, da dieses nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat nach Verkündung des freisprechenden Urteils gestellt worden war. 
B. 
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft hat X.________ mit Eingabe vom 25. September 2002 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er beruft sich auf das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV), das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie auf den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV). 
 
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist einzutreten. 
2. 
Es ist unbestritten, dass auf den vorliegenden Fall noch das alte basel-landschaftliche Gesetz betreffend die Strafprozessordnung vom 30. Oktober 1941 (aStPO/BL, in Kraft bis 31. Dezember 1999) Anwendung findet. Die hier massgebenden §§ 38 und 139 aStPO/BL lauten wie folgt: 
§ 38 Entschädigung 
Ist ein Strafverfahren durchgeführt worden, ohne dass dies der Angeschuldigte durch sein Verhalten verschuldet oder erschwert hat, kann die Überweisungsbehörde im Falle der Einstellung oder das Gericht im Falle des Freispruches eine angemessene Entschädigung für ungerechtfertigte Haft, für anderweitige Nachteile sowie für Anwaltskosten zusprechen. 
 
§ 139 Entschädigung wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung 
1Im Falle des Freispruches entscheidet das Gericht gemäss § 38 auch über ein Entschädigungsbegehren wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung. Der Angeklagte kann ein solches Begehren noch innert einer Frist von einem Monat nach der Verkündung des freisprechenden Urteils beim urteilenden Gericht stellen, worauf er bei der Urteilsverkündung aufmerksam zu machen ist. 
2Vorbehalten bleiben allfällige Entschädigungsansprüche aus dem Verantwortlichkeitsgesetz. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Kantonsgericht habe das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt. 
3.1 Wie aus dem Protokoll des Strafgerichts hervorgeht, stellte der Vertreter des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2000 folgenden Antrag: "Ich beantrage einen Freispruch. Ich werde die Rechnung nachreichen." Das Kantonsgericht fasste die Ankündigung, die Rechnung nachzureichen, nicht als eigentliches Entschädigungsbegehren auf. Ferner erwog es, dass selbst wenn dem so wäre, dieses Begehren dem Erfordernis der genügenden Substanziierung nicht genügen würde. Das Gesuch müsste mindestens die Höhe der beantragten Entschädigung enthalten. 
3.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers kann die Aussage, man werde die Rechnung nachreichen, nur so verstanden werden, dass anlässlich der Hauptverhandlung für den Fall des Freispruchs eine Umtriebsentschädigung zur Abdeckung der Verteidigungskosten verlangt worden ist. Die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach das Begehren mindestens die Höhe der verlangten Entschädigung enthalten müsse, sei als überspitzt formalistisch zu werten. Es müsse möglich sein, die Höhe der grundsätzlich verlangten Entschädigung auch nachträglich zu beziffern. 
3.3 Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert. Das Bundesgericht prüft frei, ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt (BGE 127 I 31 E. 2a/bb S. 34 mit Hinweis). 
3.4 Neben der bereits erwähnten Ankündigung, die Rechnung nachzureichen, ist im Protokoll der Hauptverhandlung vor Strafgericht auch folgender Antrag des Privatverteidigers vermerkt: "Ich beantrage Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge" (Akten des Strafgerichts Basel-Landschaft, S. 406). Dieser Antrag kann - verbunden mit der Erklärung, die Rechnung nachzureichen - in guten Treuen nicht anders verstanden werden, als dass für den Fall eines Freispruchs auch ein Begehren um Entschädigung für die Anwaltskosten gestellt worden ist. Indessen ist dem Kantonsgericht beizupflichten, dass dieses Entschädigungsbegehren nicht genügend substanziiert war. Der Privatverteidiger stellte zwar an der Hauptverhandlung in Aussicht, eine Rechnung nachzureichen. Er tat dies jedoch erst fast zwei Jahre später, verbunden mit einem neuen Entschädigungsbegehren. Nach dem Strafprozessrecht des Kantons Basel-Landschaft befindet das urteilende Gericht im Falle eines Freispruchs nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag des Angeklagten hin über eine Entschädigung für die Kosten eines privaten Anwalts (§ 38 in Verbindung mit § 139 Abs. 1 aStPO/BL; § 33 des basel-landschaftlichen Gesetzes vom 3. Juni 1999 betreffend die Strafprozessordnung (StPO/BL); anders bei der Entschädigung für die Bemühungen eines amtlich bestellten Verteidigers: § 17 Abs. 3 aStPO/BL und § 21 StPO/BL). Der Angeklagte kann noch innert einer Frist von einem Monat nach der Verkündung des freisprechenden Urteils beim urteilenden Gericht ein entsprechendes Entschädigungsbegehren stellen (§ 139 Abs. 1 aStPO; vgl. auch § 33 Abs. 4 StPO/BL). Wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, bedeutet es keine willkürliche Anwendung des § 139 Abs. 1 aStPO/BL, wenn angenommen wird, diese Vorschrift lasse nur die Beurteilung liquider Entschädigungsansprüche zu (nicht publ. Entscheid des Bundesgerichts 1P.77/1993 vom 6. April 1994 in Sachen B. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, E. 1c; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 21.5.1985 in Sachen F.H. und P.H. E. 1, BJM 1986, S. 284). Vor diesem Hintergrund ist es nicht als überspitzt formalistisch zu werten, wenn das Kantonsgericht forderte, ein Entschädigungsgesuch müsse mindestens die Höhe der beantragten Entschädigung enthalten, und wenn es davon ausging, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Privatverteidiger weder an der Hauptverhandlung noch innerhalb der von § 139 Abs. 1 aStPO/BL vorgesehenen Frist von einem Monat nach der Verkündung des freisprechenden Urteils ein genügend substanziiertes Entschädigungsbegehren gestellt hatte. Nachdem der Privatverteidiger an der Hauptverhandlung angekündigt hatte, er werde die Rechnung nachreichen, musste sich das Strafgericht gestützt auf das Gebot von Treu und Glauben auch nicht veranlasst sehen, den Privatverteidiger auf das Substanziierungserfordernis hinzuweisen. 
3.5 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, § 139 Abs. 1 aStPO/BL schreibe vor, dass der Freigesprochene bei der Verkündung des freisprechenden Urteils darauf aufmerksam zu machen sei, dass er innert einer Frist von einem Monat ein Begehren um Entschädigung zu stellen habe. Das urteilende Gericht habe es pflichtwidrig unterlassen, den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen. 
 
Aus dem Protokoll des Strafgerichts geht zwar hervor, dass eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist. Deren genauer Wortlaut wurde jedoch nicht protokolliert. Das Kantonsgericht ging davon aus, dass den Akten kein klarer Hinweis entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer auf die Monatsfrist aufmerksam gemacht worden sei. Deshalb nahm es zu Gunsten des Beschwerdeführers an, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Frist unterblieben war. Indessen zog es die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage heran, unter welchen Umständen sich eine Partei gestützt auf das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 9 BV) auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verlassen darf. Das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf das durch den fehlenden Hinweis auf die Monatsfrist geschaffene Vertrauen berufen, da sein Privatverteidiger allein durch die Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes (§ 139 Abs. 1 aStPO/BL) hätte erkennen können, dass das Entschädigungsbegehren innert einer Frist von einem Monat zu stellen gewesen wäre. Neben dem Gesetzestext hätte weder Literatur noch Rechtsprechung nachgeschlagen werden müssen. Diese Rechtsauffassung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258 mit Hinweisen). Auch der Beschwerdeführer bemängelt weder die Heranziehung der Grundsätze zur fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung noch macht er geltend, diese seien im konkreten Fall verfassungswidrig angewendet worden. Ferner weist das Kantonsgericht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 31. Dezember 2001 an das Strafgericht nicht auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung berufen, sondern mitgeteilt habe, dass die Rechnungsstellung irrtümlich unterlassen worden sei. Somit sei die fehlende Rechtsmittelbelehrung nicht ursächlich für die verspätete Eingabe an das Strafgericht gewesen. 
3.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Kantonsgericht das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht verletzt hat. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt ferner, das Kantonsgericht habe § 139 Abs. 1 aStPO/BL willkürlich ausgelegt, indem es davon ausgegangen sei, bei der in dieser Bestimmung enthaltenen Frist von einem Monat handle es sich um eine Verwirkungsfrist. § 139 Abs. 1 aStPO/BL stelle eine Ordnungsvorschrift dar. Ferner laufe es dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwider, einem vollumfänglich Freigesprochenen die Entschädigung des Verteidigerhonorars abzusprechen. Dies sei umso mehr der Fall als die opponierende Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch kein Rechtsmittel ergriffen habe. 
4.1 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 125 I 166 E. 2a S. 168; 124 I 247 E. 5 S. 250; 123 I 1 E. 4a S. 5; je mit Hinweisen). 
4.2 Das Kantonsgericht äusserte sich nicht ausdrücklich zur Rechtsnatur der in § 139 Abs. 1 aStPO/BL enthaltenen Frist. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht eindeutig hervor, ob das Gericht an die Fristversäumnis nur prozessrechtliche Verwirkungsfolgen knüpfte oder aber den Verlust des materiellen Anspruchs. Die Tatsache, dass es das Entschädigungsbegehren abwies und nicht etwa darauf nicht eintrat, kann als Hinweis dafür verstanden werden, dass es die fragliche Frist - wie der Beschwerdeführer vorbringt - als eigentliche Verwirkungsfrist auffasste, d.h. davon ausging, dass sich ein allenfalls aus § 38 in Verbindung mit § 139 Abs. 1 aStPO/BL ergebender Entschädigungsanspruch untergeht, wenn er nicht innert der entsprechenden Monatsfrist geltend gemacht wird (zum Begriff der Verwirkung im Privatrecht vgl. statt vieler Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, S. 314 ff. § 38 N. 43 ff.). Zur Begründung, dass diese mutmassliche Auslegung des Kantonsgerichts willkürlich sei und § 139 Abs. 1 aStPO/BL lediglich eine Ordnungsvorschrift darstelle, verweist der Beschwerdeführer ohne weitere Erläuterungen einzig auf den Wortlaut dieser Bestimmung. Der Umstand, dass gemäss § 139 Abs. 1 aStPO der Angeklagte auf die Monatsfrist aufmerksam zu machen ist, legt indessen nahe, dass es sich bei der fraglichen Frist nicht bloss um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung die Wirksamkeit einer Rechtshandlung nicht beeinträchtigt. Die betreffende Frist ist ausserdem eine gesetzliche Frist, die - im Gegensatz zu einer richterlichen Frist - in der Regel nicht erstreckbar ist und bei der die Parteien gehalten sind, innerhalb der vorgeschriebenen Zeit zu handeln (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 1999, § 43 N. 23 f. und 29). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, die Rechtsanwendung des Kantonsgericht als willkürlich erscheinen zu lassen. Ebenso wenig vermag dies das weitere Argument, es widerspreche in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken, einem vollumfänglich Freigesprochenen die Entschädigung des Verteidigerhonorars abzusprechen. Das Kantonsgericht wies das Entschädigungsgesuch nicht ab, weil es das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch verneint hätte, sondern vielmehr wegen Fristversäumnis seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Privatverteidigers. Diese Säumnisfolge erweist sich entgegen der nicht weiter begründeten Behauptung des Beschwerdeführers auch nicht als unverhältnismässig. 
5. 
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Annahme einer Verwirkungsfrist im kantonalen Recht bezüglich eines Verteidigerhonorars stehe im klaren Widerspruch zum Bundesrecht. Dieses regle die Entstehung und das Erlöschen einer Obligation und damit auch die Frage der Verwirkung einer solchen abschliessend. Mit dieser Rüge macht der Beschwerdeführer implizit geltend, das Kantonsgericht habe den in Art. 49 Abs. 1 BV verankerten Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts verletzt. 
5.1 Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt hat, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln. Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts kann auch unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung als verfassungsmässiges Individualrecht angerufen werden (BGE 127 I 60 E. 4a S. 68 mit Hinweisen). 
5.2 Gemäss Art. 122 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts Sache des Bundes. Indessen sind für die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung in Zivil- und Strafsachen die Kantone zuständig. Der von Volk und Ständen am 12. März 2000 im Rahmen der Justizreform angenommene neue Art. 123 BV, der dem Bund die Gesetzgebungskompetenz auch im Bereich des Strafprozessrechts einräumt, tritt erst am 1. April 2003 in Kraft (Bundesbeschluss vom 24. September 2002 über das teilweise Inkrafttreten der Justizreform vom 12. März 2000, AS 2002 3147). Im Hinblick auf Zivilsachen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Kantone verpflichtet, die Organisation der Gerichte und das Verfahren vor ihnen so zu regeln, dass das Bundeszivilrecht tatsächlich durchgesetzt werden kann. Dabei dürfen die Kantone keine Vorschriften aufstellen, die dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht des Bundes widersprechen. Unter Beachtung dieser Schranken sind die Kantone jedoch in der Ausgestaltung ihres Prozessrechts frei; sie können insbesondere geeignete Normen zur Sicherung eines geordneten Verfahrens erlassen. Dagegen sind sie vom Erlass von Vorschriften ausgeschlossen, welche die Verwirklichung des Bundeszivilrechts verunmöglichen oder seinem Sinn und Geist widersprechen. Wenn sie dies dennoch tun, verstossen sie gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts. Insofern hat das kantonale Zivilprozessrecht eine der Durchsetzung des Bundesprivatrechts dienende Funktion (BGE 118 II 479 E. 2d S. 482 f. mit Hinweisen). Die selben Schranken müssen für kantonales Strafprozessrecht gelten, soweit im Strafverfahren auch Ansprüche aus Bundeszivilrecht zu beurteilen sind. In BGE 118 II 479 E. 2 erachtete das Bundesgericht eine kantonale zivilprozessuale Bestimmung, die bei einer Fristversäumnis vor ergangenem Sachurteil die Verwirkung eines Anspruchs aus Zivilrecht vorsah, als bundesrechtswidrig und damit nichtig. Es führte dabei unter anderem aus, dass allein der Zivilgesetzgeber zur Regelung des Untergangs privater Rechte infolge Zeitablaufs und Untätigseins des Berechtigten zuständig sei. Die Verjährungs- und Verwirkungsfristen des materiellen Rechts würden durch das Bundesrecht in Art. 127 ff. OR abschliessend geregelt. Bei einer vom Berechtigten zu verantwortenden Fristversäumnis dürfe das kantonale Prozessrecht nur den Verlust des entsprechenden Verfahrens, nicht aber den Verlust des Anspruchs aus Zivilrecht vorsehen (BGE 118 II 479 E. 2g und 2j S. 485 f.). 
 
Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass sich bei der privaten Verteidigung die Honorierung des Anwalts zunächst primär nach Bundeszivilrecht richtet. Gemäss Art. 394 Abs. 3 OR schuldet der Angeklagte als Auftraggeber dem Privatverteidiger als Beauftragten eine Vergütung für dessen vertragliche Tätigkeit. Gemäss § 38 in Verbindung mit § 139 aStPO/BL kann der Staat, hier das urteilende Gericht, im Falle eines Freispruchs dem Angeklagten auf sein Begehren hin eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten zusprechen. Dieser Entschädigungsanspruch stützt sich indessen nicht mehr auf Bundeszivilrecht, sondern auf kantonales öffentliches Recht. Der kantonale Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, wie er diesen Anspruch und dessen prozessuale Durchsetzung ausgestalten will. Allgemeine Regeln des Bundeszivilrechts finden höchstens in analoger Weise Anwendung. Selbst wenn § 139 Abs. 1 aStPO/BL so verstanden wird, dass bei einer Fristversäumnis nicht nur die prozessuale Handlungsmöglichkeit verwirkt, sondern auch der aus dem kantonalen Recht folgende materielle Anspruch selber, liegt keine Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Wirkung des Bundesrechts vor. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch nicht geltend, ihm stehe aus öffentlichem Recht des Bundes, namentlich aus der Bundesverfassung oder der EMRK, bei einem Freispruch ein Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten zu, dessen Zweck durch die Anwendung von § 139 Abs. 1 aStPO beeinträchtigt oder vereitelt würde. 
6. 
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. März 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: