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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_155/2023  
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Keskin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Buchmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB), Ausschreibung im Schengener Informationssystem, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 7. November 2022 (4M 22 25). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Sursee wirft A.________ zusammengefasst vor, am 21. bzw. 22. Oktober 2017 seine damalige Ehefrau mittels Nachrichten von seinem Mobiltelefon (Nummern xxx sowie yyy) mehrfach beschimpft und mit dem Tode bedroht zu haben. Des Weiteren legt die Staatsanwaltschaft Sursee A.________ zu Last, am 17. November 2018 nach 19:00 Uhr unrechtmässig in die mit Baustellengitter umzäunte Baustelle an der U.________strasse in Emmenbrücke eingedrungen zu sein und in Eimern der B.________ AG ebenfalls ihr gehörende Kupferkabelrollen zum ausserhalb der Baustelle abgestellten Fahrzeug von C.________ getragen zu haben. Durch den Transport der Kabelrollen sei ein Schaden von etwa Fr. 20.-- entstanden. Aufgrund des Eintreffens der Polizei habe A.________ die Flucht ergriffen und das Deliktsgut zurückgelassen. Darüber hinaus wirft die Staatsanwaltschaft Sursee A.________ eine Reihe von Strassenverkehrsdelikten vor. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 24. August 2021 stellte das Bezirksgericht Hochdorf das Strafverfahren gegen A.________ für zwei angeklagte Strassenverkehrsdelikte ein. Der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, des versuchten Diebstahls sowie für die übrigen Strassenverkehrsdelikte sprach es A.________ schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Schliesslich verwies es A.________ für die Dauer von fünf Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.  
 
B.b. Auf Berufung von A.________ stellte das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 7. November 2022 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hochdorf vom 24. August 2021 bezüglich der Dispositivziffer 1 Spiegelstrich 1-4 (Schuldsprüche Strassenverkehrsdelikte), den Dispositivziffern 2 und 3 (Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich zwei angeklagten Strassenverkehrsdelikte), der Dispositivziffer 6 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände) und Dispositivziffer 7 (Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg) in Rechtskraft erwachsen ist. Es sprach A.________ der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung sowie des versuchten Diebstahls schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.-- sowie mit einer Busse von Fr. 100.--. Es bestätigte die Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS.  
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositivziffer 5 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 7. November 2022 sei aufzuheben und von einer Landesverweisung sowie von deren Ausschreibung im SIS sei abzusehen. Eventualiter sei die Dispositivziffer 5 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 7. November 2022 aufzuheben und die Sache dem Kantonsgericht Luzern zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Landesverweisung. Dabei rügt er nebst einer falschen Sachverhaltsfeststellung die Verletzung von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Er beanstandet die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung.  
Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei kosovarischer Staatsangehöriger und am zz. zz. 1983 in V.________, Kosovo, geboren. Gestützt auf die Akten des Amtes für Migration führt die Vorinstanz aus, ein Asylgesuch des Beschwerdeführers sei am 21. Januar 2000 (rechtskräftig) abgewiesen und er ausgewiesen worden, woraufhin er in den Kosovo zurückgereist sei. Er sei vom 21. April 2005 bis 20. April 2008 des Landes verwiesen worden, weil er gegen das Ausländerrecht verstossen habe, indem er unter anderem mit einem gefälschten Pass in die Schweiz eingereist sei. Bereits im März 2005 sei er im Kanton Freiburg aufgegriffen und wegen illegalen Aufenthalts verurteilt worden. Zudem verzeichne er mehrfache Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht, aber auch eine Verurteilung wegen Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB. Im Jahr 2018 sei seine Aufenthaltsbewilligung einer genaueren Überprüfung unterzogen worden und er sei am 12. August 2020 verwarnt worden. Am 28. Oktober 2009 habe er seine damals noch minderjährige, in der Schweiz aufgewachsene erste Ehefrau im Kosovo geheiratet, woraufhin sie ein Gesuch um Familiennachzug für ihn gestellt habe. Abgesehen von gelegentlichen Reisen in den Kosovo lebe der Beschwerdeführer seit seiner Einreise am 1. April 2010 in der Schweiz. 
Der Beschwerdeführer habe zwei Brüder und fünf Schwestern. Seine Geschwister lebten in Italien, Deutschland und Kosovo. Eine Schwester komme ab und zu in die Schweiz zu Besuch. Er pflege nach eigenen Angaben einen guten Kontakt zu ihnen. Sein Vater sei mittlerweile verstorben. Seine Mutter lebe im Kosovo. Nachdem die Ehe mit seiner ersten Ehefrau per 27. November 2018 rechtskräftig geschieden worden sei, habe er sich am 8. September 2020 mit D.________, die zuvor im Kosovo gelebt habe, verheiratet. Er habe zwei Kinder mit seiner ersten Ehefrau, die er gemäss eigenen Aussagen fast jeden Tag sehe und zu denen er eine sehr gute Beziehung habe. Auf der Grundlage des Amtsberichts der KESB vom 11. Oktober 2022 bemerkt die Vorinstanz ferner, dass seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 15. November 2019 die unbegleiteten Besuchstage wieder stattgefunden hätten. Von Dezember 2019 bis März 2020 seien die begleiteten Besuche gut verlaufen. Seit April 2020 würden die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, beim Beschwerdeführer verbringen. Im Jahr 2020 hätten die Kinder im Sommer und Herbst je eine Ferienwoche mit dem Beschwerdeführer verbracht. Im Jahr 2021 hätten die Kinder knapp zwei Wochen Ferien im Sommer mit dem Beschwerdeführer verbracht. Ab Juni 2022 habe der Beschwerdeführer die Besuche an den Wochenenden abgesagt und die geplanten zwei Ferienwochen im Juli und August nicht wahrgenommen. Am 23. August 2022 sei auf Wunsch des Beschwerdeführers geplant worden, dass die Besuche alle zwei Wochen am Wochenende wieder stattfinden würden. Gemäss Angaben seiner ehemaligen Ehefrau habe der Beschwerdeführer die Besuche an den Wochenenden jeweils kurzfristig abgesagt und er habe die Kinder nur für jeweils sehr kurze Zeitfenster gesehen. Aktuell werde das Besuchsrecht nicht gemäss Urteil und dem vereinbarten Ferienplan umgesetzt. In den letzten Monaten sei es krankheits- und arbeitsbedingt zu kurzfristigen Absagen des Beschwerdeführers gekommen. Die Beziehung zwischen ihm und seiner ehemaligen Ehefrau sei nach wie vor angespannt, sie hätten aber unabhängig voneinander gesagt, die Zusammenarbeit sei von Herbst 2021 bis Frühling 2022 erfreulich verlaufen, was auch von der Schule bestätigt werde. Seit Mitte April 2022 sei es jedoch mehrmals von beiden Elternteilen zu Rückmeldungen gekommen, dass Absprachen nicht mehr umgesetzt würden. Gemäss seiner ehemaligen Ehefrau sei er - auch vor den Kindern - ihr gegenüber verbal ausfällig geworden. Sie hätten sich jedoch für die Weiterführung der Besuchswochenenden aussprechen können. Im letzten Jahr hätten die Kinder zweimal das Gespräch mit der Beiständin gesucht, da sie nicht mehr zum Beschwerdeführer wollten, weder während den Wochenenden noch für die Ferien. Sie würden sich beim Beschwerdeführer nicht wohl fühlen. An den Wochenenden sei es wiederholt zu lautstarken Konflikten mit der jetzigen Ehefrau gekommen und er habe öfters Alkohol konsumiert. In den Ferien im Kosovo würden sie vor allem durch die Familie des Beschwerdeführers und nicht durch ihn selbst betreut. Der Beschwerdeführer habe der Beiständin gegenüber diese Aussagen bestritten und sie mit den Konflikten zur Mutter begründet. Die Beiständin halte abschliessend aufgrund des Loyalitätskonflikts der Kinder und der unterschiedlichen Aussagen eine abschliessende Einschätzung für nicht möglich. Mit Entscheid vom 1. Juli 2021 habe die KESB dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Ehefrau wegen Kindeswohlgefährdung durch den Loyalitätskonflikt der Kinder Weisungen erteilt. 
Der Beschwerdeführer sei anfänglich im Parkettgeschäft des Onkels seiner damaligen Ehefrau, später als Gipser tätig gewesen. Auffallend sei dabei der häufige Arbeitgeberwechsel. Der Beschwerdeführer arbeite seit Februar 2022 als Gipser bei der E.________ GmbH in einem Vollzeitpensum. Seine Ehefrau sei die Geschäftsführerin dieses Unternehmens. Er verdiene Fr. 6'300.-- netto. Er habe Betreibungen im Umfang von Fr. 195'333.45 und Verlustscheine im Betrag von Fr. 110'508.50; es laufe eine Lohnpfändung. 
Gesundheitlich gehe es dem Beschwerdeführer gut. Er nehme derzeit aufgrund seines erlittenen Herzinfarkts keine Medikamente und befinde sich deswegen nicht in ärztlicher Behandlung. 
Die Vorinstanz kommt damit zum Schluss, ein Härtefall sei wohl zu verneinen, könne jedoch mit Blick auf die Interessenabwägung offengelassen werden. Sie erwägt in diesem Rahmen, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das nicht unbeachtliche private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiege. Die Vorinstanz stellt dabei sein Interesse am Verbleib in der Schweiz seinen gemeinsam mit der Anlasstat beurteilten, strafbaren Handlungen (Strassenverkehrsdelikte, Drohung und Beschimpfung), seine seit seiner Einreise im Jahre 2010 begangenen Gesetzesverstösse, die wegen Verstössen gegen das Ausländerrecht gegen ihn ausgesprochene, dreijährige Landesverweisung sowie seine schlechten finanziellen Verhältnissen gegenüber. 
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
1.2.2. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3; Urteil 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.1). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.1; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). 
Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.1; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). 
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020 [Nr. 43936/18], § 56; Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [Nr. 46410/99], § 58). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_1453/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.3.5; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.2).  
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.3; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.5; je mit Hinweisen). 
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.3; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie davon ausgehe, seine jetzige Ehefrau stamme aus dem Kosovo, obgleich aus den Akten zu entnehmen sei, sie sei albanische Staatsangehörige. Dabei präzisiert er nicht, auf welche Aktenstücke er sich stützt. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach Aktenstellen zu suchen, welche die Behauptungen des Beschwerdeführers untermauern könnten. Auch macht er keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geltend; diese ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Vielmehr begnügt er sich damit, eine falsche Sachverhaltsfeststellung zu behaupten und auszuführen, dieser Umstand sei in die Interessenabwägung miteinzubeziehen und entsprechend zu gewichten, ohne zu schildern, inwiefern bei dessen Berücksichtigung ein anderer Entscheid im Hinblick auf die Interessenabwägung möglich gewesen wäre und das angefochtene Urteil infolgedessen auch im Ergebnis geradezu willkürlich sein soll. Folglich ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde wegen Diebstahl (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB grundsätzlich erfüllt.  
 
1.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine minderjährigen Kinder gehörten zu seiner Kernfamilie. Er verfüge zwar lediglich über ein Besuchsrecht, dieses würde er aber trotz Unterbrüchen aufgrund des vorinstanzlich festgestellten Loyalitätskonflikts tatsächlich und regelmässig ausüben. Somit müsse auch nicht weiter geprüft werden, ob zu seinen Kindern eine echte und tatsächliche Beziehung bestehe, die ein über die familiären Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis begründen würde.  
Die Vorinstanz berücksichtigt die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers. Gemäss ihren Feststellungen sind die in der Schweiz geborenen Kinder des Beschwerdeführers aus erster Ehe noch jung, besuchen beide momentan die Primarschule und stehen unter alleiniger Obhut ihrer Mutter. Alle zwei Wochen würde der Beschwerdeführer seine Kinder über das Wochenende bei sich haben. Zwar trifft die von der Vorinstanz daraus gezogene Folgerung, dass es sich bei seinen Kindern nicht um seine Kernfamilie handle, da er nicht mehr mit der Kindsmutter verheiratet sei und auch nicht mehr mit seinen Kindern zusammenlebe, nicht zu. Der Beschwerdeführer kritisiert zu Recht diesen vorinstanzlichen Befund. Die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers gehören immer noch zu seiner Kernfamilie. Allerdings prüft die Vorinstanz entgegen dem diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers angesichts ihrer Feststellungen zu Recht die Frage, ob eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht. In diesem Zusammenhang falle der Vorinstanz zufolge ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer zwar über das Sorgerecht, nicht aber über das Obhutsrecht verfüge, die Kinder weitgehend im Haushalt der Mutter lebten und diese die Hauptbetreuung der Kinder wahrnehme. Den Beschwerdeführer würden die Kinder nur alle zwei Wochen von Freitag- bis Sonntagabend sehen. Diese Besuchswochenenden seien nach der Scheidung wahrgenommen worden. Dasselbe gelte ab Sommer 2020 für die vereinbarten Sommerferien. Die Vorinstanz stellt auch eine Verschlechterung ab Juni 2022 fest, weil der Beschwerdeführer die Wochenendbesuche und die zwei Wochen Ferien im Sommer 2022 kurzfristig abgesagt und das Besuchsrecht nicht wie im Scheidungsurteil festgelegt wahrgenommen habe. Die Vorinstanz führt diese vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Verschlechterung auf die nach wie vor angespannte Beziehung zur ehemaligen Ehefrau zurück, wobei seine von ihr beklagten erneuten verbalen Ausfälligkeiten und die von den Kindern geschilderten Umstände während den Besuchswochenenden und der Ferien nicht abschliessend beurteilt werden könnten und (auch) im Rahmen des Loyalitätskonfliktes der Kinder zu sehen seien. Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellt die Vorinstanz fest, es bestehe keine nahe, echte und tatsächliche Beziehung. Im Hinblick auf seine zweite Ehefrau hält sie fest, es sei ihr zumutbar, dem Beschwerdeführer in seine Heimat zu folgen, welche auch ihre Heimat sei und bis vor Kurzem ihr Wohnort gewesen sei. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. 
 
1.4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aufgrund gestiegener Verlustscheinforderungen nicht unbesehen auf eine Verschlechterung seiner finanziellen Situation geschlossen werden könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich im Gegenzug die in Betreibung gesetzten Forderungen verringert hätten. Abgesehen davon stelle die Vorinstanz zutreffend fest, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sein Lohn gepfändet werde und seine Unterhaltspflichten dadurch bezahlt würden.  
Die Vorinstanz schliesst den Aspekt der wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz in ihre Erwägungen ein. Sie hält fest, er sei seit seiner Einreise mit Ausnahme eines unfallbedingten Unterbruchs mehr oder weniger durchgehend einer Erwerbsarbeit nachgegangen, wobei ein häufiger, fast jährlicher Stellenwechsel festzustellen sei (insgesamt 13 Stellenwechsel). Aktuell sei er bei der 2022 gegründeten und von seiner zweiten Ehefrau geführten E.________ GmbH angestellt. Die Vorinstanz attestiert dem Beschwerdeführer infolgedessen eine gewisse berufliche Integration. Sie berücksichtigt auch seine in all den Jahren angehäuften Schulden, die sie als sehr hoch einschätzt. Gegen ihn laufe eine Lohnpfändung. Im Leumundsbericht vom 30. Januar 2019 seien gestützt auf den damaligen Betreibungsregisterauszug Betreibungen in der Höhe von Fr. 195'333.45 und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 110'508.50 festgehalten worden. Gemäss Verfügung des Amtes für Migration vom 12. August 2020 hätten sich alleine die damals offenen 29 Verlustscheine auf Fr. 138'978.80 belaufen. Die diesbezügliche vorinstanzliche Erkenntnis, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers habe sich damit weiter verschlechtert, ist nicht zu beanstanden, zumal nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer mit seinem Einwand für sich ableiten will, bestreitet er doch den Bestand seiner Schulden nicht. Auch spricht die gestiegene Verlustscheinforderung gegen sein Vorbringen, er werde mit sinkenden Unterhaltsverpflichtungen seine Schulden noch vollständig abbezahlen können, geht doch mit einem Verlustschein, die amtliche Bestätigung einher, dass in der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner keine oder nur ungenügende Deckung der Forderung erzielt werden konnte (Art. 149 Abs. 1 SchKG; BGE 147 III 358 E. 3.1 mit Hinweis). 
 
1.4.4. Zu keinen Bemerkungen Anlass geben die vorinstanzlichen Erwägungen zur persönlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie zu seiner Wiedereingliederung in seinem Heimatland, zumal der Beschwerdeführer dagegen auch keine begründeten Rügen erhebt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer, der bei seiner Einreise 27 Jahre alt war, seine prägenden Kinder- und Jugendjahre im Kosovo verbracht. Die Vorinstanz führt zur persönlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers aus, er beherrsche die deutsche Sprache trotz seines über zehn Jahre dauernden Aufenthalts in der Schweiz nur leidlich. Seine sozialen Kontakte beschränkten sich auf seine Familie und Arbeitskollegen. Zu seinen Ungunsten rechnet sie die im Zusammenhang mit Verstössen gegen das Ausländerrecht ausgesprochene Landesverweisung, nebst den im angefochtenen Urteil beurteilten, weiteren Gesetzesverstössen die Vorstrafe aus dem Jahr 2013, mehrere im Strafregister nicht eingetragene Gesetzesverstösse sowie seine finanzielle Situation an. Infolgedessen attestiert die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine grosse Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung. Die berufliche Reintegration in seinem Heimatland erachtet sie als durchaus möglich. Auch würde er bei einer Rückkehr in den Kosovo von einem sozialen Umfeld aufgefangen, da er nach wie vor regen Kontakt mit seiner Familie im Kosovo unterhalte, die dortige Sprache spreche und die Kultur bestens kenne.  
 
1.4.5. Gemäss Vorinstanz sei das Vorliegen eines Härtefalls trotz seines Interesses daran, den Kontakt mit seinen Kindern zu pflegen, mit Blick auf seinen Leumund, seine persönliche sowie soziale Integration sowie seine finanzielle Situation in der Schweiz zwar wohl zu verneinen. Sie lässt die Frage dennoch offen. Auf der Grundlage der vorinstanzlichen Feststellungen erscheint es fraglich, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. Indessen kann diese Frage im Hinblick auf die von der Vorinstanz eventualiter vorgenommene Interessenabwägung, welche vor Bundes- und Völkerrecht standhält, offengelassen werden.  
Die Vorinstanz hält fest, das Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt zu haben, sei angesichts seiner nur beschränkten Bewährung auf dem Arbeitsmarkt und seiner auch nach über zehn Jahren in der Schweiz nur teilweisen beruflichen Integration nicht besonders schwerwiegend. Mit der korrekten Auffassung der Vorinstanz ist hingegen das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz mit Blick auf die Auswirkungen der Landesverweisung auf seine familiären Verhältnisse nicht von der Hand zu weisen. Indessen hat der Beschwerdeführer eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB begangen. Die Vorinstanz erachtet sein Verschulden in Relation zum Strafrahmen sowohl für den Diebstahl als auch für den Hausfriedensbruch als leicht (vgl. angefochtenes Urteil S. 32 E. 6.4.2). Zwar wendet der Beschwerdeführer ein, bei der Katalogtat handle es sich um eine Bagatelle, allerdings hat die Vorinstanz in die Frage der Interessenabwägung treffenderweise nicht nur das hierfür Anlass bildende Delikt, sondern auch die weiteren Straftaten des Beschwerdeführers einzubeziehen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen, wonach auch vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung begangene Delikte bei der Beurteilung der Prognose zu berücksichtigen sind). Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beschwerdeführer nebst der Katalogtat weitere Verbrechen und Vergehen (verschiedene Strassenverkehrsdelikte, Drohung und Beschimpfung) begangen hat, die im selben Urteil zu würdigen waren. Die Vorinstanz stellt fest, dass er sich seit seiner Einreise in die Schweiz 2010 weitere Gesetzesverstösse zu Schulden kommen lassen hat und bereits einmal wegen Verstössen gegen das Ausländerrecht gegen ihn eine dreijährige Landesverweisung ausgesprochen wurde. Nach korrekter Auffassung der Vorinstanz lässt sich daraus auf eine nicht unbeachtliche kriminelle Energie schliessen. Daran ändert der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nie gegen besonders hochwertige Rechtsgüter verstossen, nichts. Sie berücksichtigt weiter die Rechtstreue des Beschwerdeführers, indem sie auf seine sehr hohen Schulden verweist und darin zu Recht ein erhebliches öffentliches Interesse daran verortet, dass er nicht weiter Schulden generieren könne, zumal es sich gemäss Vorinstanz zu weiten Teilen um finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Staat handelt. Im Hinblick auf die familiären Verhältnisse hält sie fest, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern im Rahmen des Besuchsrechts stattfinde. Der Vorinstanz zufolge wurde das Besuchsrecht zwar zwischenzeitlich wahrgenommen, aber nicht durchgehend. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten weist die Vorinstanz überzeugend auf die Möglichkeit hin, die Beziehung zu seinen Kindern während Kurzaufenthalten bzw. Ferienbesuchen oder über moderne Kommunikationsmittel zu pflegen und aufrecht zu erhalten. Im Rahmen der Härtefallprüfung weist die Vorinstanz hinsichtlich der Beziehung zu seiner aktuellen Ehefrau gestützt auf ihre verbindlichen Feststellungen zudem korrekterweise darauf hin, dass es ihr zumutbar wäre, dem Beschwerdeführer in sein Heimatland zu folgen. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen erübrigt es sich, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach auch die familiäre Situation im Hinblick auf seine Kinder in der Interessenabwägung stärker zu berücksichtigen sei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es werde ihm nicht möglich sein, die familiäre Beziehung zu seinen Kindern aufrecht zu erhalten, da davon ausgegangen werden müsse, dass seine ehemalige Ehefrau die Kinder beeinflussen werde, den Kontakt zu ihm zu verweigern, erschliesst sich nicht, inwiefern ein derartiges Verhalten seiner ehemaligen Ehefrau für die Interessenabwägung im Rahmen der Landesverweisung von Relevanz sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer sein Interesse am Verbleib in der Schweiz damit begründet, bei einer Landesverweisung würden seine Schulden steigen und er könnte weder den Unterhalt seiner Kinder noch seine übrigen Schulden zahlen, ist es nicht ersichtlich, inwiefern dies zu seinen Gunsten in die Interessenabwägung aufzunehmen wäre. Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, dass die Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt, nicht zu beanstanden. 
 
1.4.6. Die Dauer der Landesverweisung, die mit 5 Jahren dem gesetzlichen Minimum entspricht (Art. 66a Abs. 1 StGB), wird nicht beanstandet, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.  
 
1.4.7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird bloss mit der Aufhebung der Landesverweisung begründet. Dies ist hier nicht der Fall. Insoweit erübrigen sich Ausführungen dazu.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dementsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Keskin