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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1332/2021  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Wildeisen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.; 
Strafzumessung; Aufschub des Strafvollzugs; 
Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zürich, I. Strafkammer, 
vom 23. August 2021 (SB210167-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Horgen sprach A.________ mit Urteil vom 7. Dezember 2020 des Verbrechens und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig; vom Vorwurf der Begünstigung sprach es ihn frei. Es verzichtete auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. April 2015 ausgefällten bedingten Anteils der Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Sodann bestrafte es A.________ mit 20 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von acht Tagessätzen zu Fr. 90.--, wovon 195 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 14 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. Im Übrigen (sechs Monate, abzüglich 195 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind), ordnete es den Vollzug der Freiheitsstrafe an, ebenso jenen der Geldstrafe. Von einer Landesverweisung sah es ab. 
 
B.  
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. August 2021 zunächst die Rechtskraft verschiedener Punkte des Urteils vom 7. Dezember 2020 (insbesondere Schuldsprüche und Freispruch) fest. Sodann erkannte es Folgendes: (1.) A.________ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 195 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. (2.) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. (3.) Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. April 2015 ausgefällten bedingten Anteils der Freiheitsstrafe von 14 Monaten wird verzichtet. (4.) A.________ wird für sechs Jahre des Landes verwiesen. (5.) Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird abgesehen. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in Strafsachen beantragen, unter Aufhebung der Disopsitiv-Ziff. 1, 2 und 4 des vorinstanzlichen Urteils sei er zu 18 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von acht Tagessätzen zu Fr. 90.-- zu verurteilen, der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und es sei von einer Landesverweisung abzusehen; eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. Ferner lässt er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Am 15. August und 21. November 2022 lässt A.________ Beschwerdeergänzungen samt Beilagen einreichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist samt Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdeergänzungen wurden rund neun bzw. zwölf Monate nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Sie sind offensichtlich verspätet und bleiben daher unbeachtlich (vgl. Urteil 6B_816/2022 vom 9. September 2022 E. 3). Damit kann offenbleiben, ob die darin enthaltenen (materiellen) Ausführungen und die neuen Unterlagen im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt zulässig wären.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren (zulässigerweise) gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2; 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1und Art. 105 Abs. 2 BGG). Für Rügen der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2; 143 IV 500 E. 1.1).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Strafzumessung. Diese verletze Art. 47 StGB in verschiedener Hinsicht. Er bringt vor, im Vergleich zum erstinstanzlichen Strafurteil erhöhe die Vorinstanz die "Einsatzstrafe" betreffend den Kokainhandel (Freiheitsstrafe) in ungerechtfertigter Weise von 26 auf 28 Monate, anstatt sie auf 24 Monate zu senken. Für den Marihuanahandel sei als "Einsatzstrafe" keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen angemessen. Damit könne auch keine Gesamtstrafe (im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB) ausgefällt werden. Sodann werte die Vorinstanz die straferhöhenden Faktoren zu stark und die strafmindernden zu schwach oder gar nicht, weshalb sie die Freiheitsstrafe zu Unrecht im Ergebnis um zwei Monate erhöhe, anstatt sie um sechs Monate zu reduzieren. Zutreffend seien letztlich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten (für den Kokainhandel) und (kumulativ) eine Geldstrafe von acht Tagessätzen (für den Marihuanahandel).  
 
2.2. Die Vorinstanz bemisst die Freiheitsstrafe von dreissig Monaten im Wesentlichen wie folgt: Als Ausgangspunkt legt sie für den Kokainhandel (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG [SR 812.121]) eine Einsatzstrafe von 28 Monaten fest. Dabei berücksichtigt sie insbesondere, dass der Beschwerdeführer als Kleindealer auf der untersten Hierarchiestufe des Drogenhandels tätig gewesen sei. Er habe aber das Kokain nicht in Ein-Portionengrösse entgegengenommen und sogleich weiterverkauft. Anlässlich seiner Verhaftung (im April 2019) seien bei ihm 351 Gramm Kokaingemisch mit einem - für den Strassenhandel untypisch hohen - Reinheitsgrad von 90 % sichergestellt worden; damit habe er den Grenzwert zum schweren Fall, der bei 18 Gramm reinem Kokain liege, um ein Vielfaches überschritten. Er habe mehrfach und über einen Zeitraum von mehreren Monaten delinquiert. Dabei sei es ihm einzig um seinen finanziellen Vorteil gegangen, ohne dass er sich in einer eigentlichen Notlage befunden habe, zumal er bereits seit Oktober 2018 regelmässig Unterstützung von der Arbeitslosenkasse erhalten habe. Die Staatsanwaltschaft habe einen Umsatz bzw. Gewinn von über Fr. 40'000.-- bzw. 45'000.-- behauptet. Laut Anklage habe er aber pro Gramm Fr. 90.-- bezahlt und es für Fr. 100.-- verkaufen können; demnach wäre der effektive Gewinn mit ca. Fr. 4'500.-- deutlich tiefer, aber auch nicht nur gering ausgefallen. Insgesamt wiege das Verschulden des Beschwerdeführers nicht mehr leicht.  
Die Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe verschärft die Vorinstanz mit Blick auf den weiteren Schuldspruch wegen des Handels mit mindestens 100 Gramm Marihuana (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) um einen Monat. In diesem Zusammenhang hält sie eine Freiheitsstrafe - die die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erlaubt - für angezeigt, weil einzig eine solche Sanktion zielführend sei. Der Beschwerdeführer habe sich weder durch früher ausgefällte Geldstrafen noch vom Vollzug von über zehn Monaten Freiheitsstrafe (gemäss Urteil vom 1. April 2015) von weiterer Delinquenz abschrecken lassen. Zwar wiege das Verschulden eher leicht, da es sich bei Marihuana um eine "weiche Droge" und bei 100 Gramm um eine eher geringe Menge handle und mit dem Handel lediglich der Eigenkonsum finanziert worden sei. Indessen sei (isoliert betrachtet) für den immerhin mehrere Monate dauernden Handel angesichts der gesetzlichen Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe eine solche von etwas mehr als einem Monat angemessen. 
Weiter erachtet die Vorinstanz als ("deutlich", "merklich" bzw. "klar") straferhöhend, dass der Beschwerdeführer drei - wenn auch nicht einschlägige - Vorstrafen aufweist und dass er trotz Vollzugs einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe während laufender - und verlängerter - Probezeit erneut und wiederholt delinquierte. Als strafmindernd berücksichtigt sie einerseits "das wenig erfreuliche Vorleben" des Beschwerdeführers und anderseits (aufgrund der Umstände "nur in höchstens mittlerem Masse") dessen Geständnis. Bei Gesamtbetrachtung hält sie eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten für angemessen. 
 
2.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und subjektiven Umständen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; Urteil 6B_85/2022 vom 25. August 2022 E. 2.1). Die Grundsätze der Strafzumessung gelten auch für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; Urteil 6B_651/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er selbst - eine nicht quantifizierte Menge - Kokain konsumiert habe. Inwiefern dieser Umstand zwingend als strafmindernd berücksichtigt werden müsste, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere bleibt die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Menge des (zum Verkauf bestimmten) Kokains den Grenzwert von 18 Gramm - für die Annahme eines schweren Falls (vgl. Urteile 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 2.2.2; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.3) - um ein mehrfaches überschritten habe, für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.3). Anders als der Beschwerdeführer glauben machen will, gewichtet die Vorinstanz nicht als straferhöhend, dass in seinem Auto eine Vorrichtung zur Vernichtung von Betäubungsmitteln eingebaut war. Soweit die Vorinstanz mit ihrer Feststellung betreffend die beabsichtigten finanziellen Vorteile von jener des erstinstanzlichen Gerichts abweicht, verletzt sie kein Bundesrecht. Vielmehr ist sie gehalten, bei Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung (und allenfalls weitere Sanktionen) ihre Prüfung auf jene Punkte des erstinstanzlichen Urteils auszudehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen, namentlich auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1; 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3). Aus der Anklage geht hervor, dass der Beschwerdeführer das Kokaingemisch für Fr. 90.-- pro Gramm kaufte und für Fr. 100.-- pro Konsumeinheit verkaufte. Ob deshalb der Gewinn wesentlich höher gewesen wäre als lediglich ca. Fr. 4'500.--, wie die Vorinstanz feststellt, kann offenbleiben, zumal die Berücksichtigung des festgestellten Betrages nichts am (vorinstanzlich verbindlich festgestellten) Motiv des Beschwerdeführers - Verfolgung rein pekuniärer Interessen ohne eigentliche Notlage - ändert. Weiter leuchtet nicht ein, weshalb die Vorinstanz der Vergleichstabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (Kommentar BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 44 zu Art. 47 StGB) keinen Anhaltspunkt für die Einsatzstrafe entnehmen dürfte (vgl. Urteil 6B_668/2022 vom 31. August 2022 E. 2.2.2). Was die Strafart für den Marihuanahandel anbelangt, so ist für die Vorinstanz nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer nicht einmal mit Sicherheit sagen konnte, ob er früher verhängte Geldstrafen bezahlt hatte, sondern dass ihn die früheren Strafen nicht von weiterer Delinquenz abhielten. Es stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar, die Vorstrafen zur Wahl der Strafart einerseits und zur Festsetzung der Strafhöhe anderseits einzubeziehen, betrifft dies doch zwei unterschiedliche und voneinander unabhängige Aspekte der Strafzumessung. Zum Geständnis hält die Vorinstanz - für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.3) - fest, es sei keine vollständige Aussage gegen den Drogenlieferanten aktenkundig, und der Beschwerdeführer habe zu diversen Fragen die Auskunft verweigert und keine Namen von Abnehmern genannt; ausserdem hätten bereits gewisse andere Beweise (sichergestellte Drogen, auf dem Mobiltelefon sichergestellte Drogenabrechnungen, belastende Aussagen von zwei Bekannten) vorgelegen. Damit begründet sie ihre Gewichtung des Geständnisses nachvollziehbar. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, anlässlich der Hafteinvernahme weitere Angaben zu seinem Lieferanten machen wollte; daraus ergibt sich auch kein "überschiessendes" Geständnis. Zudem berücksichtigt die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch dessen Vorleben. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die verschiedenen Faktoren der Strafzumessung abweichend von der Vorinstanz zu werten. Damit ist im hier interessierenden Punkt weder eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung noch eine andere Rechtsverletzung erkennbar.  
 
3.  
 
3.1. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB vor, indem sie den Aufschub der Freiheitsstrafe verweigert. Insbesondere dürften weder seine (nicht einschlägigen) Vorstrafen noch ein Vorwurf, für den die Unschuldsvermutung gelte, zur Untermauerung der Befürchtung neuer Straftaten herbeigezogen werden.  
 
3.2. Die Vorinstanz betont, dass in concreto für die Gewährung des (teilweise) bedingten Strafvollzugs besonders günstige Umstände vorliegen müssten. Diesbezüglich stellt sie fest, der Beschwerdeführer delinquiere seit seiner Jugendzeit und weise drei Vorstrafen auf. Diese beträfen zwar keine Drogendelikte, aber Einbruchdiebstähle, die angesichts der damaligen Tatumstände nicht als blosse "Jugendsünden" abgetan werden könnten. Der Beschwerdeführer habe die Einbrüche begangen, weil er Geld für den Ausgang und dergleichen gebraucht habe. Obwohl er deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden sei (Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. April 2015) und davon bis zum 1. April 2015 zehn Monate verbüsst habe, sei er bereits Ende 2015 - wenn auch nicht erheblich oder einschlägig - erneut straffällig geworden. Ab Ende 2018 habe er die hier interessierenden Taten verübt, bis er am 12. April 2019 für rund sechs Monate inhaftiert worden sei. Am 27. Januar 2021 sei er erneut verhaftet worden, weil in einem von seiner Freundin B.________ gemieteten Bastelraum und in einem von ihm selbst gemieteten Lagerraum je eine Indoor-Hanfplantage aufgefunden worden sei. Zwar gelte diesbezüglich für den Beschwerdeführer die Unschuldsvermutung, indessen stehe gleichwohl fest, dass er sich bisher durch Verhaftungen, Untersuchungshaft, Strafverfahren, Strafen, deren teilweiser Vollzug und Probezeiten nicht hinreichend habe beeindrucken lassen. Die sich daraus ergebende "Schlechtprognose" werde durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2020 eine Arbeitsstelle als Versicherungsberater habe, nicht aufgewogen, zumal er auch vor der im Jahr 2014 erfolgten Verhaftung über eine Anstellung mit einem Monatslohn von Fr. 4'500.-- verfügt habe. Zudem habe ihn weder die im November 2018 aufgenommene Beziehung mit B.________ noch der seit Oktober/November 2018 erfolgte regelmässige Besuch einer Freikirche davon abgehalten, sich erneut "massiv" strafbar zu machen, indem er insbesondere im April 2019 rund 350 Gramm Kokaingemisch zwecks Verkaufs übernommen habe.  
 
3.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).  
Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f.). 
 
3.4. Angesichts der Verurteilung durch das Bezirksgericht Winterthur vom 1. April 2015knüpft d ie Vorinstanz den Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu Recht an die strengen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. vorangehende E. 3.2) bleiben unbestritten und sind bundesrechtskonform. Der daraus gezogene Schluss, wonach v on besonders günstigen Umständen (im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB) nicht die Rede sein könne, ist nicht offensichtlich unrichtig. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz für ihren Schluss auch nicht darauf ab, dass am 27. Januar 2021 in Räumen, die von ihm und seiner Freundin gemietet worden waren, je eine Indoor-Hanfplantage aufgefunden wurde; vielmehr verweist sie bezüglich dieses Vorfalls auf die Unschuldsvermutung. Massgeblich bleiben die übrigen Gegebenheiten, insbesondere die deliktischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und die Auswirkungen von Strafverfolgung und - vollzug auf ihn; indem die Vorinstanz diese Umstände berücksichtigt, verfällt sie nicht in rechtsfehlerhafte Ermessensausübung. Es leuchtet denn auch nicht ein und wird auch nicht begründet, weshalb mit Blick auf die Legalprognose keinerlei Zusammenhang zwischen den früheren Einbruchdiebstählen und dem hier interessierenden Drogenhandel bestehen soll. Damit ist auch die vorinstanzliche Verneinung von besonders günstigen Umständen bundesrechtskonform.  
 
4.  
 
4.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Landesverweisung und rügt eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB. Diesbezüglich macht er geltend, die Vorinstanz gehe methodisch falsch vor. Sie berücksichtige bei der Beurteilung des Härtefalls nicht sachgerechte Kriterien; die Rückfallgefahr und die Delinquenz dürften nur bei der Interessenabwägung zum Tragen kommen. Es liege ein persönlicher Härtefall vor, und die erst anschliessend vorzunehmende Abwägung zwischen seinen privaten und den öffentlichen Interessen falle zu seinen Gunsten aus. Von einer Landesverweisung müsse daher abgesehen werden.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz erkennt, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen habe und somit grundsätzlich des Landes zu verweisen sei. Sodann verneint sie einen schweren persönlichen Härtefall; gleichzeitig ist sie der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiege.  
 
4.2.2. In diesem Zusammenhang hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei 1993 in der Schweiz geboren. Er sei hier aufgewachsen, habe die Schulen besucht, eine Ausbildung als Lastwagenchauffeur absolviert und spreche einwandfrei Schweizerdeutsch. Er habe keine nähere Beziehung zu seinem Heimatstaat, wo er zuletzt im Alter von etwa zwölf Jahren für zwei Jahre gewesen sei. Seine Mutter, seine Brüder und seine Freundin lebten in der Schweiz und es bestehe kein Kontakt zu im Heimatstaat lebenden Verwandten. Er sei als Versicherungsberater angestellt und verdiene "derzeit" monatlich Fr. 6100.--. Damit würde die Landesverweisung für ihn eine einschneidende Massnahme und grosse Herausforderung bedeuten. Dennoch würde das Verlassen der Schweiz nicht zu einem unzumutbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führen, denn er habe offenkundig gewisse Kenntnisse der bosnischen Sprache und spreche auch Englisch. Tätigkeiten, wie er sie früher ausgeübt habe (Lastwagenchauffeur, Pizzakurier, Postbote, etc.), könne er auch in seinem Heimatstaat ausüben; somit könne er dort beruflich Fuss fassen. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Zwar habe er regelmässig Kontakt zu seiner Mutter und zu seinen Brüdern; bei einem von diesen wohne er teilweise. Die Beziehung zu seiner Freundin bestehe erst seit rund zweieinhalb Jahren; die Freundin könne daher nicht zur eigentlichen Kernfamilie gezählt werden. Dass der Beschwerdeführer ihr als Bezügerin einer ganzen Invalidenrente eine grosse Stütze sei, bewirke bei ihm selbst keinen Härtefall. Die Beziehung zur Freundin könne er auch aus dem Ausland pflegen, zumal diese ihn auch für längere Zeitabschnitte ohne Verlust des Rentenanspruchs besuchen könne. Weder diese Beziehung noch das Engagement des Beschwerdeführers in einer Freikirche stehe der Landesverweisung entgegen. Ausserdem sei seine finanzielle Situation unklar: Einerseits habe er selbst seine Straftaten mit "hohen Schulden" begründet, anderseits kämen mutmasslich erhebliche Schulden gegenüber dem Staat aus den Strafverfahren hinzu.  
Die zahlreichen Straftaten des Beschwerdeführers hätten nicht nur Bagatellcharakter und sprächen gegen seine hinreichende Integration. Nachdem der Beschwerdeführer keine Einbruchdiebstähle mehr verübt habe, habe er sich mit dem Betäubungsmittelhandel sogar noch auf eine höhere Ebene der Delinquenz begeben. Die bei ihm sichergestellte Menge Kokain liege nicht nur leicht über dem Grenzwert von 18 Gramm (vgl. vorangehende E. 2.4), wenngleich beim Kokainhandel auch nicht von "sehr hohen Mengen" gesprochen werden könne. Sodann könne dem Beschwerdeführer, entsprechend den Ausführungen betreffend den Strafvollzug (vgl. vorangehende E. 3.2), keine günstige Prognose gestellt werden. 
In concreto überwiege das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die - wenn auch nicht unerheblichen - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Das gelte nach der bundesgerichtlichen Praxis regelmässig bei Drogenhandel und auch im konkreten Fall. Der Beschwerdeführer werde wegen eines schweren Falles von Kokainhandel bei nicht mehr leichtem Verschulden zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und damit empfindlichen Sanktion verurteilt. Zudem habe er früher mehrfach Einbruchdiebstähle, die heute auch als Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB gälten, verübt und auch dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3).  
 
4.3.2. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).  
Diese Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2; Urteil 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2). Dabei ist die intendierte "massive Verschärfung" (BGE 145 IV 55 E. 4.3) des Ausweisungsrechts nicht aus dem Auge zu verlieren (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; Urteile 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 3.4.1; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.1). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteile 6B_369/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2). 
 
4.4. Die hier interessierenden Feststellungen (vgl. vorangehende E. 4.2) werden nicht substanziiert bestritten und bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.3).  
Weshalb zur Beurteilung eines schweren persönlichen Härtefalls die finanzielle Situation des Betroffenen - wozu auch allfällige Schulden zählen - nicht einbezogen werden dürfte, erschliesst sich nicht. Sodann sind nach der Rechtsprechung (vgl. vorangehende E. 4.3) insbesondere auch die Vorstrafen massgebliche Kriterien für die gesellschaftliche Integration der betroffenen Person in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hält dies zwar für "nicht nachvollziehbar"; damit legt er aber keine Gründe für eine Praxisänderung dar (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 145 V 304 E. 4.4; 141 II 297 E. 5.5.1). Auch wenn, wie der Beschwerdeführer behauptet, seine Freundin als Invalidenrentnerin besonders schutzbedürftig ist und die stabile Beziehung zu ihm ein von ihr dringend benötigter Stützpfeiler darstellt, sind besonders intensive, über eine normale Integration in der Schweiz hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur nicht ersichtlich; solche werden denn auch nicht substanziiert geltend gemacht. Letztlich kann aber offenbleiben, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 
Was die Interessenabwägung anbelangt, so erkennt die Vorinstanz zutreffend, dass bei Drogenhandel das öffentliche Interesse an einer Wegweisung regelmässig überwiegt. So zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng bzw. rigoros; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.3; 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.1; 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1.1 und 2.2.6). Angesichts der Schwere der Straftat muss auch eine bloss geringe Rückfallgefahr nicht hingenommen werden (Urteile 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.3; 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.1 mit Hinweis). Auch im hier zu beurteilenden Fall soll mit der Landesverweisung die Gefahr weiterer schwerer Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz gebannt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt der Umstand, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten "nur" einen kleinen Teil der maximalen Strafdrohung von 20 Jahren ausmacht, nicht auf eine bloss "geringe Schwere der Tat" schliessen; die Schwere der Straftat ergibt sich bereits aus ihrer Subsumtion unter Art. 19 Abs. 2 BetmG mit entsprechender Mindeststrafe (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) und der Qualifikation als Verbrechen (vgl. Art. 10 StGB). Zudem berücksichtigt die Vorinstanz im hier interessierenden Zusammenhang insbesondere die von ihr gestellte (schlechte) Legalprognose, die rein pekuniären und egoistischen Motive des Beschwerdeführers und dessen Vorstrafen für Einbruchdiebstähle zu Recht. 
Nach dem Gesagten erweist sich die im angefochtenen Urteil vorgenommene und zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallene Interessenabwägung als bundesrechtskonform. Die Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kommt daher nicht zur Anwendung. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Die Dauer der Landesverweisung von sechs Jahren wird nicht beanstandet, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG; Urteil 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann