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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 143/02 
 
Urteil vom 30. September 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
Helsana Versicherungen AG, Recht Deutsche Schweiz, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend A.________, 1937 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 31. Januar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1937 geborene, als gelernter Elektromonteur in der Funktion eines Geschäftsführers für die Elektroinstallationsfirma F.________ AG in X.________ arbeitende A.________ litt unter beidseitigem grauem Star. Am 23. Januar 1998 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Diese übernahm die Staroperation am rechten Auge als medizinische Eingliederungsmassnahme (Verfügung vom 10. Juni 1998). Wegen verschiedener anderer Beschwerden bezieht A.________ seit 1. Dezember 1997 eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 15. April 1999). Mit Verfügung vom 25. September 2001 lehnte die IV-Stelle eine Leistungspflicht hinsichtlich der am 29. Juni 2001 durchgeführten Staroperation am linken Auge ab, weil der Versicherte für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer nicht auf Binokularsehen angewiesen sei. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der HELSANA Versicherungen AG (nachfolgend: HELSANA; obligatorische Krankenpflegeversicherung des A.________) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 31. Januar 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die HELSANA, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und der Verwaltungsverfügung sei die Kataraktoperation am linken Auge durch die Invalidenversicherung zu übernehmen, eventuell sei die Sache "zur Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens" an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Während die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet der Versicherte auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 12 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen dazu, dass Art. 12 IVG namentlich die gegenseitige Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits sowie der Kranken- und Unfallversicherung andererseits bezweckt (BGE 104 V 81 Erw. 1 mit Hinweis), dass die Übernahme der Staroporation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG grundsätzlich in Frage kommt (AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit Hinweisen), dass aber eine Kataraktoperation an einem Auge bei erhaltener Sehfähigkeit des anderen Auges nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden kann, wenn der Defekt die versicherte Person dermassen in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit behindert, dass ohne Durchführung des Eingriffs die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre (AHI 2000 S. 296 f. Erw. 4b). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Anzufügen bleibt, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 25. September 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Fest steht, dass bei A.________ keine erheblichen krankhaften Nebenbefunde vorhanden sind, welche die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs in Frage zu stellen vermögen (BGE 101 V 47 f. Erw. 1b, 97 f. Erw. 2b, 103 Erw. 3; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen). Unbestritten ist ferner, dass das Alter des Versicherten - er befand sich im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (25. September 2001) in seinem 64. Lebensjahr - der Übernahme der Kataraktoperation vom 29. Juni 2001 durch die Invalidenversicherung unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit des zu erwartenden Eingliederungserfolges nicht entgegen steht (BGE 101 V 50 Erw. 3b). 
3. 
Das kantonale Gericht vertrat die Auffassung, das Tätigkeitsspektrum des Versicherten sei ohne weitere Abklärungen betreffend die konkreten Anforderungen der Arbeitsstelle mit demjenigen eines Verkaufsleiters gemäss dem in AHI 2000 S. 294 ff. publizierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vergleichbar, weshalb davon auszugehen sei, dass der Geschäftsführer einer Elektroinstallationsfirma zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit nicht auf Binokularsehen angewiesen sei. Dagegen wendet die HELSANA ein, die Tätigkeit des Geschäftsführers umfasse nicht nur die telefonische Auskunftserteilung, das Lesen von Bauplänen sowie "Schreibtischarbeit und Teilnahme an Sitzungen", sondern auch das mit erheblichen Gefahren verbundene Begehen von Baustellen, wofür eine optimale Sehschärfe ohne störende Blendeffekte und ohne fehlende Fähigkeit, stereoskopisch zu sehen, unerlässlich sei. 
 
Zu prüfen ist demnach, ob gestützt auf die vorliegenden Akten die Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Versicherten beantwortet werden kann. 
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung zur Übernahme der Kataraktoperation am zweiten Auge (vgl. AHI 2000 S. 294) im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) dahingehend, dass die Staroperation am zweiten Auge (nach erfolgter Übernahme am ersten Auge) - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 IVG - nur dann als medizinische Eingliederungsmassnahme durch die Invalidenversicherung zu übernehmen ist, wenn aufgrund detaillierter Ermittlung der Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes für die visuell anspruchvollste dieser Tätigkeiten die Notwendigkeit des Binokularsehens aus augenärztlicher Sicht bejaht wird. In denjenigen Berufen, in welchen besondere medizinische Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit ausdrücklich normiert sind, ist auf diese Visusgrenzwerte abzustellen, so dass sich in erwerblicher Hinsicht eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeitsanteile erübrigt. 
3.2 Den Akten ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) zu entnehmen, welche konkreten Tätigkeiten der trotz seines Invaliditätsgrades von 50 % als Geschäftsführer einer Elektroinstallationsfirma arbeitende A.________ im Rahmen seiner Anstellung bei der F.________ AG in X.________ zu verrichten hat. Immerhin ist den Angaben der Arbeitgeberfirma vom 22. Februar 2001 zu entnehmen, dass die Teilinvalidität des Versicherten eine Umstrukturierung in der Geschäftsführung erforderte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ohne ergänzende Abklärungen der konkret auszuführenden Tätigkeiten des A.________ keine Schlussfolgerungen zu in Bezug auf eine allfällige Notwendigkeit des Binokularsehens. Die besondere Situation des teilweise invaliden Geschäftsführers lässt sich nicht unbesehen mit derjenigen des Verkaufsleiters gemäss AHI 2000 S. 294 vergleichen. Die Verwaltung, an welche die Sache zu weiteren Abklärung zurückzuweisen ist, wird deshalb in geeigneter Form - z.B. durch Einholung eines Pflichtenheftes und Befragung der Arbeitgeberin - das Tätigkeitsspektrum des Versicherten abklären. 
3.3 Steht fest, welches die visuell anspruchvollste Tätigkeit des A.________ ist, wird die IV-Stelle einen fachärztlichen Bericht zur diesbezüglichen Notwendigkeit des Binokularsehens einholen, der nicht allein auf die subjektiven Angaben des Versicherten abstellt, sondern vielmehr für die streitigen Belange umfassend ist, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wird und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt (vgl. dazu BGE 125 V 353 Erw. 3a). Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähigkeit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumutbarerweise kompensiert werden kann (vgl. z.B. die viermonatige Wartefrist nach dem Verlust eines Auges in der Führerausweis-Kategorie B gemäss Anhang 1 zur Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]), hat dies der Augenarzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Zusätzlich wird er die Frage betreffend die Auswirkungen von störenden Blendeffekten beantworten müssen. Erfolgt die augenärztliche Beurteilung dieser Fragen - wie hier - erst nach bereits durchgeführter Operation, sind sie medizinisch prognostisch aufgrund der Verhältnisse vor der fraglichen Operation (AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen) zu beantworten. 
3.4 Fehlt es an den erforderlichen Grundlagen zur Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Versicherten (vgl. Erw. 3.2 hievor), sind der angefochtene Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese bei den ergänzenden Abklärungen nach den Erwägungen Ziffer 3.1 bis 3.3 vorgehen und anschliessend über das Leistungsgesuch betreffend die am 29. Juni 2001 durchgeführte Staroperation am linken Auge neu verfügen wird. 
4. 
Nach Art. 134 OG darf das Eidgenössische Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber vor allem im Interesse der Versicherten geschaffen, die mit einem Sozialversicherer im Streit stehen (BGE 126 V 192 Erw. 6). Rechtsprechungsgemäss findet der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht keine Anwendung, wenn sich zwei Unfallversicherer (BGE 120 V 494 Erw. 3, 119 V 223 Erw. 4c), eine Krankenkasse und ein Unfallversicherer (BGE 126 V 192 Erw. 6, AHI 1998 S. 110) oder die Invalidenversicherung und der Unfallversicherer (AHI 2000 S. 206 Erw. 2) oder die Krankenkasse und die Invalidenversicherung (Urteil L. vom 28. November 2002, I 92/02) über ihre Leistungspflicht für einen gemeinsamen Versicherten streiten. Folglich hat die IV-Stelle Bern als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). 
5. 
Den Krankenkassen ist gestützt auf Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG eine Parteientschädigung zu verwehren (SVR 2000 KV Nr. 39 S. 122 Erw. 3), weshalb der obsiegenden HELSANA keine Parteientschädigung zusteht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Januar 2002 und die Verwaltungsverfügung vom 25. September 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch betreffend die am 29. Juni 2001 durchgeführte Staroperation am linken Auge neu verfüge. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der IV-Stelle Bern auferlegt. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 30. September 2003 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: