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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_846/2018  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (versuchter Betrug); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. August 2018 (BK 18 321). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Bern trat am 27. August 2018 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheit von Fr. 600.-- nicht fristgerecht geleistet hatte. Auf das Ausstandsgesuch gegen eine am Beschluss nicht mitwirkende Richterin trat es ebenfalls nicht ein. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Angefochten ist ein Nichteintretensbeschluss zufolge Nichtbezahlens der Sicherheitsleistung nach Art. 383 StPO. Im vorliegenden Verfahren kann es einzig darum gehen, ob das Obergericht die Behandlung der Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Sache äussert, ist er mit seinen Ausführungen deshalb von vornherein nicht zu hören. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Bestimmungen von Art. 136 StPO und Art. 117 ZPO geltend und führt aus, bereits die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung begründe einen Rechtsmissbrauch. 
 
4.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). 
 
5.  
Gemäss Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). 
 
6.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung sei rechtsmissbräuchlich. Nähere Ausführungen bleibt er allerdings schuldig. Soweit er damit vorbringen will, er habe im kantonalen Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung ersucht, belegt er dies nicht und legt auch nicht dar, wann und wie er ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb das Obergericht mit dem Beschluss vom 27. August 2018 sein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung verletzt worden haben soll, begründet er somit nicht rechtsgenügend. Nicht anders verhält es sich, soweit er Verstösse gegen den Gehörsanspruch, das Recht auf ein faires Verfahren und das Diskriminierungsverbot geltend macht. Dass das Obergericht zu Unrecht auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten ist, vermag er ebenfalls nicht aufzuzeigen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine taugliche Begründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
7.  
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill