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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_331/2023  
 
 
Urteil vom 7. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Yves Amberg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Anordnung Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Juni 2023 (BK 23 238). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung, eventuell versuchter Nötigung. Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe seine ehemalige Lebenspartnerin, mit welcher er ein gemeinsames Kind hat, mehrfach geschlagen, ihr gedroht und sie trotz Fernhalteverfügungen immer wieder aufgesucht. Zuletzt habe er sie am 31. Mai 2023 in einer Papeterie in Zürich aufgesucht und dabei sowohl mit dem Tode bedroht als auch körperlich angegangen. 
 
B.  
A.________ wurde mit Entscheid vom 2. Juni 2023 des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern für zwei Monate in Untersuchungshaft versetzt. Seine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 29. Juni 2023 ab. 
 
C.  
Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 14. Juli 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien anstelle der Haft die von ihm vorgebrachten Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum erneuten Entscheid. 
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei; Art. 98 BGG gelangt hier nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
2.  
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; sog. Wiederholungsgefahr). Zulässig ist die Haft sodann, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2; sog. Ausführungsgefahr). 
Die Vorinstanz hat sowohl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts als auch den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht. Ob zusätzlich auch die vom Zwangsmassnahmengericht bejahte Ausführungsgefahr vorliegt, hat sie offengelassen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Er rügt jedoch, Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei nicht gegeben. 
 
3.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen; zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein; drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5 und 2.9).  
Was das Vortatenerfordernis betrifft, können sich die bereits begangenen Straftaten zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden. Das Gesetz spricht indessen von verübten Straftaten und nicht bloss von einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn (aufgrund eines glaubhaften Geständnisses oder einer erdrückenden Beweislage) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). 
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6 - 2.7; je mit Hinweisen). 
Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8 - 2.10 mit Hinweisen). 
In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 143 IV 9 E. 2.8 - 2.10; Urteil 1B_247/2023 vom 6. Juni 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Betreffend das Vortatenerfordernis erwog die Vorinstanz zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei unter anderem vorbestraft wegen Drohungen, begangen am 24. Mai 2021. Zudem sei er hinsichtlich weiterer Drohungen geständig, womit das Vortatenerfordernis erfüllt sei.  
Hinsichtlich der Schwere der drohenden Delikte hielt die Vorinstanz fest, auch Drohungen könnten die Sicherheitslage einer Person beeinträchtigen und daher die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. Vorliegend bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer dem Opfer mehrfach massiv gedroht habe, womit auch die Voraussetzung der drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen sowie die erhebliche Sicherheitsgefährdung Dritter erfüllt sei. Die Ernsthaftigkeit der Drohungen werde sodann durch den Umstand untermauert, dass der Beschwerdeführer das Opfer "stalke". Das Opfer sei erheblich in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und habe bereits mehrfach umziehen müssen. 
Schliesslich befasste sich die Vorinstanz eingehend mit der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers. Zusammengefasst hielt sie fest, trotz anlässlich der Einvernahme vom 23. Januar 2023 gezeigten Reue, Einsicht sowie Verständnis für die Angst des Opfers und die Beteuerung des Beschwerdeführers, er würde eine Fernhaltung und ein Kontaktverbot verstehen und akzeptieren, sei es erneut zu drohenden und aggressiven Nachrichten sowie Kontakten zum Opfer und diesem nahestehenden Drittpersonen gekommen. Zudem habe weder der Umstand, dass er das Sorgerecht verlieren könnte, noch die angedrohte Untersuchungshaft den Beschwerdeführer davon abgehalten, in Kontakt mit dem Opfer zu treten und es erneut zu bedrohen. Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers könne sodann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich gegen Ende März 2023 wieder "in den Griff bekommen" habe bzw. die Frequenz der Kontaktaufnahme seither merklich abgenommen und weniger bedrohlichen Charakter gehabt hätte. Zwar sei es zwischen dem 18. März 2023 und dem 27. April 2023 zu einer Pause gekommen und seien keine weiteren Schläge erfolgt. Hiernach sei es aber erneut zu zahlreichen Kontaktaufnahmen gekommen und sei die Situation wieder zunehmend eskaliert, wobei sie ihren Höhepunkt mit dem Vorfall vom 31. Mai 2023 erreicht habe, wo das Opfer erneut mit dem Tode bedroht und auch körperlich angegangen worden sei. Die Situation scheine durch sich abwechselnde ruhigere Phasen (Einsicht, Reue) und Phasen der Eskalation geprägt zu sein. Eine ruhigere Phase deute daher gerade nicht auf eine Beruhigung der Situation hin, wobei aus dem Umstand, dass sein Verhalten im Gefängnis keinerlei Grund für Beanstandungen gebe, ohnehin nichts hinsichtlich seines Verhaltens in Freiheit abgeleitet werden könne. Auch aus dem psychotherapeutischen Kurzbericht des behandelnden Fachpsychologen vom 2. Juni 2023 könne sodann nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, zumal daraus ebenfalls hervorgehe, dass er immer noch eine starke Fixierung auf seinen Wunsch, das Opfer zu treffen, habe. Die Hartnäckigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer das Opfer verfolge, zeige sich auch darin, dass er keine zeitlichen und finanziellen Mühen zu scheuen scheine, um das Opfer wieder ausfindig zu machen. Dies weise alles stark darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer, trotz gegenteiliger Beteuerungen, auch in Zukunft nicht gelinge, das Opfer in Ruhe zu lassen, und damit bezüglich weiterer massiver Drohungen eine hohe Rückfallgefahr vorliege. 
 
3.3. Hinsichtlich des Vortatenerfordernisses bringt der Beschwerde-führer zu Recht nicht vor, dieses sei nicht erfüllt. Er vertritt indessen die Auffassung, die vorliegend bloss moderate Wiederholungsgefahr von weiteren Drohungen vermöge die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen. Dem kann in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden:  
 
3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, von ihm gehe kein erhöhtes Gewaltpotential aus und es sei nicht davon auszugehen, dass er seine Drohungen in die Tat umsetze, zielt er an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat die Untersuchungshaft gerade nicht wegen Ausführungsgefahr, sondern wegen Wiederholungsgefahr hinsichtlich weiterer schwerer Drohungen bejaht. Auf die diesbezüglichen Vorgehen ist daher nicht weiter einzugehen.  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer weist sodann selbst darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung Drohungen die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen und daher die Anordnung von Präventivhaft begründen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteil 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.3; je mit Hinweisen). Zwar stellt das alleinige Risiko künftiger Drohungen, wenn von der beschuldigten Person keine besondere Gefährlichkeit respektive kein konkretes Gewaltpotential ausgeht, nicht ohne Weiteres und unbesehen der konkreten Umstände eine erhebliche Sicherheitsgefährdung dar, welche die Anordnung von Präventivhaft rechtfertigen vermag (Urteil 1B_95/2023 vom 8. März 2023 E. 4.3, wo das Risiko weiterer Drohungen gegenüber mehr oder minder zufälliger Opfer im Raum stand). Wird indessen wie vorliegend ein spezifisches Opfer - trotz des Vorliegens einer Fernhalteverfügung und mehrfachen Wechsels des Wohnorts - über Monate hinweg unter anderem mit dem Tode bedroht und dabei auch physisch angegangen, ist dieses Verhalten durchaus geeignet, die Sicherheitslage dieses Opfers erheblich zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass "Stalking" bei der betroffenen Person zu einer chronischen Stresssituation und allenfalls gar psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen (insb. posttraumatische Belastungsstörungen, Depressionen oder generalisierten Angststörungen) führen kann (siehe Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EGB, Gewaltspezifische Informationen: Stalking, abrufbar unter: < https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/dokumentation/publikationen-allgemein/publikationen-gewalt.html >, zuletzt besucht am 3. August 2023).  
Dass es teils zu schwerwiegenden Drohungen gegenüber dem Opfer gekommen ist und er das Opfer trotz Kontaktverbot wiederholt aufgesucht und beleidigt hat, wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt, und ebenso der Vorwurf (einmaliger) häuslicher Gewalt. Der Beschwerdeführer bestreitet diesbezüglich einzig, dem Opfer am 31. Mai 2023 in der Papeterie in Zürich mit dem Tode gedroht zu haben und "es stärker angefasst zu haben, als es einer Tätlichkeit entsprechen könnte". Dabei verkennt er jedoch, dass die Vorinstanz den Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit seinen Ausführungen, wonach seine Sachverhaltsvariante "mindestens so wahrscheinlich" sei, vermag er jedenfalls keine Willkür aufzuzeigen (vgl. E. 1.2 hiervor). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, vom Beschwerdeführer gehe eine erhebliche Sicherheitsgefährdung gegenüber dem Opfer aus. 
 
3.3.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht von einer erhöhten, sondern höchstens von einer moderaten Wiederholungsgefahr auszugehen, was für die Anordnung von Untersuchungshaft nicht ausreichend sei.  
Die Vorinstanz ist diesbezüglich, insbesondere mit Blick auf den Vorfall vom 31. Mai 2023, von einer (erneut) zunehmenden Eskalation der Lage ausgegangen (vgl. E. 3.2). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen auch in diesem Zusammenhang keine Willkür der Vorinstanz aufzuzeigen. 
Entgegen seiner Ansicht vermag der Beschwerdeführer sodann auch aus dem psychotherapeutischen Kurzbericht vom 2. Juni 2023 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass darin explizit festgehalten werde, es bestehe "noch immer [eine] starke Fixierung auf seinen Wunsch, die Ex-Partnerin zu treffen (wohl aus verschiedenen Motiven) und entsprechende Unternehmungen, den Aufenthalt der Ex-Partnerin ausfindig zu machen (dadurch Verletzung des Kontaktverbotes) " sowie "unterschwellig wohl auch der Wunsch, eine gewisse Kontrolle über die Ex-Partnerin zu erlangen". Demnach geht auch der Bericht ausdrücklich von einer negativen Rückfallprognose betreffend weiterer Drohungshandlungen aus. Die Einschätzung des Kurzberichts, das Risiko von Gewalttaten sei gering, ist für die hier zu beantwortende Frage nicht massgebend (vgl. E. 3.3.1 hiervor). 
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Rapport vom 12. Juni 2023 der Fachstelle Opferschutz der Kantonspolizei Bern zugunsten des Beschwerdeführers interpretiert werden könnte. Vielmehr wird dort ausdrücklich festgehalten, dass er "bis jetzt nicht nachgelassen [habe], [das Opfer] fortlaufend zu nötigen" 
 
3.4. Zusammengefasst hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen ist, dieser stelle eine erhebliche Gefährdung für die Sicherheit des Opfers dar, und gestützt auf die willkürfrei festgestellte negative Rückfallprognose das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht hat.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 237 StPO, da die Vorinstanz zu Unrecht von der Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle der Haft abgesehen habe. 
 
4.1. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Das zuständige Gericht ordnet nach Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (zum Ganzen: Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 5.1).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat bezüglich der Anordnung von Ersatzmassnahmen im Wesentlichen erwogen, angesichts der Umstände deute aktuell nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer willens und vor allem in der Lage sei, die von ihm beantragten Ersatzmassnahmen zu erfüllen. Diese würden daher aktuell nicht als geeignet erscheinen, die festgestellte hohe Rückfallgefahr zu minimieren. Zwar könne die Einhaltung eines Kontakt- und Rayonverbots in Anwendung von Art. 237 Abs. 3 StPO mittels Electronic Monitoring überwacht werden. Dieses garantiere zurzeit aber, selbst bei lückenloser Überwachung in Echtzeit, noch keinen unmittelbaren Schutz von möglichen Opfern. Ohne zusätzliche psychiatrische Abklärung sei es sodann auch schwierig, allenfalls geeignete Massnahmen (ambulante Therapie) anzuordnen, zumal die bisherige ambulante Therapie den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten habe, dem Opfer erneut zu drohen.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, diese Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der Untauglichkeit der von ihm beantragten Ersatzmassnahmen sei "offensichtlich falsch". Er habe bereits vor seiner Inhaftierung wöchentliche Therapiesitzungen wahrgenommen und anlässlich der Haftverhandlung äusserst glaubhaft zu Protokoll gegeben, welche weiteren Vorkehrungen er getroffen habe, um eine weitere Stabilisierung zu erreichen. Er sei willens, die beantragten Ersatzmassnahmen (insbesondere ambulante therapeutische Behandlung und Überwachung mittels elektronischer Fussfessel inkl. Eingrenzung auf die Stadt Bern, verbunden mit der Androhung, ihn bei Nichtbefolgung in Untersuchungshaft zu versetzen) zu erfüllen, andernfalls er diese nicht bereits vor der Inhaftierung in die Wege geleitet hätte. Sodann würden die rechtlichen und technischen Möglichkeiten (insbesondere Echtzeitüberwachung) durchaus bestehen, um die von ihm genannten Ersatzmassnahmen umzusetzen, und es könne ihm nicht angelastet werden, wenn die staatliche Umsetzung dieser milderen und klar geeigneten Massnahmen den tatsächlichen Möglichkeiten hinterherhinke.  
 
4.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz bestand bereits vor dem Vorfall vom 31. Mai 2023 ein Kontaktverbot und wurde ihm bereits damals die Anordnung von Untersuchungshaft bei dessen Missachtung angedroht. Dies hat den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, das Opfer fortlaufend zu bedrohen. Entsprechend wird im Rapport vom 12. Juni 2023 der Fachstelle Opferschutz der Kantonspolizei Bern festgehalten, die bisher umgesetzten "umfangreichen Sicherheitsmassnahmen" hätten das Opfer "nicht vor den fortlaufenden Nötigungshandlungen [des Beschwerdeführers] schützen [können]", der sich "weder an Abmachungen noch an Weisungen, Kontaktverbote" halte. Angesichts dieser Umstände hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Geeignetheit der vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen verneint hat.  
 
5.  
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer schliesslich in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
5.1. Eine solche sieht der Beschwerdeführer zunächst darin, dass die Vorinstanz den Haftgrund der Ausführungsgefahr, trotz dessen Bejahung durch das Zwangsmassnahmengericht, nicht geprüft habe.  
Dieser Vorwurf ist unbegründet. Eine Behörde ist verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1). Da die Bejahung eines (einzigen) Haftgrundes für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreicht, hat der Beschwerdeführer jedenfalls unter dem Titel des rechtlichen Gehörs keinen Anspruch darauf, dass auch sämtliche weiteren in Frage kommenden Haftgründe geprüft werden. Ein solcher Anspruch kann sich allenfalls aus dem Beschleunigungsgebot ergeben, was vorliegend infolge der Bestätigung des vorinstanzlich festgestellten Haftgrundes jedoch nicht weiter zu prüfen ist (vgl. Urteil 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4). 
 
5.2. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sieht der Beschwerdeführer sodann darin, dass die Vorinstanz entgegen der ersten Instanz nicht von Ausführungsgefahr, sondern von Wiederholungsgefahr ausgegangen sei. Die Vorinstanz hätte die Parteien von dieser Absicht in Kenntnis setzen müssen. Es könne nicht Aufgabe der Verteidigung sein, in einer Beschwerde alle alternativen Begründungen abzuhandeln, nur um nicht in Gefahr zu laufen, des rechtlichen Gehörs verlustig zu gehen.  
Auch diese Kritik ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass die verfahrensbeteiligten Parteien die Gelegenheit erhalten müssen, sich zu jedem möglichen Ergebnis, dass von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten (BGE 132 II 485 E. 3.4; 257 E. 4.2). Eine Ausnahme besteht einzig dann, wenn eine Behörde seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 145 IV 90 E. 3.1; 132 II 257 E. 4.2, 130 III 35 E. 5). Vorliegend hatte die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft das Vorliegen von Wiederholungsgefahr ausführlich begründet und auch in ihrer Stellungnahme vor der Vorinstanz ausdrücklich an diesem Antrag festgehalten. Entsprechend hat der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde vor der Vorinstanz denn auch - wenn auch nur oberflächlich - mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr auseinandergesetzt, womit keine Rede von einer überraschenden Rechtsanwendung sein kann. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger