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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_927/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A. und B.A.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E. und F.E.________, 
5. G.________, 
6. H. und I.H.________, 
7. J.________, 
8. K.________, 
9. L.________, 
10. M.________, 
11. N.________, 
12. O.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt P.________, 
13. P.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Erschwil, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Perimeterbeiträge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 8. September 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Einwohnergemeinde Erschwil legte vom 30. Juni bis 27. Juli 2011 den Beitragsplan und die Beitragsberechnung "Ausbau Schulstrasse" öffentlich auf. Gleichzeitig teilte sie den Grundeigentümern detailliert die voraussichtlichen Betreffnisse von Fr. 32.26 pro Quadratmeter massgebender Beitragsfläche für den Strassenbau und von Fr. 27.77 für die Kanalisation mit. Unter anderen die Grundeigentümer A. und B.A.________, C.________, D.________, E. und F.E.________, G.________, H. und I.H.________, J.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________ sowie P.________ haben Einsprache erhoben, die der Gemeinderat grösstenteils abwies. 
Die Kantonale Schätzungskommission hiess mit Urteil vom 27. Mai 2014 eine Beschwerde der Grundeigentümer teilweise gut, wies die Angelegenheit an die Gemeinde zurück und verpflichtete diese, die Beitragsberechnung in dem Sinne anzupassen, als die Werkleitungsgräben für Drittwerke von den Strassenbaukosten auszuscheiden seien; im übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Dagegen erhoben die obgenannten Grundeigentümer und auch die Einwohnergemeinde Erschwil Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Neben der vollständigen Gutheissung der Beschwerden von zwei vorinstanzlichen Beschwerdeführern entschied das Verwaltungsgericht wie folgt: "In teilweiser Gutheissung der Beschwerden der Einwohnergemeinde Erschwil und der übrigen Beschwerdeführer werden Ziff. 2 bis 5 des Urteils der Schätzungskommission vom 27. Mai 2014 aufgehoben; die Sache wird zur Neuberechnung der Beiträge im Sinne von Erw. 7 an den Gemeinderat Erschwil zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen." 
 
2.  
 
 Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG) entscheidet. 
 
2.1. Beschwerden sind primär zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), sei es insgesamt, sei es unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich eines Teils (Art. 91 BGG). Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher gilt als Zwischenentscheid, wenn er das Verfahren nicht abschliesst (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der einfachen (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, das Resultat insofern definitiv feststeht; diesfalls liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127). Ausgehend vom Zweck von Art. 93 BGG stellt ein Rückweisungsentscheid allein dann keinen Zwischenentscheid dar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Bundesgericht sich ein zweites Mal mit der Streitsache befassen muss (Urteil 2C_394/2015 vom 4. Juni 2015 E. 2.1).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass es sich vorliegend um einen Endentscheid handeln würde, da die Rückweisung bloss der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient.  
Nach der Prüfung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abweisung des Hauptstandpunkts der Beitragspflichtigen (d.h. die Beschwerdeführer vor Bundesgericht) heisst die Vorinstanz das Eventualbegehren teilweise gut: Die Beitragsberechnung für die Grundeigentümerbeiträge sei an die Gemeinde zurückzuweisen, damit der Gemeinderat über den für die Strassenausbaukosten anwendbaren Beitragssatz bzw. die notwendigen Ermässigungen gegenüber dem reglementarischen Satz von 60% für neue Sammelstrassen entscheiden könne. Die Reduktion liege nach der Rechtsprechung des Kantons Solothurn zwischen 20% und zwei Dritteln. In casu sei zudem zu berücksichtigen, dass die Grundeigentümer an der zu sanierenden Strasse noch nie Beiträge bezahlt hätten. Sodann seien auch die in E. 7.1.1 bis 7.1.4 behandelten korrigierten Beitragsflächen zu beachten. Bereits daraus erhellt, dass die Rückweisung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht bloss der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient. Auch in Bezug auf die Kanalisation hat die Vorinstanz nähere Abklärungen (vgl. z.B. E. 7.2.9) bzw. eine neue Berücksichtigung in der Beitragsberechnung (vgl. E. 7.2.4) verlangt. 
 
2.2.2. Die Beschwerdeführer vertreten sodann die Auffassung, dass ein Teilentscheid in Bezug auf die Bejahung der Perimeterpflicht bestehe.  
Ein Teilentscheid liegt u.a. vor, wenn der angefochtene Entscheid nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, und diese unabhängig von den anderen Begehren beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG). Zu beachten ist dabei, dass es sich nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens handeln darf, sondern verschiedene Rechtsbegehren vorliegen müssen (BGE 135 III 212 E. 1.2.1 S. 217). Unabhängigkeit i.S. von Art. 91 lit. a BGG ist so zu verstehen, dass die Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können (BGE 135 III 212 E. 1.2.2 S. 217). Die Beschwerdeführer haben vor Vorinstanzen die Verfügung insgesamt angefochten. Ein separater Prozess in Bezug auf die Perimeterpflicht wäre deshalb nicht möglich. Es liegt m.a.W. kein Entscheid i.S. von Art. 91 BGG vor, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt. 
 
2.2.3. Insgesamt liegt somit kein Endentscheid vor und es handelt sich um einen Zwischenentscheid.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2 S. 263). Dabei hat die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG darzulegen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429), soweit sie nicht offensichtlich erfüllt sind (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95 f.; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632).  
 
2.3.2. Die Beschwerdeführer unterlassen es darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind.  
 
3.  
 
 Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Oktober 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass