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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_493/2018  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, 
vom 1. Mai 2018 (7H 17 326/7U 17 52). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geboren 1977), Staatsangehöriger der Republik Angola, reiste 2001 als Asylsuchender in die Schweiz ein, wobei die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 4. Februar 2002 auf eine gegen die negative Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) erhobene Beschwerde nicht eintrat und ersteren aus der Schweiz wegwies. Ein späteres Wiedererwägungsgesuch blieb erfolglos. Ab November 2002 war der Aufenthalt von A.________ unbekannt. Im Jahr 2003 reiste letzterer erneut in die Schweiz ein, stellte erfolglos ein Asylgesuch und wurde mit entsprechendem Nichteintretensentscheid des BFF vom 27. Juli 2004 aus der Schweiz weggewiesen.  
 
 
A.b. Im Sommer 2003 wurde die aus einer Beziehung von A.________ mit der Schweizerin B.________ stammende Tochter A.B.________ geboren. Im Sommer 2008 erfolgte die Geburt einer zweiten Tochter, A.C.________, welche der Beziehung von A.________ mit der Schweizerin C.________ entstammt. Daraufhin erteilte das Amt für Migration des Kantons Luzern (Amt für Migration) A.________ am 24. Oktober 2008 eine Aufenthaltsbewilligung, unter anderem mit der Auflage, die Beziehung zu den beiden genannten Töchtern weiterhin zu leben und zu pflegen und eine Fürsorgeabhängigkeit zu vermeiden. Am 12. Dezember 2008 heirateten A.________ und C.________, wobei die Ehe am 11. Januar 2012 gerichtlich getrennt und in diesem Zusammenhang die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes per 1. Dezember 2011 festgestellt wurde. Im Frühjahr 2016 wurde A.________ erneut Vater, und zwar der Tochter A.D.________, welche aus einer Beziehung mit der Schweizerin D.________ stammt.  
 
B.   
Weil A.________ wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und wegen Sozialhilfebezugs verweigerte das Amt für Migration mit Verfügung vom 21. Juni 2017 die Verlängerung von dessen Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per 5. September 2017 aus der Schweiz weg. Eine dagegen gerichtete Verwaltungsbeschwerde blieb gemäss Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern (Justiz- und Sicherheitsdepartement) vom 16. Oktober 2017 erfolglos. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern wies eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 1. Mai 2018 ab und wies A.________ per 30. Juni 2018 aus der Schweiz weg. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, "eventualiter" subsidiärer Verfassungsbeschwerde, vom 4. Juni 2018 an das Bundesgericht, beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. "Auch" für das Verfahren vor Bundesgericht sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beizug und Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwaltes zu gewähren. Es sei eine angemessene Parteientschädigung sowohl für das vorliegende, als auch für die Vorverfahren festzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Kostenpunkt zwecks Festsetzung einer angemessenen und üblichen Parteientschädigung für die Vorverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei "dem Beschwerdeführer" die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2018 unter Verweis auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde. 
Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2018 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Beschwerdeführer soll die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt werden, sofern das Bundesgericht zur Auffassung gelangt, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei gemäss Art. 83 BGG nicht zulässig. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch in vertretbarer Weise auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG sowie Art. 8 EMRK bzw. einen potentiellen Aufenthaltsanspruch, weshalb infolge Erfüllung der übrigen Sachurteilsvoraussetzungen auf die Beschwerde als solche in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten ist. Ob ein entsprechender Aufenthaltsanspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG; Urteil 2C_821/2016 vom 2. Februar 2018 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 144 I 91; BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; Urteil 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 1.2). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist demzufolge nicht einzutreten (Art. 113 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).  
 
1.3. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich gemäss Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteile 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.4; 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).  
 
2.  
 
2.1. Unbestritten ist, dass die eheliche Gemeinschaft mit C.________ keine drei Jahre gedauert hat, weshalb sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen kann. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen der Auffassung, der Beschwerdeführer stehe zwar in affektiver, nicht aber in wirtschaftlicher Hinsicht in einer engen Beziehung zu seiner Tochter A.C.________. Gleiches habe grundsätzlich bezüglich seiner Töchter A.B.________und A.D.________ zu gelten, wobei bezüglich dieser eine affektive Beziehung "fraglich" sei. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer nicht tadellos verhalten, sondern wiederholt zu strafrechtlichen Klagen Anlass gegeben. Die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht aufgrund eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (ab 1. Januar 2019: AIG) seien somit nicht erfüllt. Selbst wenn letzterer vorliegen würde, bestünde aufgrund des Widerrufsgrundes von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG bzw. der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit kein Aufenthaltsanspruch (Vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG, ab 1. Januar 2019 in revidierter Fassung Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Unter anderem beziehe der Beschwerdeführer seit 2011 mit nur kurzen Unterbrüchen wirtschaftliche Sozialhilfe. Auch Art. 8 EMRK verschaffe ihm kein Aufenthaltsrecht, da es am verlangten tadellosen Verhalten und der wirtschaftlich engen Vater-Tochter-Beziehung fehle. Der Beschwerdeführer sei weder wirtschaftlich noch gesellschaftlich integriert und der Sozialhilfebezug sei beträchtlich. Da er erst mit 24 Jahren sein Heimatland verlassen habe, demnach mit dessen Sprache vertraut sei und dort noch über Verwandte verfüge, sei die Rückkehr nach Angola zumutbar. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers, der lediglich über ein Besuchsrecht gegenüber seinen drei Töchtern verfüge, würden demzufolge das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht überwiegen.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt sowohl eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG als auch von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens), Art. 13 BV sowie Art. 17 UNO-Pakt II. Er pflege zu allen drei Töchtern eine enge, affektive und wirtschaftliche Beziehung, wobei er primär anstatt Geldleistungen die Kinder betreute und aus seinen bescheidenen finanziellen Mitteln immer wieder Zahlungen und Geschenke für die Kinder gemacht habe. Die strafrechtlichen Verstösse befänden sich alle im tiefen Ordnungsbussenbereich. Die grössten Sozialhifebezüge seien nicht bei ihm alleine, sondern zugunsten seiner Familie insgesamt angefallen. Er sei immer wieder teilzeitlich tätig und bemühe sich stets um Arbeit. Es bestünden gute Aussichten, dass er künftig für sich selbst und auch den Unterhalt seiner Kinder sorgen könne. Seine drei Geschwister lebten in der Schweiz. Er sei in der Schweiz sehr gut integriert. Kontakte zum Heimatland pflege er nicht. Die Güterabwägung der Vorinstanz sei mangelhaft. Er verfüge über ein erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die Bussen und kleineren Übertretungen vermögten kein überwiegendes, öffentliches Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begründen.  
 
3.   
 
3.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Auflösung der Familiengemeinschaft selbst vor Ablauf von drei Jahren der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Insbesondere der Fortbestand der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib in der Schweiz bilden. Dabei ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- (Art. 13 Abs. 1 BV) und konventionskonform anzuwenden (BGE 143 I 21 E. 4.1 S. 24 f. mit Hinweis). Bei der Beurteilung, ob eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung besteht, muss auf die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abgestellt werden, können doch die wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht einschränkender verstanden werden als ein aus diesen Garantien fliessender Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Urteile 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.1; 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.1). Auch wenn Art. 8 EMRK grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat verleiht, kann die Verweigerung des Aufenthaltsrechts einer ausländischen Person zur Folge haben, dass ihr Familienleben beeinträchtigt und das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, das diese Bestimmung garantiert, verletzt wird. Da vorliegend die zivilrechtliche Obhut für alle drei Töchter, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, bei den in der Schweiz wohnhaften Müttern, welche ebenfalls Schweizer Bürgerinnen sind, liegt, kann rechtsprechungsgemäss nicht verlangt werden, dass die betroffenen Personen ihr Familienleben im Ausland bzw. im Heimatland des Beschwerdeführers verwirklichen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers greift demnach in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ein (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f.; 137 I 247 E. 4.1.2 und 4.2.1 S. 249 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156 ff.).  
 
 
3.2. Im Grundsatz verlangt die Rechtsprechung im Rahmen von Art. 8 EMRK für das Aufenthaltsrecht des ausländischen Elternteils von diesem eine besonders enge Beziehung zum Kind in (1) affektiver und (2) wirtschaftlicher Hinsicht, welche (3) aufgrund der zwischen dem Aufenthaltsland des Kindes und dem Herkunftsland des ausländischen Elternteils liegenden Distanz bei einer Wegweisung praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann und (4) ein tadelloses Verhalten des letzteren in der Schweiz (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 f.; 143 I 21 E. 5.2 S. 27; 140 I 145 E. 3.2 S. 147 f.; Urteile 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.3; 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.3). Erstgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines üblichen, nach heutigen Standards ausgeübten Besuchsrechts tatsächlich gepflegt werden (BGE 144 I 91 E. 5.2.1 S. 98 f.; 140 I 145 E. 3.2 S. 147 f.). Letztgenannte Voraussetzung (4) ist zu relativieren im Falle eines ausländischen Elternteils, der infolge zwar getrennter, aber weiterhin bestehender Ehe noch über ein Sorgerecht gegenüber dem gemeinsamen Schweizer Kind verfügt, sofern die Beziehung zu diesem tatsächlich sehr eng ist (BGE 140 I 145 E. 4.3 und 4.4 S. 149 ff.; Urteil 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.1). Eine untergeordnete Delinquenz ist in solchen Fällen nicht notwendigerweise dermassen gewichtig, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (beispielsweise Kindesinteressen, Grad der Integration, usw.) aufzuwiegen vermag (Urteile 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2; 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1).  
 
3.3. Insbesondere dem Kindeswohl ist Rechnung zu tragen. Allerdings ergeben sich aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz bzw. keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Bewilligungsansprüche. Das Kindeswohl bzw. die Kindesinteressen umfassen das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist das Kindeswohl bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen. Gemäss Art. 9 Abs. 3 KRK achten die Vertragsstaaten zudem das Recht des von einem Elternteil getrennten Kindes, regelmässig persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Allerdings ist das Kindeswohl ausländerrechtlich in der Interessenabwägung gemäss Art. 8 EMRK ein - wesentliches - Element unter anderen und somit nicht alleine ausschlaggebend (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 f.; 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff. mit Hinweisen; 140 I 145 E. 4.2 S. 149 f.; Urteile 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.4; 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4; 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2).  
 
4.   
 
4.1. Aufgrund der vergleichsweise grossen Distanz zwischen der Republik Angola und der Schweiz ist rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu den drei Töchtern nicht aufrecht erhalten werden kann, wenn ersterer nach Angola zurückkehren muss (BGE 144 I 91 E. 5.1 und 5.2.3 S. 96 f., 99).  
 
4.2. Dass zur Tochter A.C.________ eine enge affektive Beziehung besteht, ist unbestritten. In Bezug auf die zwei anderen Töchter hält das vorinstanzliche Urteil das Vorliegen einer affektiven Beziehung ohne weitere Ausführungen für "fraglich", verneint jedoch eine solche Beziehung nicht. Der Sachverhalt ist diesbezüglich lückenhaft. Aus den Akten ergibt sich (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass die Kindsmutter von A.B.________in mehreren Schreiben an das Amt für Migration (2004, 2005, 2009 und 2017) und einer Befragung vom 17. März 2006 im Wesentlichen ausführt, ihre Tochter verbringe regelmässig Zeit mit dem Beschwerdeführer, auch am Wochenende, und blühe in seiner Gegenwart auf. Das Amt für Migration selbst hält dazu in einem Schreiben an das Bundesamt für Migration vom 23. September 2008 fest: "Diese Kindsbeziehung wird definitiv gelebt. Der Schreibende sieht den Kindsvater mehrmals unter der Woche in Begleitung seiner Tochter durch die Gemeinde X.________ spazieren." In der Aufenthaltsbewilligung vom 24. Oktober 2008 führt das Amt für Migration zudem aus: "Sie sind Vater der am 8. August 2003 geborenen Tochter A.B.________, unsere Abklärungen haben ergeben, dass die Kindsbeziehung tatsächlich gelebt ist und eine starke Bindung zwischen Ihnen und der Tochter besteht." Letztere hat mit Schreiben an das Amt für Migration vom 1. Juli 2017 diese Bindung beschrieben und bestätigt. Daraus ergibt sich, dass eine enge, affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter A.B.________ besteht. Bezüglich der Beziehung zur jüngsten Tochter A.D.________ ergibt sich aus den Akten, dass die Regelung der Modalitäten des gegenseitigen Besuchsrechts des Beschwerdeführers und der Tochter den Eltern überlassen wird. Ob und in welchem Umfang dieses Besuchsrecht ausgeübt wird, ist den Akten nicht zu entnehmen.  
Die Voraussetzung der wirtschaftlich engen Beziehung kann rechtsprechungsgemäss nicht nur durch finanzielle Unterhaltsleistungen, sondern auch durch Naturalleistungen erfolgen. Die entsprechenden Anforderungen haben sich im Rahmen des Möglichen und Vernünftigen zu bewegen (BGE 144 I 91 E. 5.2.2 S. 99 mit Hinweisen; Urteil 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6). Die Vorinstanz hat sachverhaltsmässig festgestellt, bei der Regelung des Getrenntlebens sei für die Tochter A.C.________ angesichts der (schlechten) finanziellen Lage kein Unterhaltsbeitrag festgelegt worden (lit. A vorinstanzliches Urteil). Gleichzeitig bemängelt sie, die Finanzierung einiger Kurse (für A.C.________) genüge nicht, um eine wirtschaftliche Verbindung zu begründen. Allerdings können im Gesamtzusammenhang auch Beiträge von bloss "symbolischer Natur" ausreichen (Urteile 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 4.2; 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.1). Ausserdem hat der Beschwerdeführer zumindest mit den Töchtern A.C.________ und A.B.________ relativ viel Zeit verbracht. Ausschlaggebend bezüglich der engen Beziehung in affektiver wie in wirtschaftlicher Hinsicht ist der tatsächlich gelebte Kontakt zum Kind im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (Urteile 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 4.2; 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.2). Insgesamt ist deshalb von einer genügend engen wirtschaftlichen Beziehung auszugehen. 
 
4.3. Hinsichtlich der Delinquenz spricht die Vorinstanz unspezifisch von "Strafrechtsverstössen" bzw. im Sachverhalt von "diversen Strafbefehlen", andernorts wiederum von Verfehlungen gegen die Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetzgebung. Welche Delikte dem Beschwerdeführer jedoch von der Vorinstanz konkret vorgeworfen bzw. in der Interessenabwägung herangezogen werden, wird nicht ausgeführt. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich im Wesentlichen um Verstösse gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern vom 26. März 1931 (ANAG, aufgehoben per 31. Dezember 2007), welche zeitlich 13 und mehr Jahre zurück liegen, sowie um wiederholte Verstösse gegen das BetmG (Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951; SR 812.121) wegen Eigenkonsum von Marihuana handelt. Bezüglich des Sozialhilfebezugs enthält das vorinstanzliche Urteil keine Beträge, sondern hält fest, der Beschwerdeführer beziehe seit 2011 mit kurzen Unterbrüchen Sozialhilfe, und verweist im Übrigen auf den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 16. Oktober 2017. Der entsprechende Sachverhalt ist wiederum unvollständig. Aus den Akten ergibt sich (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass im Zeitraum September 2007 bis Dezember 2008 und Dezember 2011 bis November 2016 Sozialhilfe von insgesamt Fr. 74'819.-- ausgerichtet wurde. Allerdings erfolgte die Unterstützung von September 2008 bis Dezember 2008 (und darüber hinaus bis 30. November 2011) in Form von Mutterschaftsbeihilfe bzw. zugunsten der vierköpfigen Familie von A.________ und C.________.  
 
4.4. Es trifft zu, dass die Integration des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht mangelhaft ist, ist er doch bis anhin über mehrere befristete Anstellungen nicht hinaus gekommen. Auch ist er durch wiederholten Marihuana-Konsum negativ aufgefallen. Gemäss Rechtsprechung ist jedoch in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen die Voraussetzung des tadellosen Verhaltens zu relativieren, wenn bloss untergeordnete Delinquenz vorliegt (vgl. E. 3.2 oben). Letzteres hat das Bundesgericht beispielsweise bei bestimmten Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (Urteil 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 3.2.2; Verkehrsregelverletzungen und zwei Verurteilungen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand) und der EGMR bei Hehlerei angenommen (EGMR-Entscheid M.P.E.V. gegen die Schweiz vom 8. Juli 2014, Nr. 3910/13, § 54, 57 und 58). Im Urteil 2C_904/2018 vom 24. April 2019 (E. 5.3.1-5.3.4) hat das Bundesgericht dagegen eine Verurteilung wegen Drohung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten als nicht mehr bloss "untergeordnete" Delinquenz qualifiziert. Durch den Eigenkonsum von Marihuana hat der Beschwerdeführer Ordnungswidrigkeiten begangen und primär sich selbst geschädigt. Das Delikt wiegt nicht schwerer als die genannten Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. Es handelt sich deshalb um untergeordnete Delinquenz. Jedenfalls geht vom Beschwerdeführer keine nennenswerte Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus (vgl. Urteil 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 3.2.2). Ausserdem sind vorliegend besondere Umstände gegeben. Der Beschwerdeführer ist Vater von drei Schweizer Töchtern, wobei er zu mindestens zweien ein enges Verhältnis pflegt (bezüglich der jüngsten Tochter sind weder dem vorinstanzlichen Entscheid noch den Akten Sachverhaltsabklärungen zu entnehmen). Zudem dürfte den drei Müttern, welche zum Beschwerdeführer ein freundschaftliches Verhältnis pflegen, kaum gedient sein, wenn ihren Töchtern eine wichtige Bezugsperson genommen und die familiären Verhältnisse dadurch destabilisiert werden. Die Vorinstanz hat bei der Interessenabwägung der untergeordneten Delinquenz und dem Sozialhilfebezug zu viel Gewicht beigemessen. Dass der Beschwerdeführer sich problemlos in der deutschen Sprache und auch in Schweizerdeutsch verständigen kann, ist unbestritten, ebenso, dass er sich bemüht, eine Festanstellung zu finden. Bei dieser Ausgangslage fällt die enge Beziehung zu den Kindern bzw. das Kindeswohl stärker ins Gewicht als die genannten negativen Elemente. Zwar ist der Beschwerdeführer bereits bei Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemahnt worden, eine Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden. Angesichts der besonderen Ausgangslage ist jedoch von der ausländerrechtlichen Verwarnung als milderem und verhältnismässigem Mittel Gebrauch zu machen. Aufgrund der spezifischen Umstände überwiegen vorliegend im Rahmen von Art. 8 EMRK die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung. Der Beschwerdeführer ist erneut ausländerrechtlich zu verwarnen. Dabei sind ihm klare und vernünftige Vorgaben zu machen, was bis wann von ihm erwartet wird. Wenn diese Vorgaben nicht erfüllt werden, kann die nun zu erteilende Aufenthaltsbewilligung immer noch widerrufen oder nicht verlängert werden.  
 
4.5. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und das Amt für Migration ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und ihn im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich zu verwarnen.  
 
5.   
Dem unterliegenden Kanton Luzern sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er muss den Beschwerdeführer jedoch angemessen entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Vorinstanz wird entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen und des erstinstanzlichen (Verfügung Amt für Migration vom 21. Juni 2017) Verfahrens neu zu entscheiden haben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Für das zweitinstanzliche Verfahren (Entscheid Justiz- und Sicherheitsdepartement vom 16. Oktober 2017) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wobei der entsprechende Entscheid in diesem Punkt nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 1. Mai 2018 wird aufgehoben. Das Amt für Migration des Kantons Luzern wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und ihn im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich zu verwarnen. 
 
2.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigung des vorinstanzlichen und des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2019 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Quinto