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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_285/2020  
 
 
Urteil vom 25. März 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
(Berichtigung vom 3. Mai 2021) 
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Glarus, 
Burgstrasse 6, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 12. März 2020 (VG.2019.00130). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1969 geborene A.________ ist seit einem Verkehrsunfall im Jahre 2001 querschnittgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen. Am 26. März 2018 informierte sie die IV-Stelle Glarus (nachfolgend: IV-Stelle) über ihre Absicht, eine Neubauwohnung zu beziehen. Gleichzeitig erkundigte sie sich bei der Verwaltung betreffend die Kostenübernahme für bauliche Änderungen. Am 1. Januar 2019 reichte A.________ eine Zusammenstellung der diesbezüglichen Mehrkosten ein und ersuchte um deren Übernahme. Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2019 stellte die IV-Stelle die Übernahme eines Kostenbeitrags von Fr. 11'245.35 in Aussicht. Nachdem A.________ verschiedene Einwände dagegen vorgebracht hatte, verfügte die IV-Stelle am 24. Oktober 2019 wie vorbeschieden. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus teilweise gut, hob die Verfügung vom 24. Oktober 2019 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 12. März 2020). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei der Entscheid vom 12. März 2020 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 97 E. 1 S. 99; 144 II 184 E. 1 S. 186).  
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Die Vorinstanz hiess die Beschwerde teilweise gut. Sie hob die Verfügung vom 24. Oktober 2019 auf und wies die Sache "im Sinne der Erwägungen" an die Verwaltung zurück. In eben diesen Erwägungen führte das kantonale Gericht aus, die IV-Stelle habe die Übernahme der Kosten für die elektrische Schiebetür zur Terrasse zu Unrecht ohne nähere Prüfung abgelehnt, wohingegen die Verfügung im Übrigen kein Recht verletze. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit ein Teilentscheid nach Art. 91 lit. a BGG, soweit er die Beschwerde betreffend die Mehrkosten für den Kosmetikspiegel, den elektrischen Türöffner am Haupteingang, das Tiefersetzen des Türspions und den behindertengerechten Parkplatz abweist. Was indessen die Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen (betreffend die Kosten für die elektrische Schiebetür zur Terrasse) anbelangt, liegt ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor. Weder ist diesbezüglich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil behauptet oder ersichtlich (vgl. dazu BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326 f.; 137 V 314 E. 2 S. 316 f.; 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483), noch könnte durch ein materielles Urteil des Bundesgerichts ein kostspieliges und weitläufiges Verwaltungsverfahren vermieden werden (vgl. dazu SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Da nach dem Gesagten die Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG nicht gegeben sind, ist auf die Beschwerde, soweit die Kosten für die elektrische Schiebetür zur Terrasse betreffend, nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem oder kommunalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).  
 
3.   
Die Beschwerdeführerin beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz "im Sinne der Erwägungen". Was die abgewiesenen Ansprüche auf Übernahme der Kosten für den Kosmetikspiegel, das Tiefersetzen des Türspions sowie den behindertengerechten Parkplatz anbelangt, enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen (zur Rüge- und Begründungspflicht der Parteien vgl. 2.2 hievor). Streitig und zu prüfen ist somit einzig der Anspruch auf Übernahme der Kosten eines elektrischen Türöffners am Haupteingang. Dabei ist vor Bundesgericht unstrittig, dass sich ein solcher ausserhalb des eigentlichen Wohnbereichs nicht unter Ziff. 15.05 HVI-Anhang subsumieren lässt (Urteil 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 E. 4.4 mit Hinweis auf Urteile 9C_197/2010 vom 14. Dezember 2019 und I 133/06 vom 15. März 2007). 
 
4.   
Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Abs. 2 der Bestimmung sieht vor, dass die versicherte Person, die infolge Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV dem Departement des Innern den Auftrag übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Nach Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Laut Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. auch Rz. 1018 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der hier massgeblichen Fassung "Stand per 1. Januar 2019"). 
Erwerbstätigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist (Rz. 1019 KHMI; zur Gesetzmässigkeit dieser Konkretisierung auf Weisungsstufe: Urteil 9C_767/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4, in: SVR 2010 IV Nr. 60 S. 182). Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich können sodann nach Rz. 1021 KHMI nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der Regel um mindestens 10 % gemäss Haushaltsabklärung; zur Gesetzeskonformität: BGE 129 V 67 E. 1.1.2 und 2.2 S. 68 f.; Urteil 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). 
 
5.   
Die Vorinstanz verwies auf das Urteil 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017, wonach sich die Abgabe eines elektrischen Türöffners am Haupteingang einzig unter Ziff. 13.05* Anhang HVI (in der bis Ende Juni 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung; nachfolgend Anhang aHVI) subsumieren lässt. Das kantonale Gericht schloss, die Kosten könnten im vorliegenden Fall nicht übernommen werden, weil weder geltend gemacht noch ersichtlich sei, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 HVI erfüllt seien. 
 
5.1. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, indem sich die Vorinstanz auf besagtes Urteil 9C_573/2016 stütze, habe sie die Art. 9, 19 und 20 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109; nachfolgend UN-Behindertenkonvention) verletzt. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich im Wesentlichen auf das Zitieren der entsprechenden Normen und den direkten Schluss auf eine Kostenübernahmepflicht für den elektrischen Türöffner am Haupteingang zu Lasten der Invalidenversicherung. Damit genügt die Beschwerde den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2.2 hievor). Unabhängig davon, inwiefern die konkret angerufenen Normen, welche die Vertragsstaaten zum Treffen geeigneter und/oder wirksamer Massnahmen auffordern, überhaupt direkt anwendbare Individualrechte gewähren (vgl. dazu auch Botschaft vom 19. Dezember 2012 zur Genehmigung des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BBl 2012 661, S. 674 ff.), lässt die Beschwerdeführerin insbesondere ausser Acht, was folgt: Grundrechte richten sich in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat und geben nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche. Namentlich liegt keine Verletzung von Grundrechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt (vgl. SVR 2009 IV Nr. 49 S. 149, 8C_315/2008 E. 3.4.1 f.; vgl. auch nachfolgend E. 5.3.2); genau auf eine solche Übernahme sämtlicher Kosten zielt aber die Argumentation der Beschwerdeführerin letztlich ab. Nichts anderes gilt für die von ihr pauschal angerufenen Art. 7 BV (Menschenwürde), Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), Art. 8 Abs. 4 BV (Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter; vgl. diesbezüglich im Übrigen BGE 139 II 289 E. 2.2.1 S. 293 f. mit Hinweisen), Art. 10 Abs. 2 BV (Recht auf persönliche Freiheit) und 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 ATSG, weil es die Vorinstanz unterlassen habe, den Anspruch auf einen elektronischen Türöffner unter Ziff. 13.5 Anhang aHVI (recte wohl Ziff. 13.05* Anhang aHVI) zu prüfen. Diesbezüglich gilt es vorerst festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in der zu Handen der Vorinstanz eingereichten Beschwerde vom 20. November 2019 noch auf den Standpunkt gestellt hatte, entgegen dem Vorgehen der Verwaltung sei der Anspruch auf einen elektronischen Türöffner nicht unter Ziff. 13.05* Anhang aHVI, sondern unter Ziff. 15.05 Anhang HVI zu prüfen. Auch wenn die Beschwerdeführerin diesen Standpunkt letztinstanzlich zu Recht (vgl. E. 3 hievor) aufgegeben hat, verhält sie sich widersprüchlich, wenn sie dem kantonalen Gericht nunmehr vorwirft, dieses habe zu Unrecht keine Prüfung unter Ziff. 13.05* Anhang aHVI vorgenommen. Darüber hinaus ist der Vorwurf tatsachenwidrig: Die Vorinstanz prüfte den Anspruch auf Abgabe eines elektronischen Türöffners am Haupteingang sehr wohl unter Ziff. 13.05* Anhang aHVI. Sie kam indessen unter Bezugnahme auf die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Schluss, eine solche Subsumtion sei nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 HVI nicht erfülle (vgl. nachfolgend E. 5.3.1). Den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen zufolge machte die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor Vorinstanz nichts anderes geltend. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.  
 
5.3. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das kantonale Gericht hätte im Rahmen einer Praxisänderung aufgrund einer besseren Erkenntnis der ratio legis entweder den Anwendungsbereich von Ziff. 13.5 Anhang aHVI (recte wohl Ziff. 13.05* Anhang aHVI) grosszügig auszulegen oder die Selbstsorge nach Ziff. 14.4 Anhang aHVI (recte wohl Ziff. 14.04 Anhang aHVI) auf den Aussenbereich der eigenen Wohnung ausweiten sollen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, die bisherige Rechtsprechung bzw. teleologische Auslegung von Art. 2 Abs. 2 HVI überzeuge nicht und widerspreche heutiger Welt- und Rechtsanschauung, dass körperlich eingeschränkte Menschen eine hohe Mobilität geniessen sollten. Dazu gehöre eine minimale Zugänglichkeit zur Aussenwelt und zu den wichtigsten öffentlichen Institutionen und Einrichtungen. Es solle daher den durch das Schicksal ohnehin belasteten körperlich eingeschränkten Personen möglich sein, mit der Umwelt in Kontakt zu treten, unabhängig davon, ob sie einer Erwerbstätigkeit oder einem Aufgabenbereich nachgehen oder nicht.  
 
5.3.1. Eine Hilfsmittelversorgung auf Basis von Ziff. 13.05* Anhang aHVI setzt eine erwerbliche Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI voraus. Dabei geht die für die Hilfsmittelberechtigung wesentliche (sachlich gerechtfertigte; vgl. dazu Urteil 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen) Unterscheidung zwischen erwerblicher und nichterwerblicher Eingliederungswirksamkeit direkt aus dem Gesetz (Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG) hervor. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde resultiert sie nicht aus einer bestimmten Rechtsprechung zu Art. 2 Abs. 2 HVI oder aus einer Auslegung dieser Norm. Aufgrund dessen zielt der Einwand ins Leere, es sei im Sinne einer besseren Erkenntnis der ratio legis davon zu abstrahieren, ob versicherte Personen "einer Erwerbstätigkeit oder dem Aufgabenbereich nachgehen oder nicht".  
 
In Bezug auf die erwerbliche Eingliederungswirksamkeit war die IV-Stelle in der Verfügung vom 24. Oktober 2019 zum Schluss gelangt, ein elektrischer Türöffner bei der Haupteingangstür würde die Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich nicht überwiegend wahrscheinlich um 10 % erhöhen. In Ermangelung einer Anfechtung dieses Schlusses im kantonalen Verfahren (vgl. E. 5.2 hievor) stellte die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest, es sei weder aus den Akten ersichtlich noch geltend gemacht, dass die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 HVI (vgl. dazu E. 4 hievor) erfüllt seien. Auch vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, ihre Arbeitsfähigkeit könne im Aufgabenbereich durch den automatischen Haustüröffner um mindestens 10 % gesteigert werden. Ihre diesbezüglichen Einwände beschränken sich auf den Hinweis, sie sei auf den automatischen Türöffner für das Öffnen der Tür bei der Rückkehr von Einkäufen sowie für das Erreichen des Briefkastens angewiesen. Dies reicht indessen nicht aus, um die vorinstanzlichen Feststellungen zur erwerblichen Eingliederungswirksamkeit als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. 
 
5.3.2. Was die Hilfsmittelversorgung auf Basis von Ziff. 14.04 Anhang aHVI anbelangt, führte das Bundesgericht im Urteil 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 aus, es sei an der Rechtsprechung festzuhalten, wonach Ziff. 14.04 Anhang aHVI nur bauliche Veränderungen "in der Wohnung" umfasse. Massnahmen an der Haustür eines Mehrfamilienhauses würden angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen von Ziff. 13 Anhang aHVI einerseits, sowie Ziff. 14 und 15 Anhang aHVI andererseits grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Ziff. 14.04 Anhang aHVI, sondern in denjenigen von Ziff. 13.05* Anhang aHVI fallen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich rechtfertigte, hier von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Dies um so weniger, als sich das Bundesgericht - entgegen den Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde - nicht gescheut hat, die ratio legis oder eine Änderung der Rechtsanschauung materiell eingehend zu prüfen. Dabei kam es zum Schluss, es sei nicht erkennbar, inwiefern eine Kostenübernahmepflicht gestützt auf Ziff. 14.04 Anhang aHVI besserer Erkenntnis der ratio legis entspreche und daher eine Rechtsprechungsänderung rechtfertige. Vielmehr sei eine Kostenübernahmepflicht zu verneinen, weil Art. 21 Abs. 2 IVG kein Anrecht auf Beseitigung sämtlicher Hindernisse beinhalte, die der Kontaktaufnahme mit der Umwelt im Wege stünden. Es bestehe kein Rechtsanspruch darauf, dass Behinderte so selbständig wie eine nichtbehinderte Person leben könnten, sondern nur die Berechtigung auf Abgabe oder Vergütung kostspieliger Geräte im Rahmen einer vom Bundesrat bzw. vom Departement aufzustellenden Liste, dies unter Vorbehalt der gerichtlichen Inzidenzkontrolle, welche praktisch auf Willkür beschränkt sei. Dass der elektronische Türöffner an der Hauseingangstür einer der in Ziff. 14.04 Anhang aHVI abschliessend (vgl. dazu Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 267/00 vom 15. Januar 2001 E. 4a und I 415/97 vom 30. Dezember 1998 E. 3a, in: SVR 1999 IV Nr. 27 S. 83) aufgelisteten baulichen Vorkehren zuordnen liesse, macht die Beschwerdeführerin zu Recht (vgl. dazu Urteil 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7) nicht geltend. Insoweit sie stattdessen auf eine geänderte Welt- oder Rechtsanschauung verweist sowie darauf, dass ein elektrischer Türöffner für sie zweckmässig und nützlich wäre, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es mag auf der Hand liegen, dass sie eines elektrischen Türöffners am Haupteingang bedarf. Ebenso mögen sich Welt- und Rechtsanschauungen geändert haben, wofür denn auch der Umstand spricht, dass die HVI mittlerweile entsprechend ergänzt wurde (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 401 vom 13. Mai 2020 betreffend Änderung der HVI auf den 1. Juli 2020; Zusammenlegen der Ziff. 13.01*, 13.02* und 13.03*, Änderung der Ziff. 14.04 und 14.06 und Integration der Ziff. 13.05* in die Ziff. 14.05). All dies ändert indessen nichts am abschliessenden Charakter von Ziff. 14.04 Anhang aHVI sowie daran, dass sich ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung nicht direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes ableiten lässt (Urteil 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 E. 6.3.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f.).  
 
6.   
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 ATSG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. März 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner