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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_448/2023  
 
 
Urteil vom 5. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Reto Gfeller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Frauenfeld, 
Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 20. Juli 2023 (SW.2023.77). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1986, wird vorgeworfen, sich vom 23. auf den 24. Januar 2023 unbefugt Zutritt zur Liegenschaft an der U.________strasse xxx in V.________ verschafft und dort an einem abgestellten Lieferwagen vier Reifen zerstochen zu haben. Zudem soll er gleichentags um 04:16 Uhr an der W.________ yyy in X.________ zwei Molotowcocktails gegen ein Einfamilienhaus geworfen haben. A.________ wurde am 25. Januar 2023 festgenommen. Er ist geständig, die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen zu haben. 
Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Entscheid vom 28. Januar 2023 für A.________ Untersuchungshaft an bis am 25. März 2023, längstens jedoch bis fünf Arbeitstage nach allfällig früherem Eingang eines unverzüglich einzuholenden Vorab-Gefährlichkeitsgutachtens. 
Am 19. März 2023 erstattete Dipl. Arzt B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten. 
Mit Entscheid vom 29. März 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis am 25. Juni 2023. 
A.________ befindet sich seit dem 26. April 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug, nachdem er am 28. März 2023 ein entsprechendes Gesuch gestellt hatte. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 stellte A.________ ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Entlassungsgesuch mit Entscheid vom 13. Juni 2023 ab. 
Mit Entscheid vom 20. Juli 2023 hiess das Obergericht des Kantons Thurgau eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde teilweise gut, wies das Entlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis am 25. September 2023. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juli 2023 sei aufzuheben und er sei unter Anordnung der nachfolgenden Ersatzmassnahmen umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen: (1.) Auflage, sich einer ambulanten ärztlichen (psychiatrischen) Behandlung zu unterziehen; (2.) Auflage der ärztlich kontrollierten Abstinenz. 
Das Obergericht des Kantons Thurgau verzichtet mit Eingabe vom 21. August 2023 auf eine Stellungnahme und ersucht unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid um Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld verzichtet mit Eingabe vom 21. August 2023 ebenfalls "grundsätzlich" auf eine Vernehmlassung. Sie hält fest, dass ihrerseits ein Ergänzungsgutachten mit Fristansetzung bis zum 15. September 2023 in Auftrag gegeben wurde, in welchem der aktuelle Behandlungsstand von A.________ ebenfalls Eingang finden solle. A.________ hat mit Eingabe vom 29. August 2023 auf eine Replik verzichtet und um antragsgemässe Entscheidung ersucht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend die Entlassung aus der Untersuchungshaft bzw. aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist.  
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Begründung der Beschwerde muss zudem in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme zum Gutachten verweist (Beschwerde S. 7), ist darauf nicht einzutreten.  
 
1.3. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Dem diesbezüglichen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3) ist damit Genüge getan.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung, eine Verletzung von Art. 139 Abs. 2 StPO und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Vorinstanz lehne die Abnahme des beantragten Beweismittels (Einholung eines Verlaufsberichts bei den behandelnden Ärzten) zu Unrecht ab. Seit der Gutachtenserstellung im März 2023 habe sich sein Status durch die mehrmonatige Behandlung und durch die Depotmedikation erheblich verändert. Die Vorinstanz delegiere die Arbeit "nach unten", indem sie die Staatsanwaltschaft anweise, bis zum Verlängerungszeitpunkt (d.h. bis am 25. September 2023) einen Verlaufsbericht einzuholen, um Ersatzmassnahmen zu prüfen. Dadurch habe die Vorinstanz eine massive Verfahrensverzögerung von mehreren Wochen zu verantworten und das Beschleunigungsgebot verletzt (Beschwerde S. 6, 8 f.).  
 
2.2. Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid mit dem genannten Beweisantrag des Beschwerdeführers auseinander. Sie hält diesbezüglich fest, der Gutachter habe sich im Gutachten [vom 19. März 2023] zur Dauer der Behandlung (insbesondere der Anfangsphase) geäussert, indem er ausgeführt habe, dass ein stationärer Aufenthalt von zwei Monaten unzureichend sei (Gutachten S. 43, 51 f.). Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 26. April 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug, mithin erst seit knapp drei Monaten. Der Gutachter habe eine stationäre Massnahme empfohlen, die mindestens mehrere Monate, gegebenenfalls einige Jahre dauern werde (Gutachten S. 51). Deshalb ist gemäss Vorinstanz nicht notwendig, bereits zum jetzigen Zeitpunkt [d.h. am 20. Juli 2023] einen Verlaufsbericht über den Beschwerdeführer einzuholen (angefochtener Entscheid S. 18). Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid zudem darauf hin, dass am 25. September 2023 [d.h. am Ende der Verlängerung der Untersuchungshaft] angezeigt und notwendig sein dürfte, einen Verlaufsbericht oder einen erläuternden Bericht des Gutachters über den aktuellen Behandlungsstand des Beschwerdeführers einzuholen, um auch allfällige Ersatzmassnahmen (erneut) prüfen zu können (angefochtener Entscheid S. 19).  
 
2.3. Nach Art. 225 Abs. 4 StPO haben die Gerichte die sofort verfügbaren Beweise zu erheben, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt im Haftprüfungsverfahren - vorbehältlich eines liquiden Alibibeweises - jedoch nur wenig Raum für ein eigentliches Beweisverfahren (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 316 E. 3.1). Grundsätzlich sind damit nach Art. 225 Abs. 4 StPO einzig die angebotenen liquiden Beweise abzunehmen (Urteil 1B_632/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 3.3.2 mit Hinweis). Sind zeitraubende Abklärungen notwendig, fehlt es regelmässig an der erforderlichen sofortigen Verfügbarkeit (Urteil 1B_632/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 3.3.2; vgl. Urteil 1B_200/2012 vom 20. April 2012 E. 2.3).  
Anders verhalten kann es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von einer Gefährlichkeitsprognose der beschuldigten Person abhängt. In solchen Fällen kann es sich aufdrängen, von der forensisch-psychiatrischen Fachperson vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit etc.) vorliegt. Nötigenfalls kann das Haftgericht der Verfahrensleitung (gestützt auf Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO) entsprechende Anweisungen erteilen. Angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsachen muss jedoch auch eine solche summarische Risikoeinschätzung rasch erfolgen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteile 1B_632/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 3.3.2; 1B_237/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2.4; je mit Hinweisen). 
 
2.4. Die Vorinstanz stützt sich bei der Beurteilung der Rückfallprognose auf das psychiatrische Gutachten von Dipl. Arzt B.________ vom 19. März 2023 ab (vgl. unten E. 3.5). Dieser führte in seinem Gutachten aus, der Beschwerdeführer leide an einer paranoiden Schizophrenie, wobei diese hinsichtlich der Ausprägung in die Gruppe der schweren psychischen Störungen einzuordnen sei. Ferner leide er an Verhaltensstörungen durch Kokain, Stimulantien (beide mit Abhängigkeit), Alkohol und Cannabinoide (beide mit schädlichem Gebrauch; Gutachten S. 35, 37, 45). Die angelasteten Taten würden in kausalem Zusammenhang zur paranoiden Schizophrenie stehen (a.a.O. S. 40 f.). Risikofaktoren beim Beschwerdeführer seien neben der noch nicht ausreichend medikamentösen Einstellung die fehlende Tagesstruktur, der geringe Abstinenzwille von psychotropen Substanzen, die instabile Krankheitseinsicht und das unvollständige Krankheitsgefühl. Der Beschwerdeführer könne krankheitsbedingte Veränderungen nur unvollständig als solche erkennen (a.a.O. S. 47). Deshalb sei ein verlässliches Krankheitsmanagement essenziell, während Stress[fakt]oren möglichst vermieden werden sollten. Bei ungenügender Behandlung seien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ähnliche Handlungen wie die angelasteten Delikte im Sinne von aggressiven Handlungen, Brandstiftung und Sachbeschädigung zu erwarten. Mit mittlerer Wahrscheinlichkeit seien Delikte im Bereich leichter bis mittlerer Gewalt zu erwarten. Die Wahrscheinlichkeit schwerer Gewalt werde als mässig erhöht eingeschätzt. Die Verhaltensauffälligkeiten wie auch die Delikte würden einen längeren Verlauf zeigen (a.a.O. S. 48).  
Bei einer Schizophrenie, welche - wovon beim Beschwerdeführer auszugehen sei - bereits in mehreren Phasen verlaufen sei und die zudem als nicht vollständig remittiert eingeschätzt werde, sei vor allem in unterbehandeltem oder unbehandeltem Zustand sicher von erneuten Krankheitsepisoden auszugehen, wahrscheinlich bereits innerhalb des ersten Jahres nach einem allfälligen Absetzen der notwendigen Medikamente. Die Behandlung der paranoiden Schizophrenie könne als massgeblicher Faktor für eine Reduktion der Gefahr gesehen werden (a.a.O. S. 49). Die Behandlungsüberzeugung beim Beschwerdeführer sei noch nicht gefestigt und das Wissen um die Erkrankung noch unzureichend (a.a.O. S. 48). Eine stationäre "Anbehandlungsphase" von zwei Monaten, wie sie eine ambulante Massnahme ermöglichen würde (Art. 63 Abs. 3 StGB), werde nicht genügen, um ausreichend belastungsstabile Therapiefortschritte zu erwirken (a.a.O. S. 51 f.) und die notwendige Basis für eine ambulante Therapie zu schaffen (a.a.O. S. 43). Deshalb sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB am besten geeignet, die Rückfallgefahr im konkreten Fall zu reduzieren (a.a.O. S. 51). Die Dauer der Behandlung werde nach aktueller Einschätzung [d.h. am 19. März 2023] mindestens mehrere Monate, gegebenenfalls auch einige Jahre in Anspruch nehmen (a.a.O. S. 51). 
 
2.5. Vorliegend liegt mit dem Gutachten vom 19. März 2023 eine gutachterliche Gefährlichkeitsprognose im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits vor (vgl. oben E. 2.3). Selbst wenn es der Vorinstanz tatsächlich möglich gewesen wäre, innert nützlicher Frist einen Verlaufsbericht über den Beschwerdeführer bei den behandelten Ärzten einzuholen, könnte dies den Haftgrund der Wiederholungsgefahr angesichts der gutachterlichen Feststellungen im Gutachten vom 19. März 2023 betreffend die Rückfallprognose und die Dauer der als notwendig erachteten stationären Behandlung (Gutachten S. 51: "mindestens mehrere Monate, gegebenenfalls auch einige Jahre") von vornherein nicht sofort entkräften (vgl. zur Kritik gegen das Gutachten unten E. 3.5.4 ff.). Vielmehr durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen die Notwendigkeit der Einholung eines Verlaufsberichts zum Entscheidzeitpunkt (d.h. am 20. Juli 2023) verneinen. Durfte die Vorinstanz bei der vorliegenden Sach- und Beweislage den entsprechenden Beweisantrag abweisen, hat sie dadurch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) nicht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer dies sodann überhaupt substanziiert rügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 1.2), stellt die Abweisung des Beweisantrags insbesondere auch keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung dar (vgl. Beschwerde S. 8).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer stellt den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts betreffend die versuchte Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StPO) nicht in Abrede (Beschwerde S. 4). Indes beanstandet er das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (Beschwerde S. 5-9).  
 
3.2. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO können Untersuchungs- und Sicherheitshaft angeordnet werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist.  
Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO besteht Wiederholungsgefahr, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.5; Urteile 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1; 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 5; je mit Hinweisen). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Bei den Vortaten (erste Voraussetzung) im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind. Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat. Der Nachweis, dass diese eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2; Urteile 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1; 1B_293/2023 vom 19. Juni 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
Dem Beschwerdeführer wird versuchte Brandstiftung vorgeworfen. Dies stellt ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) dar, das mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis 20 Jahre bestraft wird (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer ist, worauf er selbst hinweist, geständig, einen Brandstiftungsversuch begangen zu haben (Beschwerde S. 4). Der ihm vorgeworfene Brandstiftungsversuch kann somit als Vortat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO herangezogen werden, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht (vgl. Beschwerde S. 5). 
 
3.3.2. In der Regel sind mindestens zwei Vortaten erforderlich, was sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt. Nach konstanter Rechtsprechung kann unter Umständen aber auch bereits eine einzige gleichartige Vortat genügen (BGE 146 IV 326 E. 3.1; Urteile 1B_195/2023 vom 27. April 2023 E. 2.2; 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Vortaterfordernis sogar vollständig abgesehen werden, da es nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"; BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.; Urteile 1B_293/2023 vom 19. Juni 2023 E. 3.1; 1B_195/2023 vom 27. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer weist nur, aber immerhin, eine gleichartige Vortat im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf (vgl. oben E. 3.3.1). Demnach liegt kein (allfälliger) Anwendungsfall von "qualifizierter Wiederholungsgefahr" vor (vgl. oben E. 3.3.2). Indessen sind die Anforderungen an die Annahme von Wiederholungsgefahr beim Vorliegen von (nur) einer Vortat höher, als dies beim Vorliegen von zwei oder mehreren Vortaten der Fall wäre. Dies gilt insbesondere, wenn sich diese Vortat - wie vorliegend - aus den aktuellen Tatvorwürfen ableitet. Die Anwendung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (Urteile 1B_293/2023 vom 19. Juni 2023 E. 3.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.3; je mit Hinweisen). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege entgegen der Vorinstanz kein Ausnahmefall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, bei welchem die Anwendung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr auf Ersttäter möglich wäre. Zur Begründung macht er geltend, dass vorliegend keine ernsthafte und konkrete unmittelbare Gefahr anderer bestehe (Beschwerde S. 5 f.). Damit richtet sich seine Kritik gegen das Vorliegen einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer (zweite Voraussetzung).  
 
3.4.2. Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte (zweite Voraussetzung) sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotential, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen) kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6 f.; Urteil 1B_293/2023 vom 19. Juni 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Gefährdung der Sicherheit anderer erscheint in der Regel umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt (Urteile 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1; 1B_247/2023 vom 6. Juni 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.4.3. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer habe betreffend das Motiv der ihm vorgeworfenen versuchten Brandstiftung (Wurf von zwei Molotowcocktails gegen das Einfamilienhaus von C.________ und D.________) angegeben, Stimmen im Kopf hätten ihm eingeredet, dass diese Personen bei ihm eingebrochen seien. Die Stimmen hätten ihm auch befohlen, er solle dorthin fahren und die Molotowcocktails werfen. Er habe sich mit diesem Verhalten verteidigen wollen, damit diese Personen nicht mehr kommen würden. Die Stimmen im Kopf seien damals permanent da gewesen. Gemäss Vorinstanz war dem Beschwerdeführer bekannt, dass sich Personen im Einfamilienhaus aufgehalten hätten bzw. hätten aufhalten können. Er habe mit seinem Vorgehen diese Personen von weiteren "Einbrüchen" bei ihm abhalten bzw. sich gegen diese verteidigen wollen (angefochtener Entscheid S. 12).  
Die Vorinstanz verweist auf die gutachterliche Feststellung, wonach beim Beschwerdeführer ähnliche Handlungen wie die angelasteten Delikte im Sinne von aggressiven Handlungen, Brandstiftung und Sachbeschädigung zu erwarten sind (angefochtener Entscheid S. 13 mit Verweis auf Gutachten S. 48). Bei der Brandstiftung handle es sich um ein Verbrechen, wodurch die Sicherheit anderer ohne Weiteres erheblich gefährdet werde. Zum Tatzeitpunkt habe der Beschwerdeführer unter einer massiven psychischen Störung gelitten. Eine Realitätsprüfung sei nicht mehr möglich gewesen. Er habe sich in einer Notlage gewähnt, in der er sich von vermeintlichen Gegnern gefährdet und beeinträchtigt gesehen habe bis hin zur Befürchtung, getötet zu werden (Gutachten S. 46). Gemäss Vorinstanz kann auch diese Bereitschaft, sich gegen allfällige imaginäre Feinde zu verteidigen, eine Gefahr für die Sicherheit anderer darstellen (angefochtener Entscheid S. 13 mit Verweis auf Urteile 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 4.5 und 1B_207/2022 vom 18. Mai 2022 E. 4.4.3). 
Hinzu kommt, dass gemäss Vorinstanz anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers gefährliche Gegenstände sichergestellt wurden, unter anderem weitere, einsatzbereite Molotowcocktails. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, er habe noch mehrere Gebäude von der Gemeinde bzw. von Personen, von denen er geglaubt habe, dass sie etwas gegen ihn hätten, in Brand setzen wollen; er habe das dann aber nicht gemacht. Gemäss Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer folglich bereits Vorbereitungshandlungen für weitere schwere Delikte unternommen (angefochtener Entscheid S. 15). 
 
3.4.4. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Brandstiftungen bejaht. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass durch Brandstiftungen an Wohnhäusern die Sicherheit anderer erheblich gefährdet wird (Urteil 1B_555/2022 vom 25. November 2022 E. 6.1). Soweit er sich vor Bundesgericht darauf beschränkt, seine bereits im kantonalen Verfahren vertretene Argumentation zu wiederholen, wonach "keine ernsthafte und konkrete unmittelbare Gefahr" für die Sicherheit anderer bestehe (Beschwerde S. 6), erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Sicherstellung gefährlicher Gegenstände in seiner Wohnung, insbesondere weiterer einsatzbereiter Molotowcocktails (angefochtener Entscheid S. 15). Ebenso wenig setzt er sich mit der vorinstanzlichen Würdigung auseinander, wonach vorliegend gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen betreffend Rückfallgefahr und Aggravationstendenz eine unmittelbare Gefahr bzw. Gefährlichkeit zu bejahen ist (angefochtener Entscheid S. 15). Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass die gutachterlich festgestellte Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich gegen allfällige imaginäre Feinde zu verteidigen, eine Gefahr für die Sicherheit anderer darstellen kann (angefochtener Entscheid S. 13 mit Verweis auf Urteile 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 4.5 und 1B_207/2022 vom 18. Mai 2022 E. 4.4.3). Auch mit dieser vorinstanzlichen Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
3.5.  
 
3.5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer ungünstigen Rückfallprognose. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, das Gutachten von Dipl. Arzt B.________ vom 19. März 2023 sei sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht qualifiziert unzureichend. Darauf dürfe nicht abgestellt werden (Beschwerde S. 6-8).  
 
3.5.2. Als dritte Voraussetzung für die Annahme von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO wird vorausgesetzt, dass die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein muss, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. oben E. 3.2). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Weiter sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen, ebenso die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihr psychischer Zustand, ihre Unberechenbarkeit oder Aggressivität. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2.8 f.; Urteile 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 10.3.1; 1B_293/2023 vom 19. Juni 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
Im Haftprüfungsverfahren ist, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beurteilung der Rückfallgefahr immer um Wahrscheinlichkeitsangaben handelt und Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig sind. Die Würdigung von Gutachten bildet im Übrigen Teil der Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO) und gehört somit zur Sachverhaltsfeststellung, die nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; Urteile 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 10.3.2; 1B_180/2023 vom 25. April 2023 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Zum Begriff der Willkür und zu den für die Willkürrüge geltenden qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
3.5.3. Die Vorinstanz stellt im vorliegenden Haftverfahren auf das Gutachten von Dipl. Arzt B.________ vom 19. März 2023 ab (angefochtener Entscheid S. 13). Bezüglich der Rückfallprognose hält sie fest, gemäss dem Gutachten seien bei ungenügender Behandlung des Beschwerdeführers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ähnliche Handlungen wie die versuchte Brandstiftung zu erwarten (Gutachten S. 40, 48). Der Beschwerdeführer werde erneut glauben, sich - in krankheitsbedingt subjektiv bedroht erlebter Situation - gegen vermeintlich bedrohliche Personen wehren zu müssen (a.a.O. S. 49). Gestützt auf diese gutachterliche Ausführungen hält die Vorinstanz fest, dass schwere Straftaten möglich und nicht auszuschliessen seien. Weiter erwägt die Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer begangenen rechtskräftig beurteilten Delikte (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises bis hin zur versuchten Brandstiftung) würden aufzeigen, dass sich in seinem Verhalten eine Steigerung feststellen lasse, dies von abstrakten Gefährdungsdelikten hin zu konkreten Gefährdungsdelikten gegen Leib und Leben bzw. gegen fremdes Eigentum. Insofern sei auch eine Aggravationstendenz auszumachen (angefochtener Entscheid S. 14).  
Die Vorinstanz setzt sich mit dem Argument des Beschwerdeführers auseinander, wonach für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr erforderlich ist, dass unmittelbar eine Gefahr drohe bzw. allein die momentane Gefährlichkeit entscheidend sei. Sie hält diesbezüglich fest, dass dies vom Bundesgericht nicht (explizit) vorausgesetzt werde, was angesichts der Schwierigkeit einer (genauen) Voraussage menschlichen Verhaltens nachvollziehbar sei. Eine solche unmittelbare Gefahr bzw. Gefährlichkeit wäre vorliegend zu bejahen. Der psychiatrische Gutachter habe ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer in unterbehandeltem oder unbehandeltem Zustand mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ähnliche Handlungen wie die angelasteten Delikte, mithin Verbrechen, zu erwarten seien und in seinem Verhalten eine Aggravationstendenz auszumachen sei. Darüber hinaus seien in seiner Wohnung gefährliche Gegenstände sichergestellt worden, darunter weitere, einsatzbereite Molotowcocktails. Die Vorinstanz verweist auf die gutachterliche Feststellung, wonach die Partnerschaft zwar stabilisierend wirken dürfte. Indes erscheint gemäss dem Gutachter wirklichkeitsfremd, vom Beschwerdeführer zu glauben bzw. darauf zu vertrauen, dass ihn diese Beziehung von Suchtmitteln werde abhalten können. Eine Tagesstruktur weise der Beschwerdeführer nicht auf. Die Dauer der notwendigen Behandlung schätze der Gutachter auf mindestens mehrere Monate, gegebenenfalls auch einige Jahre (Gutachten S. 51). Gemäss Vorinstanz kann sich die psychische Situation des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt [d.h. am 20. Juli 2023] noch nicht verbessert haben (angefochtener Entscheid S. 15). 
 
3.5.4. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen das psychiatrische Gutachten von Dipl. Arzt B.________ vom 19. März 2023 erweisen sich insgesamt als unbehelflich, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.  
 
3.5.5. Es ist zunächst nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass das fragliche Gutachten in formeller Hinsicht "qualifiziert unzureichend" sein soll (Beschwerde S. 6). Der Gutachter nimmt im Gutachten vom 19. März 2023 Bezug auf die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Beschwerdeführers (Gutachten S. 41 ff., 50 ff.), die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (a.a.O. S. 40, 48) sowie die Erfolgsaussichten des Vollzugs der Massnahme (a.a.O. S. 50 f., 52 f.). Folglich erfüllt das Gutachten von Dipl. Arzt B.________ vom 19. März 2023 die formellen Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.1; Urteil 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.1.2). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
3.5.6. Gemäss dem Gutachter sind beim Beschwerdeführer bei ungenügender Behandlung ähnliche Handlungen im Sinne von aggressiven Handlungen, Brandstiftung und Sachbeschädigung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (Gutachten S. 48). Der Gutachter legt damit hinreichend klar dar, welche Verhaltensweisen bei unzureichender Behandlung des Beschwerdeführers zu erwarten sind. Der Umstand, dass er unter anderem den juristisch etwa unbestimmten Begriff der "aggressive[n] Handlungen" verwendet, hat entgegen der Beschwerde (S. 7) nicht zur Folge, dass auf die gutachterliche Einschätzung nicht abgestellt werden könnte. Dies insbesondere, weil im Gutachten mit der anschliessenden Aufzählung die im Falle unzureichender Behandlung des Beschwerdeführers zu erwartenden Straftaten näher konkretisiert werden (Brandstiftung, Sachbeschädigung).  
 
3.5.7. Dass der Gutachter bei der Beurteilung der Rückfallprognose eine "Gesamteinschätzung" gemacht haben soll, ohne zwischen den verschiedenen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers zu differenzieren, ist entgegen der Beschwerde (S. 7) nicht ersichtlich. Der Gutachter führt im Einzelnen die Straftaten auf, die im Fall einer unzureichenden Behandlung des Beschwerdeführers zu erwarten sind.  
 
3.5.8. Es mag zutreffen, dass die Wahrscheinlichkeit der Verübung geringfügiger Straftaten für die Annahme von Wiederholungsgefahr nicht ausreichend ist; die zu befürchtenden Delikte müssen vielmehr von schwerer Natur sein (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.2; Urteil 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 10.3.1). Indessen kann keine Rede davon sein, dass vorliegend (bloss) "geringfügige Straftaten" in Frage stehen würden (vgl. Beschwerde S. 7). Vielmehr besteht vorliegend gemäss dem Gutachter unter anderem die Gefahr weiterer Brandstiftungen (Gutachten S. 48). Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass durch Brandstiftungen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet wird (Urteil 1B_555/2022 vom 25. November 2022 E. 6.1). Er setzt sich zudem nicht begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Sicherstellung gefährlicher Gegenstände in seiner Wohnung, insbesondere weiterer, einsatzbereiter Molotowcocktails. Ebenso wenig bestreitet er, dass eine Aggravationstendenz in den von ihm begangenen rechtskräftig beurteilten Delikten und den ihm vorliegend vorgeworfenen Straftaten eine Aggravationstendenz auszumachen ist. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie diese Umstände im Rahmen der Beurteilung der Rückfallprognose negativ berücksichtigt (angefochtener Entscheid S. 14 f.; vgl. oben E. 3.5.2).  
 
3.5.9. Entgegen der Beschwerde (S. 7 f.) führt der Gutachter nicht aus, dass "erst" nach Absetzen der notwendigen Medikamente erneute Krankheitsepisoden zu erwarten wären. Gemäss dem Gutachter ist "vor allem" in unterbehandeltem oder unbehandeltem Zustand sicher von erneuten Krankheitsepisoden des Beschwerdeführers auszugehen, wahrscheinlich bereits innerhalb des ersten Jahres nach einem allfälligen Absetzen der notwendigen Medikamente (Gutachten S. 49). Diese gutachterlichen Ausführungen machen deutlich, dass im Falle des Absetzens der notwendigen Medikation die Wahrscheinlichkeit erneuter Krankheitsepisoden höher wäre. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass bei Abgabe der Medikamente solche Episoden beim Beschwerdeführer gar nicht zu erwarten wären. Dies gilt umso weniger, wenn man berücksichtigt, dass es sich gemäss dem Gutachter bei der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Schizophrenie um eine chronische Erkrankung handelt, die in ihrer Aktivität zwar schwankt, aber grundsätzlich bestehen bleiben wird. Nach den gutachterlichen Feststellungen zeigen zudem die Verhaltensauffälligkeiten und die Delikte des Beschwerdeführers einen "längeren Verlauf" (a.a.O. S. 48).  
 
3.5.10. Ebenso wenig zu beanstanden ist entgegen der Beschwerde (S. 7) die gutachterliche Feststellung, wonach nur wenige Prognoseinstrumente das Zieldelikt der Brandstiftung abdecken (Gutachten S. 29). Der Gutachter wendet vorliegend beim Beschwerdeführer das Prognoseinstrument FOTRES an. Er wählt dabei die Risikoeigenschaft "Brandstiftung" (a.a.O. S. 29 f.). Gemäss dem Gutachter stützen die Ergebnisse des Prognoseinstruments FOTRES die von ihm vorgenommene Risikoeinschätzung: Es bestehe eine deutliche Rückfallgefahr für Delikte ähnlich der aktuell vorgeworfenen Taten, also von Brandstiftungen (a.a.O. S. 40). Mit diesen gutachterlichen Feststellungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Insbesondere macht er zu Recht nicht etwa geltend, dass sich der Gutachter allein bzw. im Wesentlichen auf die Ergebnisse von FOTRES gestützt hätte, ohne eine differenzierte und individuelle Einzelfallanalyse vorzunehmen (vgl. Urteil 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 4.8, zur Publ. vorgesehen). Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich bei der Beurteilung der Rückfallgefahr immer um Wahrscheinlichkeitsangaben handelt, da Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig sind (vgl. oben E. 3.5.2). Dass der Gutachter vorliegend beim Beschwerdeführer das Prognoseinstrument FOTRES anwendet, ist nicht zu beanstanden, zumal im Rahmen der geltenden wissenschaftlichen Standards Methodenfreiheit besteht (vgl. Urteil 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 4.2, zur Publ. vorgesehen).  
 
3.5.11. Wenn der Beschwerdeführer weiter auf "apodiktische Aussagen" im Gutachten verweist und daraus dessen mangelnde Qualität ableiten will (Beschwerde S. 7), kann ihm nicht zugestimmt werden. Mit dem Verweis auf eine einzige Aussage im Gutachten (Gutachten S. 49: "sicher erneute Krankheitsepisoden") legt er nicht hinreichend dar, dass vorliegend eine "besonders deutliche" mangelnde Gutachtensqualität vorliegen würde (Beschwerde S. 7).  
 
3.5.12. Soweit der Beschwerdeführer die Aktualität des Gutachtens in Abrede stellt (Beschwerde S. 8), kann ihm ebenfalls nicht zugestimmt werden. Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob sie aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteile 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.5.3; 6B_358/2023 vom 16. Juni 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).  
Vorliegend war das psychiatrische Gutachten vom 19. März 2023 zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids (20. Juli 2023) rund vier Monate alt. Der Gutachter äusserte sich im Gutachten zur Dauer der Behandlung (insbesondere der Anfangsphase), indem er ausführte, dass ein stationärer Aufenthalt von zwei Monaten unzureichend sei (Gutachten S. 51 f.). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. April 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Der Gutachter empfiehlt eine stationäre Massnahme, welche mindestens mehrere Monate bzw. gegebenenfalls einige Jahre dauern wird (a.a.O. S. 51). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er nach der Gutachtenserstellung seit mehr als drei Monaten die psychiatrische Behandlung begonnen und seine Behandlung auf eine Depotmedikation umgestellt habe (Beschwerde S. 8). Aufgrund der kurzen Dauer zwischen der Gutachtenserstellung (19. März 2023) und dem vorinstanzlichen Entscheidzeitpunkt (20. Juli 2023) sowie aufgrund der Dauer der gutachterlich als notwendig erachteten stationären Behandlung ist vorliegend nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Entscheidzeitpunkt die Aktualität des psychiatrischen Gutachtens vom 19. März 2023 - zumindest implizit - bejaht und bei der Beurteilung der Rückfallprognose darauf abstellt (angefochtener Entscheid S. 13, 18). 
Dass in der Zwischenzeit seitens der Staatsanwaltschaft ein Ergänzungsgutachten betreffend den aktuellen Behandlungsstand des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben worden ist (vgl. oben Sachverhalt C), ändert an der Aktualität des Gutachtens vom 19. März 2023 zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (20. Juli 2023) nichts. 
 
3.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht hat.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, mit den beantragten Ersatzmassnahmen (Verpflichtung zur Weiterführung der psychiatrischen Behandlung [namentlich der Depotmedikation] und zur kontrollierten Abstinenz) könne die Rückfallgefahr deutlich vermindert werden (Beschwerde S. 10).  
 
4.2. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer sei vom 16. Januar bis 12. März 2019 (aufgrund schädlichen Gebrauchs von Heroin, stationärer Entzugsbehandlung und Verdachts ADHS) sowie vom 23. Juni bis 4. Juli 2022 (aufgrund akut paranoid-halluzinatorischen Syndroms) in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Y.________ hospitalisiert gewesen. Letztere Behandlung habe der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch abgebrochen. Die ambulante Behandlung bei einem Psychiater habe er im Jahr 2022 ebenfalls abgebrochen (angefochtener Entscheid S. 16).  
Gemäss dem Gutachter werden die Aussichten, durch Anordnung von Ersatzmassnahmen das gegebene legalprognostische Risiko ausreichend kontrollieren zu können, aktuell [d.h. am 19. März 2023] als gering eingeschätzt. Die Psychose sei aktuell zwar teilremittiert und durch den kontrollierenden Rahmen des Freiheitsentzugs habe Abstinenz erreicht und eine Neuroleptikabehandlung initiiert werden können. Krankheitsgefühl und -einsicht seien allerdings noch nicht vertieft. Adhärenz zu Medikamenten und zum therapeutisch notwendigen Gesamtpaket (Neuroleptikabehandlung plus Methylphenidat-Nichtabgabe plus Abstinenz) seien nicht gegeben. Das Wissen um die Erkrankung sei noch rudimentär. Selbsteinschätzung sowie Einschätzung von Möglichkeiten und Grenzen der Lebensführung seien noch unzureichend realistisch. Der Beschwerdeführer sei aktuell nicht zu einer vollständigen Abstinenz willig und wahrscheinlich auch fähig. Er habe in der Vorgeschichte stationäre und ambulante Behandlungen gegen den Rat der Fachpersonen und der Familie abgebrochen. Er sei auch aktuell noch nicht sicher von den wahnhaften paranoiden Gedanken distanziert. Diese Umstände würden zum aktuellen Zeitpunkt klar gegen eine erfolgreich durchführbare ambulante Therapie sprechen (Gutachten S. 49 f.). 
Der Gutachter hält weiter fest, der Beschwerdeführer habe sich bereits vor den Delikten in ambulanter forensisch-psychiatrischer Behandlung befunden, wobei er sehr auf eine medizinisch nicht sinnvolle, sehr hochdosierte Behandlung mit Methylphenidat (Suchtverlagerung von Kokain zu Methylphenidat) gedrängt und im Verlauf der Behandlung die eigentlich notwendige medikamentöse Behandlung mit Antipsychotika abgelehnt und die Therapie abgebrochen habe. Die Behandlung habe somit nicht ausreichend greifen können und es sei keine Stabilisierung möglich gewesen, die deliktprotektiv habe wirken können. Auch zum aktuellen Zeitpunkt sei das Störungsbewusstsein und die Krankheitseinsicht instabil. Es erscheine daher wenig wahrscheinlich, dass eine ambulante Behandlung erfolgversprechend durchführbar sei. Eine stationäre Behandlungsphase von zwei Monaten, wie sie eine ambulante Massnahme ermöglichen würde (Art. 63 Abs. 3 StGB), werde nicht genügen, um ausreichend belastungsstabile Therapiefortschritte zu erwirken (a.a.O. S. 51 f.). Eine stationäre Massnahme sei am besten geeignet, die Rückfallgefahr im konkreten Fall zu reduzieren. Diese sei auch geeignet, um dem Unterstützungs-, Behandlungs- und Kontrollbedarf gerecht zu werden. Allerdings lehne der Beschwerdeführer dies eher ab (a.a.O. S. 51). 
Gemäss Vorinstanz ist aufgrund dieser gutachterlichen Ausführungen erstellt, dass Ersatzmassnahmen die vorliegende, massgebliche Wiederholungsgefahr nicht wirksam zu bannen vermögen. Es bestehe die erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer Ersatzmassnahmen unzureichend wahrnehmen und vor allem in den Suchmittelkonsum zurückfallen könnte. Dies würde sich ungünstig auf seine psychische Situation auswirken. Insgesamt würden somit Ersatzmassnahmen keine Eindämmung der hohen Rückfallgefahr gewährleisten, weshalb solche momentan nicht sinnvoll und tauglich seien (angefochtener Entscheid S. 17). 
 
4.3. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeschrift weder auf die überzeugenden gutachterlichen Feststellungen noch auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Ersatzmassnahmen ein. Damit kommt er seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 1.2) nicht hinreichend nach, weshalb auf seine diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.  
 
4.4. Das Vorliegen von Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) wird nicht gerügt und ist auch nicht ersichtlich.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara