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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.154/2003 /bnm 
 
Urteil vom 17. Juni 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Hohl, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Benvenuto Savoldelli, Hauptgasse 20, Postfach, 4601 Olten, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amthaus I, Amthausplatz, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 11. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Y.________ (nachfolgend: Gläubiger) betrieb Z.________ (nachfolgend: Schuldner) mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ für einen Betrag von Fr. 7'000.--. Nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hatte, erteilte die Gerichtspräsidentin von A.________ dem Gläubiger auf dessen Ersuchen definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Der Schuldner klagte in der Folge gegen den Gläubiger auf Feststellung, dass die in Betreibung Nr. ... gesetzte Forderung nicht mehr bestehe (Art. 85a SchKG). Mit Verfügung vom 27. November 2002 stellte der Gerichtspräsident von A.________ entgegen dem Antrag des Gläubigers die gegen den Schuldner eingeleitete Betreibung vorläufig ein und sistierte das Feststellungsverfahren bis zum Abschluss einer gegen den Schuldner angehobenen Strafuntersuchung. 
B. 
Mit rechtzeitigem Rekurs an das Obergericht des Kantons Solothurn beantragte der Gläubiger, die erstinstanzliche Verfügung sei aufzuheben; die Fortführung der Betreibung sei anzuordnen und die Sistierung des Feststellungsverfahrens aufzuheben. 
 
Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 wurde dem Schuldner Frist bis zum 13. Februar 2003 zur schriftlichen Stellungnahme gesetzt. Diese Frist verlängerte das Obergericht auf entsprechendes Ersuchen mit Verfügung vom 10. Februar 2003 bis zum 28. Februar 2003, wobei es den Schuldner darauf hinwies, dass es sich um eine nicht erstreckbare Frist handle und eine nicht fristgerecht eingereichte Stellungnahme im Urteil nicht berücksichtigt werde. Am 27. Februar 2003 ersuchte der Schuldner um nochmalige Erstreckung der Frist. Mit Urteil vom 11. März 2003 trat das Obergericht auf das letzte Fristerstreckungsgesuch des Schuldners nicht ein (Ziff. 1). In teilweiser Gutheissung des Rekurses hob es Ziff. 1 der Verfügung des Gerichtspräsidenten von A.________ vom 27. November 2002 auf (Ziff. 2) und stellte fest, dass die gegen den Schuldner angehobene Betreibung fortgesetzt werden könne (Ziff. 3). Im Übrigen wies das Obergericht den Rekurs ab (Ziff. 4) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolge des obergerichtlichen Verfahrens (Ziff. 5 und 6). 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt der Schuldner dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts vom 11. März 2003 sei aufzuheben. Dem gleichzeitig eingereichten Gesuch um aufschiebende Wirkung entsprach der Präsident der II. Zivilabteilung mit Verfügung vom 21. Mai 2003, nachdem sich weder das Obergericht noch der Gläubiger dazu hatten vernehmen lassen (Verfügung vom 21. Mai 2003). 
Zur Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Zusammenhang mit der behaupteten unbegründeten Praxisänderung erschöpft sich in der ebenfalls erhobenen Willkürrüge. Der Vorwurf der unbegründeten Praxisänderung ist daher ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu behandeln. 
2. 
Als Verletzung des Willkürverbotes rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht sei auf das letzte Fristverlängerungsgesuch vom 27. Februar 2003 nicht eingetreten, ohne dass die am 10. Februar 2003 verfügte Fristverlängerung den Ausschluss der Notfrist gemäss § 81 Abs. 3 ZPO/SO enthalten habe; damit sei das Obergericht ohne sachlichen Grund von der publizierten Praxis abgewichen, wonach der Ausschluss der Notfrist des § 81 Abs. 3 ZPO/SO ausdrücklich und unmissverständlich mit dem Hinweis auf diese Bestimmung zu erfolgen habe (Urteil der Zivilkammer vom 2. Februar 2000, SOG 2000 Nr. 7). 
2.1 Eine Praxisänderung verstösst gegen Art. 9 BV, wenn sie ohne ernsthafte und sachliche Gründe erfolgt (BGE 94 I 15 E. 1; 104 Ia 1 E. 4 S. 3). Eine Praxisänderung liegt indes gar nicht vor: 
 
Das Obergericht hat die gesetzliche Notfrist nicht ausgeschlossen. In der mit Verfügung vom 10. Februar 2003 gewährten letztmaligen Fristverlängerung wird zwar darauf hingewiesen, dass die neue Frist nicht erstreckbar sei und eine nicht fristgerecht eingereichte Stellungnahme nicht berücksichtigt werde. Die Verfügung enthält aber weder einen expliziten Ausschluss der Notfrist, noch wird darin überhaupt auf § 81 Abs. 3 ZPO verwiesen. Das Obergericht behauptet im angefochtenen Entscheid auch nicht, es habe abweichend von seiner Praxis entschieden. 
 
Abgesehen davon erweist sich der Nichteintretensentscheid mit Bezug auf die Fristverlängerung auch im Ergebnis nicht als willkürlich. Mit Verfügung vom 10. Februar 2003 hat das Obergericht die Frist zur Stellungnahme bis zum 28. Februar 2003 verlängert. Aufgrund des Hinweises der Letztmaligkeit der Fristerstreckung und der damit verbundenen Säumnisfolgen war für den Beschwerdeführer erkennbar, dass eine weitere richterliche Fristerstreckung nicht gewährt würde (§ 81 Abs. 3 ZPO). Zwar können auch letztmals erstreckte Fristen verlängert werden, wenn neue Verhältnisse eingetreten sind (Ottomann, Erstreckung von Fristen, Verschiebung von Tagfahrten, in: Festschrift Vogel, 1991, S. 230). Doch erläutert der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend, dass veränderte, eine erneute richterliche Fristerstreckung rechtfertigende Verhältnisse vorgelegen hätten und er solche Gründe in seinem letzten Fristverlängerungsgesuch vom 27. Februar 2003 auch geltend gemacht habe (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312). Damit aber verfügte er nach Ablauf der letztmals gewährten Fristerstreckung (28. Februar 2003) noch über die gesetzliche 8tägige Notfrist (SOG 2000 Nr. 7), die ihrerseits am Montag, 10. März 2003, abgelaufen ist. 
2.2 Demzufolge erweist sich auch der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet (zum Begriff: BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109; 126 I 97 E. 2b). Da der Beschwerdeführer seine Stellungnahme dem Obergericht nicht innert der gesetzlichen Notfrist (10. März 2003) eingereicht hat, durfte sie im angefochtenen Entscheid vom 11. März 2003 unberücksichtigt bleiben. 
3. 
Angesichts der erfolglosen staatsrechtlichen Beschwerde wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet allerdings dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Juni 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: