Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
{T 0/2}  
9C_158/2015  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 16. April 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch den Sozialdienst Bezirk Affoltern, Berufsbeistand, 
und dieser vertreten durch 
Rechtsanwältin Petra Oehmke, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeindeverwaltung Stallikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Bonstetten, Stallikon, und Wettswil a.A., Reppischtalstrasse 53, 8143 Stallikon, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 15. April 2015, worin A.________ die Beschwerde vom 27. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2015 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. April 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer