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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_441/2023  
 
 
Urteil vom 22. November 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2023 (IV.2022.00378). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1968 geborene A.________ bezieht seit Juni 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV), welche letztmals am 31. Juli 2013 revisionsweise bestätigt wurde (Invaliditätsgrad von 88 %). Im Januar 2022 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die gesundheitlichen Verhältnisse ab und führte am 15. Februar 2022 eine Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 2. März 2022). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 9. Juni 2022). 
 
B.  
Beschwerdeweise liess die Versicherte beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung auszurichten, eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Mit Urteil vom 12. Mai 2023 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Im Übrigen erneuert sie die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die richtige Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der Hilflosigkeit, mitsamt der begrifflichen Konkretisierung im Rahmen des einschlägigen Verordnungsrechts (Art. 35 ff. IVV), die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG sowie der Anforderungen an den Beweiswert von Abklärungsberichten an "Ort und Stelle" beschlagen Rechtsfragen, die vom Bundesgericht frei zu prüfen sind (Art. 95 lit. a BGG). Die auf medizinische Abklärungen und auf einen Abklärungsbericht vor Ort gestützten gerichtlichen Feststellungen über Einschränkungen der versicherten Person in bestimmten Lebensverrichtungen betreffen demgegenüber Tatfragen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gleiches gilt für die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Juni 2022 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneinte.  
 
2.2. Im angefochtenen Urteil werden die vorliegend massgebenden rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 42 IVG; Art. 37 f. IVV), namentlich der Anspruchstatbestand der lebenspraktischen Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 IVV; vgl. dazu auch BGE 146 V 322), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen, wonach die dafür erforderliche Erheblichkeitsschwelle erreicht ist, wenn die lebenspraktische Begleitung über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Zur Diskussion steht die Frage, ob die Beschwerdeführerin in anspruchsrelevantem Ausmass lebenspraktische Begleitung benötigt (Art. 37 Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 38 IVV). Demgegenüber wird in der letztinstanzlichen Beschwerde anerkannt, dass kein Bedarf an regelmässiger und erheblicher Dritthilfe in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen besteht (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV), weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.  
 
3.2. Die Vorinstanz beantwortete die Frage nach der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung im Wesentlichen gestützt auf die medizinischen Akten (einschliesslich Pflegedokumentation) sowie den Abklärungsbericht vom 2. März 2022, dem sie vollen Beweiswert zumass. Darin sei im Rahmen der Hilfeleistungen zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) für die Alltagsstrukturierung ein wöchentlicher Zeitaufwand von 60 Minuten angerechnet worden. Er umfasse insbesondere den Aufbau eines Netzes, welches das selbstständige Wohnen ermögliche, das durch die Pflegefachperson durchgeführte Expositionstraining und die Kontrolle der Gesundheit der Beschwerdeführerin (zur Aufrechterhaltung der Selbstsorge). Bei der Ernährung sei die IV-Stelle von einem wöchentlichen Zeitaufwand von zehn Minuten für die geleistete Dritthilfe beim gemeinsamen Kochen und Vorkochen ausgegangen. Für die Wohnungsreinigung, das Waschen und die Alltagsbewältigung/Administration habe man nichts angerechnet. Entgegen der Beschwerdeführerin sei dieser (für die Ermöglichung des selbstständigen Wohnens berücksichtigte) Aufwand nicht zu tief bemessen. Insbesondere sei bei der Reinigung korrekterweise nur die entsprechende Aufforderung dazu (und nicht auch die von der Pflegeperson der Psychiatrie-Spitex erbrachte Reinigungsarbeit) eingesetzt worden, denn die Beschwerdeführerin könne die Grundreinigung in Etappen alleine sicherstellen. Soweit in einzelnen Bereichen dennoch eine gesonderte Aufforderung nötig sein sollte, sei diese im Aufwand für die Alltagsstrukturierung enthalten. Mit dem im Bereich Ernährung angerechneten Aufwand von zehn Minuten werde angemessen berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin etwa alle zwei Wochen durch ihren Ex-Partner und wöchentlich durch die Pflegeperson der Psychiatrie-Spitex beim Kochen unterstützt werde. Davon abgesehen gebe die Beschwerdeführerin an, dass sie sich die vorgekochten Gerichte aufwärme und auch selber Pasta, Fertigmenüs sowie Suppen koche. Beim Essen sei sie selbstständig und brauche keine Aufforderung. Auch bei Ausbleiben einer weiteren als der angerechneten Unterstützung stehe somit keine Heimeinweisung wegen Unterernährung im Raum. In Bezug auf die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) habe die Abklärungsperson einen Aufwand von 20 Minuten für die Begleitung an die wöchentlichen Therapiesitzungen sowie vier Minuten (eine Minute wöchentlich) für die monatlichen Termine beim Hausarzt angerechnet (d.h. insgesamt 21 Minuten). Angesichts der Distanz zwischen dem Wohnort und der Praxis sei dies nicht zu beanstanden. Die Notwendigkeit einer Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV) sei sodann zu Recht verneint worden, denn die Beschwerdeführerin werde von verschiedenen Personen regelmässig besucht. Bei dieser Sachlage bestehe keine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 38 IVV. Die anspruchsablehnende Verfügung sei damit rechtens.  
 
4.  
 
4.1. Zu prüfen ist vorab die in der Beschwerde geltend gemachte Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, das kantonale Gericht habe lediglich den ihrer Auffassung nach nicht beweiskräftigen Abklärungsbericht zusammengefasst, seine Schlussfolgerungen wiederholt, sich aber nicht weiter mit dem Inhalt oder der Kritik daran auseinandergesetzt.  
 
4.2. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass sich diese mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Begründungspflicht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).  
 
4.3. Dem angefochtenen Urteil kann ohne weiteres entnommen werden, auf welche Überlegungen sich das kantonale Gericht stützte, insbesondere inwiefern es den Abklärungsbericht vom 2. März 2022 für beweiskräftig und die gegen ihn erhobenen Einwände, wonach der darin berücksichtigte Aufwand zu tief bemessen sei, für unberechtigt hielt. Aufgrund dieser vorinstanzlichen Erwägungen war der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Urteilsanfechtung ohne weiteres möglich. Unter den gegebenen Umständen wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.  
 
5.  
 
5.1. In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, die Vorinstanz habe dem Abklärungsbericht trotz bestehender Diskrepanzen Beweiswert zuerkannt und damit das Willkürverbot sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Nach richtiger Betrachtung müsse ihr als wöchentlicher Aufwand für die Alltagsstrukturierung/Organisation/Freizeitbeschäftigung sowie die Reinigung 120 Minuten, für die Ernährung 60 Minuten und für Arztbesuche 35 Minuten angerechnet werden, womit die anspruchserhebliche Schwelle von mindestens zwei Stunden pro Woche erreicht sei.  
 
5.1.1. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände, weshalb der Abklärungsbericht keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstelle, sind unbehelflich. Entgegen der Beschwerde sind keine Widersprüche zwischen den Beobachtungen der Abklärungsperson und den medizinischen Beurteilungen zu erkennen. Es wird zu Unrecht geltend gemacht, die Abklärungsperson sei über die vorhandenen Beeinträchtigungen psychischer Art unzureichend informiert gewesen, trug sie doch den von den Ärzten geschilderten Einschränkungen Rechnung. Unzutreffend ist insbesondere die in der Beschwerde erhobene Behauptung, wonach der Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Schlieren, vom 23. Dezember 2021 unberücksichtigt geblieben sei. Die Abklärungsperson wusste über die von Dr. med. B.________ erwähnten Alkoholprobleme und das gestörte Essverhalten Bescheid, wie sich aus ihren Ausführungen klar ergibt. Daran ändert nichts, dass sie die entsprechenden Diagnosen in ihrem Bericht vom 2. März 2022 nicht eigens auflistete. Insgesamt sind damit keine Umstände ersichtlich, die Anlass zu Rückfragen bei den behandelnden Ärzten gegeben hätten.  
 
5.1.2. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch, soweit sie dafürhält, im Abklärungsbericht sei ungenügend gewürdigt worden, dass sie gemäss der Pflegedokumentation den Haushalt nur mit Unterstützung und Anleitung erledigen könne bzw. gemäss dem Bericht des Dr. med. B.________ vom 23. Dezember 2021 im Alltag massiv beeinträchtigt sei, indem sie an einem Antriebs- und Energiemangel mit wenig Aktivitäten und Tagesstruktur leide. Anders als in der Beschwerde dargestellt, bezog die Abklärungsperson diese Einschränkungen in ihre Beurteilung mit ein, denn sie erwähnte explizit, dass es der Beschwerdeführerin schwerfalle, sich zu Tätigkeiten (Kochen, grössere Reinigungsarbeiten, Körperpflege etc.) zu motivieren, und berücksichtigte dies in ihrem Bericht im Abschnitt "Alltagsstrukturierung/Organisation/Freizeitbeschäftigung" mit einem erhöhten wöchentlichen Zeitaufwand.  
 
5.1.3. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich den veranschlagten Zeitaufwand als zu tief beanstandet und vorbringt, für die Alltagsstrukturierung/Organisation sowie die Reinigung seien 120 Minuten, für die Ernährung 60 Minuten und für die Arztbesuche 35 Minuten wöchentlich anzurechnen, beschränkt sie sich darauf, ihre eigene Einschätzung derjenigen der Abklärungsperson gegenüberzustellen, was nicht genügt. Rechtsprechungsgemäss greift das Gericht bei einem Abklärungsbericht, der die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen erfüllt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1; Urteile 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 4.1; 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E. 2.3). Mit ihrer Kritik am von der Vorinstanz gestützt auf den Abklärungsbericht festgestellten Zeitaufwand scheint die Beschwerdeführerin nicht akzeptieren zu wollen, dass lediglich die aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich erforderliche Hilfeleistung und nicht jede von ihr bezogene Unterstützung berücksichtigt werden kann. In diesem Sinne wurden im Rahmen der Position Alltagsstrukturierung/Organisation/Freizeitgestaltung für die Sicherstellung der Selbstsorge, das Expositionstraining, die Anwesenheit und Mithilfe der Pflegefachfrau bei den Reinigungsarbeiten lediglich 60 Minuten angerechnet, weil die Beschwerdeführerin sich in diesem Bereich über das erforderliche Mass hinaus unterstützen lässt, indem sie namentlich in der Lage wäre, selber einen Wochenplan zu erstellen und die Grundreinigung in Etappen vorzunehmen. Weiter wurden für die Ernährung zehn Minuten angerechnet, weil die Beschwerdeführerin Dritthilfe zum gemeinsamen Kochen und Vorkochen erhält, ansonsten aber selber Vorgekochtes aufwärmen und einfache Mahlzeiten zubereiten kann. Selbst wenn im Übrigen für Therapie- und Arztbesuche der Beschwerdeführerin folgend 35 statt 21 Minuten angerechnet würden, änderte sich nichts am Ergebnis, weil die massgebende Schwelle von zwei Stunden auch diesfalls nicht erreicht würde.  
 
5.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie erkannte, dass der für die Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung erforderliche Mehraufwand von zwei Stunden pro Woche nicht erreicht wurde und die Beschwerdeführerin damit im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht in anspruchsrelevanter Weise hilflos war. Zu keinen Beanstandungen gibt auch Anlass, dass von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen abgesehen wurde, denn davon waren nach willkürfreier Einschätzung keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 mit weiteren Hinweisen).  
 
 
6.  
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. November 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann