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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_179/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Februar 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Ljubicic, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 2 StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. November 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG betreibt Handel mit pharmazeutischen und chemischen Rohstoffen und Produkten. Sie führt indische Produzenten von rohen Ausgangs- und Zwischenprodukten mit europäischen Grossabnehmern der pharmazeutischen Industrie zusammen und erhält hiefür von den Produzenten umsatzabhängige Provisionen. X.________ war seit 2005 leitender Angestellter der A.________ AG und betreute in dieser Funktion die mit seiner Arbeitgeberin vertraglich verbundenen indischen Unternehmen B.________ und C.________. Per Ende Oktober 2008 kündigte X.________ sein Arbeitsverhältnis. In der Anklage vom 4. September 2013 wird ihm vorgeworfen, die indischen Unternehmen noch während seiner Anstellung bei der A.________ AG dazu verleitet zu haben, die Verträge mit seiner Arbeitgeberin aufzulösen und die Produkte fortan über die D.________ AG, welche von Y.________ beherrscht wird, und später über sein eigenes Unternehmen zu vertreiben. Des Weiteren habe er der D.________ AG geheime Unterlagen der A.________ AG zukommen lassen. 
Am 21. Mai 2014 verurteilte das Bezirksgericht Zürich X.________ wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses und wegen Datenbeschädigung zu 24 Monaten Freiheitsstrafe. Y.________ wurde der Gehilfenschaft zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses für schuldig befunden und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. In beiden Fällen wurde auf einen bedingten Vollzug der Strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren erkannt. Die A.________ AG wurde mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 
 
B.  
X.________ und Y.________ sowie die A.________ AG erhoben Berufung. Mit Urteil vom 23. November 2015 sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung frei; ebenso sprach es Y.________ von der Gehilfenschaft dazu frei. Beide wurden der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses für schuldig befunden. X.________ wurde des Weiteren wegen Datenbeschädigung verurteilt. Als Sanktionen wurden X.________ eine bedingte Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und Y.________ eine solche von 90 Tagessätzen zu Fr. 500.-- auferlegt. Die A.________ AG wurde mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 
 
C.  
Y.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts. Er sei vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses freizusprechen. Ferner verlangt Y.________ die Neuregelung der Kosten und Prozessentschädigungen im kantonalen Verfahren. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Anwendung von Art. 162 Abs. 2 StGB. Bei den fraglichen Daten habe es sich um Geschäftsgeheimnisse der indischen Produzenten und nicht um solche der A.________ AG gehandelt. Diese sei daher nicht Geheimnisherrin gewesen. B.________ und C.________ hätten die A.________ AG als Vertreterin für die Betreuung ihrer Kunden eingesetzt. Es seien keinerlei Geschäfte abgewickelt worden, bei welchen die A.________ AG in eigenem Namen und auf eigene Rechnung aufgetreten sei. Vielmehr habe sie für die indischen Produzenten lediglich Geschäfte vermittelt, wofür sie Kommissionszahlungen erhalten habe. Die indischen Produzenten hätten zu jeder Zeit gewusst, welche Kunden welche Produkte zu welchen Preisen und zu welchen Bedingungen bestellten. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb er sich dadurch hätte strafbar machen sollen, dass er Daten der B.________ und der C.________ weiterverwendet habe. Des Weiteren habe die A.________ AG höchstens ein faktisches, nicht jedoch ein schützenswertes Interesse daran, den indischen Auftraggebern in vertragswidriger Weise Informationen vorzuenthalten, um sich zum Nachteil der indischen Produzenten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Es fehle damit vorliegend an einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse.  
 
1.2. Gemäss Art. 162 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät oder den Verrat für sich oder einen anderen ausnützt. In objektiver Hinsicht ist Art. 162 StGB dann erfüllt, wenn ein Geschäftsgeheimnis trotz vertraglicher oder gesetzlicher Pflicht zur Geheimhaltung verraten wird. Geheim ist eine Tatsache, die weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich ist, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die nach dem Willen des Geheimnisherrn nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sein soll (BGE 142 II 268 E. 5.2.2.1; 103 IV 283 E. 2b; 80 IV 22 E. 2a).  
 
1.3. Die Vorinstanz erwägt, X.________ sei namens der A.________ AG für die indischen Unternehmen tätig gewesen. Er habe die fraglichen Daten als Arbeitnehmer der A.________ AG erarbeitet; ihr gegenüber habe seine Treuepflicht bestanden. Die Daten hätten die Belange der geschäftlichen Tätigkeit der A.________ AG mit den indischen Unternehmen betroffen. Daten zur eigenen Geschäftstätigkeit seien sehr wohl Geschäftsgeheimnisse der A.________ AG. Über eine allfällige Herausgabe dieser Daten an die indischen Produzenten und von diesen weiter an die D.________ AG habe einzig die A.________ AG entscheiden können. Indem X.________ seinen Laptop der D.________ AG zugänglich gemacht habe, habe er Geschäftsgeheimnisse verraten und damit den objektiven Tatbestand des Geheimnisverrats mehrfach erfüllt, was er gewusst und gewollt habe. Der Beschwerdeführer habe sich den Geheimnisverrat von X.________ wissentlich und willentlich zu Gunsten der von ihm beherrschten D.________ AG zunutze gemacht, indem er von den Geschäftsgeheimnissen Kenntnis genommen und diese verwendet habe.  
 
1.4. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist die Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen der A.________ AG und den indischen Produzenten für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen nicht von Bedeutung. Wesentlich ist vielmehr, dass die fraglichen Unterlagen von X.________ während seiner Anstellung bei der A.________ AG erarbeitet wurden und deren geschäftliche Belange betrafen. In anderen Worten dienten sie der A.________ AG zur Erfüllung ihrer gegenüber den indischen Produzenten vertraglich eingegangenen Pflichten. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Geschäftsgeheimnisse der A.________ AG zuzurechnen sind, diese mithin als Geheimnisherrin gilt, ist damit nicht zu beanstanden.  
Die interessierenden Unterlagen enthielten unter anderem Informationen betreffend Bezugsquellen, Preiskalkulationen und Absatzmöglichkeiten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung besteht an der Geheimhaltung derartiger Informationen in der Regel nicht nur ein faktisches, sondern auch ein rechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse (vgl. BGE 103 IV 283 E. 2b mit Hinweisen; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 22 N. 3 S. 512). Unerheblich für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers ist, dass auch die indischen Unternehmen, welche als Auftraggeber teilweise im Besitz der fraglichen Informationen waren, die Unterlagen der D.________ AG zur Verfügung hätten stellen können. Dies ändert nichts daran, dass es der bei der A.________ AG angestellte X.________ war, welcher die Informationen noch während seiner Anstellung weiterleitete und zur Umgehung seines Konkurrenzverbots die Geschäfte über den Beschwerdeführer und dessen D.________ AG abwickelte. Dies reicht zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 162 Abs. 1 respektive Abs. 2 StGB aus. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, er erfülle die subjektiven Voraussetzungen von Art. 162 StGB nicht. Die Strafbestimmung setze voraus, dass sich der Täter im Klaren sei, dass ein Geheimnis und eine Geheimhaltungspflicht bestehe, dass ein Verrat vorliege und er diesen Verrat ausnütze. Er habe sich zum damaligen Zeitpunkt keine Gedanken machen müssen, woher die Daten stammten, zumal diese den indischen Produzenten ohnehin hätten herausgegeben werden müssen. Er habe nicht wissen können, dass es sich um geheim zu haltende Informationen gehandelt habe.  
 
2.2. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 162 StGB Vorsatz. Der Täter muss wissen, dass es sich um ein Geheimnis handelt und er einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 141 IV 305 E. 1.2; 138 I 305 E. 4.3; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, den Geheimnisverrat von X.________ bewusst für sich ausgenutzt zu haben. Dem setzt der Beschwerdeführer lediglich die unsubstanziierte Behauptung entgegen, er habe nicht wissen können, dass es sich um geheime Unterlagen gehandelt habe. Dies genügt den erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Soweit der Beschwerdeführer wiederum geltend macht, die indischen Unternehmen hätten die Unterlagen ebenfalls herausgeben können, weist seine Argumentation dieselbe Stossrichtung auf wie bereits seine Kritik am objektiven Tatbestand. Es kann diesbezüglich auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (E. 1.4).  
 
3.  
Soweit ersichtlich, begründet der Beschwerdeführer seine Anträge betreffend Kostenregelung und Prozessentschädigungen mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der Verletzung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses. Es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen Schuldspruch. Auf die Anträge kann nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär