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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 239/03 
 
Urteil vom 30. März 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
S.________, 1970, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 28. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1970 geborene S.________ begann am 21. April 1986 die kaufmännische Lehre bei der Firma H.________ AG. Auf Ende Juni 1988 wurde das Lehrverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Auf dem Weg über eine Abendschule schloss S.________ im Juli 1993 die Lehre als kaufmännische Angestellte erfolgreich ab. 
 
1986 begann S.________ Drogen zu konsumieren. Wegen Intoxikation sowie zwecks Entzugs wurde sie verschiedentlich stationär behandelt, zuletzt vom 23. April bis 14. Juni 2000 in der Psychiatrischen Klinik R.________. Im Rahmen dieser Hospitalisation wurde der Benzodiazepinentzug bei Substitution mit Methadon durchgeführt. Daneben erfolgte eine antidepressive Behandlung. 
 
Am 15. Juni 2000 trat S.________ in die Wohngemeinschaft X.________ ein. In der Folge stand sie bei Dr. med. F.________, Allgemeine Medizin FMH, sowie beim Psychiater und Psychotherapeuten Dr. med. M.________ in Behandlung. 
 
Am 9. März 2001 wurde die in der Psychiatrischen Klinik R.________ begonnene Methadon-Entzugstherapie abgeschlossen. 
 
Am 10. Juli 2001 reichte S.________ bei der IV-Stelle des Kantons Zürich ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (u.a. Wiedereingliederung) ein. In einem vom gleichen Tag datierten Schreiben gab sie an, sie wolle sich nach langjähriger Sucht bzw. Depressionen wieder eingliedern. Es sei für sie daher wichtig, den im November 2001 beginnenden 5-monatigen Berufsförderungskurs zu besuchen. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen, welche im Delegationsverfahren die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abklärte, stellte am 21. März 2002 der zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich folgenden Antrag: 
«Berufliche Abklärung im Rahmen des Berufsförderungskurses (...) vom 6. Mai bis 20. September 2002. 
 
Taggeld 
 
Vergütung für auswärtiges Wohnen, Essen, inkl. Betreuung in der Wohngemeinschaft X.________ (...): Fr. 95.-/Tag 
 
Reisespesen.» 
Auf Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 31. Juli 2002 den Anspruch von S.________ auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit beruhe auf reinem Suchtgeschehen und es bestehe keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. 
B. 
S.________ liess beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung vom 21. Juli 2002 sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen: Kostengutsprache für den Berufsförderungskurs vom 6. Mai bis 20. September 2002 samt Taggeld sowie für die auswärtige Unterkunft und Verpflegung in der Wohngemeinschaft X.________. 
 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich schloss auf Abweisung des Rechtsmittels. In einer weiteren Eingabe legte die Rechtsvertreterin von S.________ eine Stellungnahme des Dr. med. M.________ vom 7. November 2002 zu verschiedenen Fragen betreffend Drogensucht und psychischem Gesundheitszustand ins Recht. Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme. 
 
Mit Entscheid vom 28. Februar 2003 hiess das kantonale Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 31. Juli 2002 aufhob und feststellte, die Versicherte habe Anspruch auf Übernahme der Kosten des Berufsförderungskurses vom 6. Mai bis zum 20. September 2002 in St. Gallen. Es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie über den Taggeldanspruch in diesem Zeitraum sowie über den Anspruch auf Übernahme der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung befinde. 
C. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben. 
 
S.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, während die IV-Stelle auf Gutheissung des Rechtsmittels schliesst. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das kantonale Gericht hat für die Beurteilung des streitigen Anspruchs auf berufliche Massnahmen (Berufsförderungskurs vom 6. Mai bis 20. September 2002) auf die tatsächlichen Verhältnisse sowie die Rechtslage im Zeitpunkt der Verfügung vom 31. Juli 2002 abgestellt. Das ist richtig (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Insbesondere ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegend nicht anwendbar. 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache zutreffend dargelegt. Zu erwähnen sind insbesondere die Rechtsprechung zum Begriff der Invalidität bei Drogensucht (vgl. AHI 2001 S. 228 Erw. 2b) sowie bei Massnahmen der Umschulung oder Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf (Art. 17 Abs. 1 und 2 IVG sowie BGE 124 V 110 Erw. 2b). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Vorliegend ist in erster Linie umstritten, ob die ungenügende berufliche Eingliederung invaliditätsbedingt ist. Es stellt sich die Frage, ob ein psychisches Leiden von Krankheitswert besteht, welches sich von der unmittelbar ursächlichen jahrelangen Drogensucht hinreichend klar abgrenzen lässt. 
3.1 Nach Auffassung des kantonalen Gerichts bestehen genügend Anhaltspunkte für einen solchen psychischen Gesundheitsschaden, der an der Entwicklung der Suchtproblematik zumindest mitbeteiligt war. Während des letzten stationären Entzugs in der Psychiatrischen Klinik R.________ von April bis Juni 2000 habe auch eine antidepressive Behandlung stattgefunden. Die betreuenden medizinischen Fachpersonen hätten eine depressive Stimmungslage festgestellt und die Versicherte habe von Suizidgedanken gesprochen. Auch nach einjähriger Drogenabstinenz und nach Abschluss der Methadon-Entzugstherapie im März 2001 habe sie noch unter depressiven Verstimmungen gelitten. Dr. med. M.________ habe nach der Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik R.________ die Fortführung sowohl der medikamentösen als auch der psychotherapeutischen Behandlung für indiziert erachtet. Im Bericht vom 30. August 2001 habe der Psychiater die Diagnose einer prämorbiden, «also schon vor der Sucht-'Erkrankung' vorhanden gewesenen» neurotischen Störung gestellt. In der im kantonalen Verfahren ins Recht gelegten Stellungnahme vom 21. November 2002 charakterisiere Dr. med. M.________ das Leiden als eine seit der Adoleszenz bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen, narzisstischen und histrionischen Wesenszügen. Er ordne dem Gesundheitsschaden Krankheitswert zu und betrachte ihn als Auslöser für die Drogensucht. Für diesen Zusammenhang spreche, dass laut Bericht des Dr. med. F.________ vom 4. September 2001 die Versicherte mit dreizehn Jahren eine Bulimie durchgemacht habe und dass auch nach Aufnahme des Drogenkonsums noch Essstörungen in Form einer Magersucht im Jahre 1994 aufgetreten seien. 
 
Im Weitern sei es unzweifelhaft auf das Krankheits- und Suchtgeschehen zurückzuführen, dass die Versicherte nach dem erfolgreichen Abschluss der Lehre als kaufmännische Angestellte 1993 lediglich noch sporadisch berufstätig gewesen sei. Dass für einen erfolgreichen Wiedereinstieg ins Berufsleben neben der medizinischen Behandlung auch gewisse begleitende berufliche Massnahmen unabdingbar seien, leuchte ohne weiteres ein. Die ohne gezielte berufliche Förderung bestehende Gefährdung der erfolgreichen Wiedereingliederung stelle eine Invalidität im Sinne von Art. 17 IVG dar. Bei fehlender Förderung müsste damit gerechnet werden, dass eine an sich gegebene medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertet werden könnte. 
 
Schliesslich seien auch die Eingliederungsfähigkeit sowie die Eingliederungswirksamkeit der in Frage stehenden beruflichen Massnahme zu bejahen. 
3.2 Die Aufsichtsbehörde bringt vor, ein vorbestehender Gesundheitsschaden von Krankheitswert allein bedeute nicht, dass er prädisponierend auf eine später eingetretene Suchterkrankung wirken könne. Vielmehr müsse die Schwere der Grundproblematik ein bestimmtes Ausmass erreicht haben, damit sie im Sinne einer Teilkausalität mit dem nachfolgenden Suchtgeschehen in Zusammenhang gebracht werden könne. Nach Lage der Akten habe indessen die Persönlichkeitsstörung kein Ausmass erreicht, welches die Versicherte wesentlich an ihrem beruflichen Fortkommen gehindert habe. Insbesondere spreche der Psychiater Dr. med. M.________ in seiner klinisch-diagnostischen Beurteilung nicht von einer schweren Störung. Ebenfalls werde im Bericht der Psychiatrischen Klinik R.________ vom 17. September 2001 keine invalidisierende Persönlichkeitsstörung erwähnt. Schliesslich stellten weder Hausarzt noch Psychiater die Diagnose einer Depression im Sinne der ICD-10 der WHO. Die von den Ärzten festgestellte Störung im affektiven Bereich (Selbstwertkrise, Unsicherheit, Konzentrationsmangel, Suizidgedanken) würden denn auch in Begriffen wie subdepressiv und Verstimmung umschrieben. Entgegen dem kantonalen Gericht liessen sich somit den Akten keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines verselbstständigten psychischen Gesundheitsschadens von Krankheitswert im Sinne einer Invalidität entnehmen. Die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten sei auf ihre Drogenabhängigkeit und somit auf das langjährige Suchtgeschehen zurückzuführen. Letzteres sei auch der Grund für die Entwöhnung vom Erwerbsleben, und als solche bleibe es im Sinne des Gesetzes invaliditätsfremd. 
3.3 
3.3.1 Dr. med. M.________ hält in seiner Stellungnahme vom 7. November 2002 fest, es bestehe ein psychisches Leiden von Krankheitswert, welches die Drogensucht ausgelöst habe. Die Abhängigkeit von Rauschmitteln ihrerseits habe zu zeitweiser voller Arbeitsunfähigkeit geführt. Im Bericht vom 30. August 2001 führt Dr. med. M.________ u.a. aus, die Versicherte, trotz schwieriger Lebensumstände eine gute Schülerin und begabte Kunstturnerin, sei wegen psychischer Instabilität in den Drogenkonsum abgeglitten. Durch die lange Abwesenheit vom Beruf seien die Fertigkeiten und Kenntnisse einer kaufmännischen Angestellten teilweise in Vergessenheit geraten oder verlernt worden. 
3.3.2 Die insoweit klaren Aussagen des Dr. med. M.________ werden nach zutreffender Feststellung des Bundesamtes durch die übrigen medizinischen Unterlagen nicht, zumindest nicht hinreichend gestützt. Insbesondere finden sich im Bericht der Psychiatrischen Klinik R.________ vom 17. September 2001, wo der letzte stationäre Drogenentzug vom 3. April bis 14. Juni 2000 durchgeführt wurde, keine genügenden Hinweise auf ein für das Suchtverhalten kausal bedeutsames psychisches Leiden. Weder die hier erhobenen Befunde einer depressiven Stimmungslage und Suizidgedanken noch die Tatsache, dass eine antidepressive Behandlung vorgenommen wurde, lassen diesen gegenteiligen Schluss zu. 
 
Das ändert indessen nichts daran, dass nach Dr. med. M.________ ein psychisches Leiden von Krankheitswert als auslösender Faktor für die Drogensucht zu betrachten ist. 
3.3.3 Angesichts der doch klaren Aussagen des Dr. med. M.________ einerseits sowie des gegebenenfalls engen und nicht einfach zu erstellenden Zusammenhangs zwischen Sucht und psychischem Leiden anderseits, kann der rechtserhebliche Sachverhalt nicht als richtig und vollständig festgestellt gelten. War tatsächlich eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung ein Hauptgrund für den jahrelangen Konsum von Rauschmitteln und die Unfähigkeit, der Abhängigkeit zu entkommen, ist anzunehmen, dass das psychische Leiden bereits früher erkannt und auch behandelt worden war. Darüber geben indessen die Akten keine Auskunft. Der Bericht der Psychiatrischen Klinik R.________ vom 17. September 2001 allein bildet keine zuverlässige Grundlage. Immerhin stand die Beschwerdegegnerin seit Oktober 1988 sechs Mal wegen der Drogensucht in stationärer Behandlung. Medizinische Unterlagen hiezu fehlen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Versicherte im Anmeldeformular vom 10. Juli 2001 erwähnte, sie sei von 1990 bis 1994 wegen des psychischen Leidens und der Sucht von Dr. med. O.________ behandelt worden. 
 
Im Sinne des Vorstehenden wird die IV-Stelle weitere Abklärungen vorzunehmen haben. Diese haben u.a. die Frage zum Gegenstand, inwiefern ein allfälliges psychisches Leiden von Krankheitswert sich während des Konsums von Drogen und unter Entzugsbedingungen äusserte. Anschliessend wird die Verwaltung über den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Berufsförderungskurs vom 6. Mai bis 20. September 2002) neu verfügen. 
4. 
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Mit Bezug auf das kantonale Verfahren gilt die Beschwerdegegnerin nach wie vor als obsiegende Partei. Die vorinstanzliche Zusprechung einer Parteientschädigung ist daher zu belassen (Art. 159 Abs. 6 OG; Urteil W. vom 6. September 2000 [I 195/00] Erw. 5 mit Hinweis). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2003 und die Verfügung vom 31. Juli 2002 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und der IV-Stelle des Kantons Zürich zugestellt. 
Luzern, 30. März 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: