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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_147/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Februar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (einfache Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Januar 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer wirft einem Pflegefachmann vor, ihn am 23. November 2013 in einer Psychiatrischen Klinik mehrfach auf den Kopf geschlagen und dadurch verletzt zu haben. Am 13. August 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das Verfahren wegen Tätlichkeiten bzw. einfacher Körperverletzung mangels hinreichender Verdachtsgründe ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 9. Januar 2015 ab. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Verurteilung des Beschuldigten an. 
 
2.  
 
 Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert ist. 
 
3.  
 
 Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Diese kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich ist, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig. 
 
 Die Beschwerde genügt den Anforderungen einer Willkürbeschwerde nicht. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass keine objektiven Beweismittel bestehen, welche die Schilderung des Bescherdeführers belegen könnten. Sie stellt z.B. fest, seine Darstellung sei durch den von ihm genannten Hauptzeugen nicht bestätigt worden, da dieser einzig einen "Schubser" beobachtet habe, der nicht als Tätlichkeit eingestuft werden könne (Beschluss S. 4 E. 4.3). Aus dem Umstand, dass der Zeuge seit einem Jahr in der Klinik arbeitet (Beschwerde S. 1), folgt nicht zwingend, dass er nicht die Wahrheit sagt. Zwei weitere vom Beschwerdeführer genannte Zeuginnen waren nach dessen eigener Aussage beim Vorfall gar nicht anwesend (Beschluss S. 4 E. 4.3). Dass diese Zeuginnen allenfalls bestätigen könnten, dass der oben erwähnte Hauptzeuge sich bereit erklärte, "alles was er gesehen hat", bei der Polizei auszusagen (Beschwerde S. 1), vermag am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern. 
 
 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er macht geltend, er habe kein Geld, um das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (Beschwerde S. 3). Das Vorbringen ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Das Gesuch ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Februar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn