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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 100/03 
 
Urteil vom 31. Oktober 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Mythenquai 2, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend D.________, 1958 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
D.________ (geboren 1958) ist seit 1. Juni 1994 als Buchhalterin bei der Anwaltskanzlei C.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen Unfälle versichert. Am 20. Dezember 2001 verspürte sie während des Turnens beim Rennen plötzlich einen stechenden Schmerz in der linken Wade. Die erstbehandelnde Ärztin, Frau Dr. med. F.________, Spezialärztin für Allgemeine Medizin, stellte am 28. Dezember 2001 eine Zerrung der Wadenmuskulatur fest und überwies D.________ an das Institut für Röntgendiagnostik, Spital X.________, zur weiteren Abklärung. Dieses konnte anlässlich der gleichentags vorgenommenen Sonographie eine Ruptur oder Teilruptur der Achillessehne ausschliessen. Mit Verfügung vom 11. März 2002 lehnte die Zürich jegliche Leistungen ab. Der Krankenversicherer von D.________, die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana), reichte hiegegen Einsprache ein. Die Zürich hielt mit Einspracheentscheid vom 29. April 2002 an ihrer Ablehnung fest. 
B. 
Die von der Helsana hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. März 2003 ab. 
C. 
Die Helsana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Zürich zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Die Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) beantragt in seiner Stellungnahme die Änderung der Rechtsprechung. D.________ verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsrecht geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in seinem in der Amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlichten Urteil H. vom 20. August 2003, U 17/03, erneut zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen geäussert. Es hat dabei in Fortsetzung der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte, woran festzuhalten ist. 
2.2 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Hergang der Geschehnisse ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem massgeblichen Geschehen gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). 
2.3 Im Sozialversicherungsrecht gibt es keinen Grundsatz, gemäss welchem im Zweifelsfall zu Gunsten der versicherten Person zu entscheiden wäre ("in dubio pro assicurato"; Erw. 4.2.1 des in der Amtlichen Sammlung noch nicht publizierten Urteils C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, mit Hinweisen). 
3. 
Streitig ist einzig, ob der Vorfall vom 20. Dezember 2001 ein unfallähnliches Ereignis im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV darstellt. 
3.1 Was die vom BSV beantragte Änderung der Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen betrifft, wird auf die in Erw. 2.1 aufgeführten Urteile verwiesen, in welchen sich das Eidgenössische Versicherungsgericht eingehend mit den vom BSV vorgetragenen Argumenten auseinandersetzte und diese verwarf. 
3.2 Die Versicherte verspürte am 20. Dezember 2001 während des Turnens nach 40 Minuten beim Rennen plötzlich einen stechenden Schmerz in der Wade, was sie zum Aufhören zwang. Am 28. Dezember 2001 begab sie sich erstmals in ärztliche Behandlung. Auf Grund der erfolgten Abklärungen konnte eine (Teil-)Ruptur der Achillessehne ausgeschlossen werden; hingegen wurde eine Zerrung der linken Wadenmuskulatur diagnostiziert (Bericht der Frau Dr. med. F.________ vom 7. Februar 2002). 
3.3 Die Versicherte gibt weder in der Unfallmeldung vom 23. Januar 2002 noch in der genaueren Schilderung der Geschehnisse vom 24. Februar 2002 eine unkontrollierte Bewegung, ein Stolpern oder Ähnliches an. Vielmehr verspürte sie beim Rennen einen plötzlichen Schmerz. Eine unfallähnliche Körperschädigung ist somit zu verneinen, da die Versicherte lediglich das erstmalige Auftreten von Schmerzen anzugeben vermag. Denn gemäss Rechtsprechung liegt kein äusserer schädigender Faktor und damit auch kein unfallähnliches Ereignis vor, wenn der äussere Faktor mit dem erstmaligen Auftreten der für einen in Art. 9 Abs. 2 UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird (Erw. 4.2.1 des in der Amtlichen Sammlung noch nicht publizierten Urteils H. vom 20. August 2003, H 17/03). 
4. 
4.1 Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten sind kostenpflichtig (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen). Die Helsana hat deshalb als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
4.2 Nach Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Helsana Versicherungen AG auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und D.________ zugestellt. 
Luzern, 31. Oktober 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: