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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_566/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. November 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 AA.________, 
vertreten durch BA.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Schwellbrunn, Dorf 50, 9103 Schwellbrunn, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 29. März 2018 (O4V 17 18). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. August 2018 gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 29. März 2018, 
in die Verfügung vom 18. September 2018, mit welcher das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.- angesetzt wurde, 
in die Eingabe vom 20. September 2018, 
in die Verfügung vom 26. Oktober 2018, mit welcher unter Bezugnahme auf diese Eingabe an der Bezahlung des Kostenvorschusses festgehalten und hierfür eine Nachfrist bis zum 6. November 2018 gesetzt wird, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. November 2018 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel