Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.586/2006 /ggs 
 
Urteil vom 21. Februar 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Strütt, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Gehrig, 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 
Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 21. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 15. Januar 2002 erstattete X.________ Anzeige gegen Y.________ wegen mehrfacher Falschbeurkundung, Unterdrückung von Urkunden, mehrfacher eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung durch Unterlassung, mehrfach vollendeten Versuchs der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung durch Unterlassung sowie wegen mehrfacher vorsätzlicher schwerer Körperverletzung. Grund für die Anzeige waren folgende Umstände: X.________ riss am 4. Februar 1995 bei einem Skiunfall durch ein Rotationstrauma des rechten Knies das vordere Kreuzband und erlitt gleichzeitig einen lateralen Meniskusriss sowie eine Läsion der medialen Kapselbandstrukturen. Sie wurde daraufhin am 6. Februar 1995 in der Klinik A.________ vom Beschuldigten operiert, welcher der Geschädigten ein Kreuzbandtransplantat einsetzte. Aufgrund anhaltender Schmerzen und verzögerter Heilung wurden weitere Operationen nötig, welche am 25. März 1996, am 22. Juli 1996 und am 14. April 1997 wiederum durch den Beschuldigten durchgeführt wurden. Nachdem keine signifikante Besserung festzustellen war, wurde X.________ im Spital B.________ zweimal untersucht und dort am 4. Dezember 1997 erneut operiert. 
B. 
In ihrer Anzeige wirft die Geschädigte dem Beschuldigten sinngemäss vor, anlässlich der Erstoperation vom 6. Februar 1995 das Kreuzband falsch positioniert und trotz Kenntnis dieses Umstandes keine entsprechenden Massnahmen ergriffen zu haben. Dies habe zu einer erheblichen und irreparablen Schädigung des Kniegelenks geführt. Mit seiner Passivität habe der Beschuldigte Behandlungsfehler vertuschen wollen. Zudem habe er sie einer nicht unerheblichen gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt, indem er ihr trotz ihrer Magenbeschwerden und ohne jegliche Diagnosestellung zahlreiche Medikamente verschrieben habe. 
C. 
In der Folge eröffnete die damalige Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich ein Verfahren gegen den Beschuldigten, welches von der ehemaligen Bezirksanwaltschaft I, der heutigen Staatsanwaltschaft I für den Kanton Zürich, übernommen und mit Verfügung vom 18. Juli 2005 bezüglich sämtlicher Vorwürfe eingestellt wurde. 
 
D. 
Gegen die Verfahrenseinstellung gelangte X.________ an das Bezirksgericht Zürich. Der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen wies den Rekurs mit Verfügung vom 21. Juni 2006 ab. 
E. 
Mit Eingabe vom 14. September 2006 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 21. Juni 2006 und beantragt deren Aufhebung. Sie macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend, rügt die willkürliche Auslegung kantonalen Rechts und Rechtsverweigerung. 
 
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bezirksgericht Zürich und Y.________ als privater Beschwerdegegner haben sich nicht zum Verfahren geäussert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid ist am 21. Juni 2006 ergangen, mithin noch unter der Geltung des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG). Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des OG. 
1.1 Der angefochtene Entscheid stellt einen Endentscheid dar. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen ist nicht gegeben. Die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit zulässig (Art. 86 i.V.m. 87 OG). 
1.2 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG). 
1.2.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung oder von Art. 6 EMRK zustehen. 
 
Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird. Hat - wie hier - von Anfang an ein Gericht die Einleitung eines Verfahrens abgelehnt, ist Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG damit Genüge getan (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 459). Das Opfer kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht als "lex specialis" Art. 88 OG vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert. 
 
Ob die Opferstellung gegeben ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 459; 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.; 120 Ia 101 E. 1a S. 102 und 2a S. 104, 157 E. 2 S. 159). 
1.2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu beurteilen ist. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 131 I 455 E. 1.2.2 S. 459 f. mit Hinweis). 
1.2.3 Aufgrund der Verletzungen, welche die Beschwerdeführerin vorliegend geltend macht, ist ihre Opferstellung zu bejahen. 
1.3 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte prüft (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG); auf nicht substantiierte Vorbringen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43). Soweit die Beschwerdeführerin lediglich ihre Sicht der Dinge aufzeigt, ohne darzutun, inwiefern der Einzelrichter Verfassungsrecht verletzt haben soll, ist auf ihre Rügen nicht einzutreten. 
2. 
Die Beschwerdeführerin macht u.a eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die kantonalen Behörden ihre Vorbringen gegen den vom Bezirksanwalt bestellten ärztlichen Gutachter ignoriert hätten, statt diese zu prüfen und zu würdigen. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach der Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (vgl. statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24, mit Hinweis). Diese Rüge ist darum vorab zu prüfen. 
2.1 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV folgt der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 la 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 II 464 E. 4a S. 469, je mit Hinweisen). 
2.2 Ablehnungsbegehren müssen so früh wie möglich gestellt werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, solche Einwände erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt werden können. Wer eine sachverständige Person nicht unverzüglich ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt den Anspruch gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (Urteil 6P.93/2001 des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2002 in ZBl 105/2004 S. 206 ff., E. 1.1; vgl. BGE 126 III 249 E. 3c S. 253; 121 I 225 E. 3 S. 229 mit Hinweisen). Insbesondere ist es prozessual unzulässig und rechtsmissbräuchlich, angebliche Befangenheitsvorwürfe erst aufgrund der als ungünstig empfundenen Resultate der Begutachtung nachzuschieben. 
2.3 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bereits vor Erstellung des ärztlichen Gutachtens vom 20. Januar 2004 mit Schreiben vom 7. Januar 2002 gegenüber der Bezirksanwaltschaft I und auch danach während des gesamten Verfahrens auf die Befangenheit des beauftragten Arztes hingewiesen bzw. auf Umstände, welche eine solche nahe gelegt hätten. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin vor der formellen Beauftragung des Gutachters vom 2. April 2003 auf Aufforderung der Bezirksanwaltschaft hin zum vorgesehenen Sachverständigen vernehmen lassen. Sie äussert jedoch im erwähnten Schreiben in erster Linie generelle Bedenken gegen den fraglichen Arzt und weist auf die gegenseitigen Verbindungen zwischen den schweizerischen Orthopäden hin. Die Ausführungen erschöpfen sich über weite Teile in allgemeinen Überlegungen zur Solidarität zwischen Berufskollegen und beziehen sich insbesondere auch auf zwei andere Professoren, welche vorgängig zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin Stellung genommen hatten. In Ziff. 7 der erwähnten Eingabe hält die Beschwerdeführerin denn auch fest, konkrete Einwände gegen die Ernennung des betroffenen Arztes könnten angesichts der spärlichen Informationen "nur sehr vage" vorgebracht werden. Insgesamt vermittelt das Schreiben den Eindruck spekulativer Erwägungen darüber, inwiefern der Gutachter befangen sein könnte. Am Ende gelangt die Beschwerdeführerin darin zusammenfassend zum Schluss, aufgrund der geäusserten Bedenken sollte auf die Ernennung des fraglichen Arztes als Gutachter verzichtet werden. Sie schlägt die Beauftragung eines ausländischen Experten vor. Nach Ausführungen zur fortgeschrittenen Verfahrensdauer macht sie darauf aufmerksam, dass die Suche nach einem anderen Gutachter mit der erforderlichen Priorität, aber dennoch unter Berücksichtigung der Brisanz der Angelegenheit erfolgen sollte. Ihrem Recht auf Ergänzungsfragen an den Gutachter sei bereits beim Erstgutachten Rechnung zu tragen. 
2.4 Dem Bezirksanwalt ist keine Gehörsverletzung vorzuwerfen, wenn er diese Eingabe nicht als Ausstandsbegehren behandelt hat. Von der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, hat die Beschwerdeführerin denn in der Folge auch regen Gebrauch gemacht, nachdem der Bezirksanwalt den fraglichen Arzt mit der Gutachtensausfertigung beauftragt hatte. Sie hat nicht unmissverständlich darauf beharrt, einen anderen Sachverständigen zu benennen. Zwar ist ihr zuzugestehen, dass sie immer wieder Kritik am Gutachter geäussert hat. In erster Linie war sie jedoch mit seiner Würdigung der medizinischen Lage nicht einverstanden. Als Anwältin wäre es ihr zuzumuten gewesen, ein formelles Ausstandsgesuch zu stellen und eine entsprechende Verfügung zu verlangen. Ein derart allgemein gehaltenes Schreiben wie jenes vom 7. Januar 2002 musste der Bezirksanwalt nicht als Aufforderung zu einem Zwischenentscheid interpretieren. Eine Gehörsverletzung ist demnach aufgrund der konkreten Verhältnisse zu verneinen. 
3. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die kantonalen Behörden hätten den fraglichen Arzt wegen Vorliegen der gesetzlichen Ausstands- resp. Ablehnungsgründe von Amtes wegen nicht mit der Begutachtung beauftragen dürfen. 
3.1 Der gerichtliche Experte teilt dem Richter aufgrund seiner Sachkunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits feststehenden Fakten. Er ist Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Kenntnisse aus seinem Sachgebiet ergänzt. Die Würdigung der Beweise, inklusive gutachterliche Feststellungen, und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleibt jedoch Aufgabe des Gerichtes (BGE 130 I 337 E. 5.4.1 S. 345; 127 I 73 E. 3f/bb S. 81; 118 Ia 144 E. 1c S. 145 f.; 100 Ia 28 E. 3 S. 30 f., je mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann der Unbefangenheit und Objektivität eines forensischen Gutachters zwar (unter gewissen Gesichtspunkten) eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (dazu Marc Helfenstein, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1978, S. 108 ff.). Vorliegend hält denn auch das kantonale Recht in § 111 des Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH; LS 321) ausdrücklich fest, dass niemand als Sachverständiger zugezogen werden darf, der als Richter abgelehnt werden könnte. Die spezifische Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV darf allerdings nicht unbesehen auf nicht richterliche Personen und Behörden bzw. auf die Garantien von Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (vgl. BGE 125 I 119 E. 3 S. 122 ff.; vgl. Auch BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 81 f.; 126 III 249 E. 3c S. 253; 125 II 541 E. 4a S. 544; Andreas Donatsch, Zur Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Sachverständigen, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 37 ff., 46 f.; Peter Saladin, Rechtsstaatliche Anforderungen an Gutachten, in: Festgabe zum 65. Geburtstag von Max Kummer, Bern 1980, S. 657 ff., 667 ff.; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 81). 
3.2 Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Sachverständigen im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. So kann ein Sachverständiger abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen. Solche Umstände können in einem bestimmten persönlichen Verhalten des betreffenden Sachverständigen liegen, wenn er seinen Bericht in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise abgefasst hat. Sie können ferner bei gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten (so genannte Vorbefassung) bestehen. In beiden Fällen braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist. Die für eine Partei ungünstigen Schlussfolgerungen eines Sachverständigen rechtfertigen für sich allein jedoch noch nicht anzunehmen, es bestehe der Anschein von Befangenheit (vgl. statt vieler: BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. mit Hinweisen). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind sodann Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Entscheidungsgehilfen des Gerichtes nicht leichthin gutzuheissen, zumal eine Bewilligung solcher Begehren zur Komplizierung und Verzögerung des Verfahrens führen kann. Zu beachten ist dabei auch die unterschiedliche gesetzliche Funktion des Strafrichters einerseits und des forensischen Experten anderseits (vgl. BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 145). 
3.3 Mit dem Verweis auf die Ablehnungsgründe für Richter nimmt § 111 StPO/ZH Bezug auf § 95 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH; LS 211.1). Die Generalklausel in § 96 Abs. 4 GVG/ZH nennt als allgemeinen Ablehnungsgrund andere Umstände, welche die betroffene Person als befangen erscheinen lassen (dazu Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919, Loseblattsammlung, Zürich 1996, N 17 ff. zu § 111). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, die Bestimmungen des GVG würden weiter gehen als der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch. Die von ihr geltend gemachten Gründe vermögen jedoch nicht darzutun, dass der medizinische Experte unter Berücksichtigung der zitierten Praxis (E. 3.1 und 3.2 hiervor) aus Befangenheit abzulehnen gewesen wäre. Allein der Umstand, dass sich sowohl die beiden aussergerichtlichen Gutachter wie auch der gerichtlich bestellte Sachverständige und der Beschwerdegegner kennen, lässt noch nicht auf die Befangenheit des vom Gericht beauftragten Arztes schliessen. Dieser Argumentation folgend könnten praktisch keine in der Schweiz tätigen Ärzte mehr zur Klärung orthopädischer Fachfragen beigezogen werden. So gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bei Beurteilung der Frage, ob der Angeschuldigte in einem Verfahren, in welchem ein bei der Verwaltung angestellter Sachverständiger ein Gutachten erstattet hatte, Anspruch auf eine verwaltungsexterne Expertise habe, zum Schluss, die Weigerung des staatlichen Gerichts, einen externen Gutachter zu ernennen, verletze den Anspruch auf Waffengleichheit nicht. Der Umstand allein, dass der Experte bei der Verwaltung angestellt gewesen sei, lasse nicht auf mangelnde Neutralität schliessen (Urteil Brandstetter gegen Österreich vom 28. August 1991, Publ. Série A, Vol. 211, Rz. 41 ff.). In gleichem Sinn hat der Gerichtshof im Urteil Zumtobel gegen Österreich vom 21. September 1993 entschieden und dabei die Meinung der Kommission bestätigt, wonach der Umstand allein, dass ein Sachverständiger Angestellter der zum Sachentscheid zuständigen Behörde ist, nicht schon bedeutet, dass es ihm an der erforderlichen Neutralität fehlt (Publ. Série A Vol. 268, Rz. 35 u. 86). Im Lichte dieser Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK ist auch im vorliegenden Fall nicht generell von einer Befangenheit des Experten auszugehen, einzig weil dieser den Beschuldigten aus Arbeitsgruppen kennen soll. Dass ein darüber hinausgehender enger persönlicher Kontakt zwischen dem Sachverständigen und dem Beschuldigten bestehen würde (Helfenstein, a.a.O., S. 122), ist weder ersichtlich noch wurde ein solcher rechtsgenüglich dargetan. 
3.4 Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin erwähnte angebliche Schlichtungsversuch des Sachverständigen nichts. Sie wirft dem Experten sinngemäss vor, eine aussergerichtliche Einigung zwischen Versicherung, Beschuldigtem und ihr angestrebt zu haben, was seine Befangenheit belege. Wenn der Bezirksrichter das diesbezügliche Verhalten der Beschwerdeführerin als rechtsmissbräuchlich gewürdigt hat, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. So hat die Beschwerdeführerin in einer E-Mail an den Sachverständigen vom 8. November 2003 festgehalten, sie habe sich bereits am 4. Juli anlässlich der Sitzung in Magglingen grundsätzlich positiv gegenüber seiner Initiative geäussert. Dennoch betone sie explizit, dass sie weitere unnötige Verzögerungen befürchte. Weiter führt die Beschwerdeführerin in der zitierten Mitteilung aus, nachdem der Sachverständige im September mit dem Beschuldigten gesprochen habe, sei scheinbar die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Herrn der Versicherung bis anhin nicht gelungen. Das Vorsondieren bei der Versicherung hätte ihres Erachtens bereits viel früher stattfinden müssen. Schon diese Äusserungen legen nahe, dass die Beschwerdeführerin durchaus mit dem Vorgehen des Sachverständigen einverstanden gewesen zu sein scheint. Dies wird zusätzlich belegt durch die Feststellung gegen Ende der E-Mail, wonach sie, die Beschwerdeführerin, die Bemühungen des Gutachters als Vermittler zu schätzen wisse. Wenn die Initiative aber letztlich an den faktischen Gegebenheiten (berufliche Belastung des Sachverständigen, Terminkalender anderer Beteiligter, mangelnde Kooperation der Versicherung etc.) scheitere und dadurch das Verfahren dennoch massgebend verzögert werde, müsse sie sich ernsthaft nach dem Nutzen fragen. Aus diesen Zeilen ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin mitnichten gegen das Vorgehen des Experten zur Wehr gesetzt hat. 
3.5 Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in unzulässiger appellatorischer Kritik an den Ausführungen und Schlüssen des medizinischen Gutachtens. Die betreffenden Vorbringen sind nicht geeignet, eine Befangenheit oder Parteilichkeit des Experten zu begründen. 
4. 
Soweit die Beschwerdeführerin den kantonalen Behörden Willkür und Rechtsverweigerung vorwirft, weil sie auf ein inhaltlich mangelhaftes Gutachten abgestellt hätten, ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: 
4.1 Bedarf es zur Feststellung oder tatsächlichen Würdigung eines Sachverhaltes besonderer Kenntnisse oder Fertigkeiten, so werden gemäss § 109 StPO/ZH Sachverständige zugezogen. Nach § 115 Abs. 1 StPO/ZH bezeichnet die Untersuchungsbehörde die Punkte, auf welche die Sachverständigen ihre Aufmerksamkeit zu richten haben, erteilt ihnen die erforderlichen Aufschlüsse aus den Akten oder übergibt ihnen dieselben und stellt die zu beantwortenden Fragen. Hat eine Person eine erhebliche Körperverletzung erlitten oder ist ihr sonst Gewalt angetan worden, so werden die Verletzungen wo möglich durch den gerichtlichen Arzt untersucht und genau beschrieben. Das Gutachten hat sich über die mutmassliche Art der Entstehung und über die Bedeutung sowie über die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung auszusprechen (§ 124 Abs. 1 StPO/ZH). 
4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfällt eine Behörde in Willkür, wenn sie ihrem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter allerdings einen weiten Ermessensspielraum. Eine Sachverhaltsfeststellung ist dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür bei der Rechtsanwendung oder Beweiswürdigung setzt sodann voraus, dass nicht bloss die Begründung des angefochtenen Entscheides, sondern auch sein Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58; 127 I 38 E. 2a S. 41, 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen). 
4.3 Die Rüge, die kantonalen Instanzen hätten (im Rahmen der Beweiswürdigung) tatsächliche Schlüsse aus dem Gutachten gezogen, die im Ergebnis schlechterdings unhaltbar wären, wird in der Beschwerde nicht substanziiert (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58; 127 I 54 E. 2b S. 56). Den kantonalen Instanzen ist keine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechtes vorzuwerfen. Das fragliche Gutachten wurde verfassungskonform angeordnet und erstellt; es war damit strafprozessual verwertbar. Der angefochtene Entscheid ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Zieht die Beschwerdeführerin aus dem Verhalten des Beschuldigten andere Schlüsse, zeigt sie damit nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Verfügung vom 21. Juni 2006 vor der Verfassung nicht standhalten sollte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Insgesamt kann auf die ausführlichen Erwägungen des Einzelrichters verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG), dem aus seiner Beurteilung weder ein Vorwurf der Willkür noch der Rechtsverweigerung erwächst. 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da sich der private Beschwerdegegner im bundesgerichtlichen Verfahren nicht hat vernehmen lassen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Februar 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: