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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0} 
U 126/06 
 
Urteil vom 8. März 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Frésard, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Parteien 
P.________, 1958, Beschwerdeführer, 
vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 18. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1958 geborene P.________ erhielt mit Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 11. April 2003 für die Folgen eines als Berufskrankheit anerkannten beidseitigen Karpaltunnelsyndroms eine ab 1. November 2000 laufende Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 12 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen, was letztinstanzlich mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. März 2004 (Verfahren U 343/03) bestätigt wurde. 
Am 29. Juni 2004 meldete P.________ dem Unfallversicherer einen Rückfall. Die SUVA verneinte mit Verfügung vom 4. November 2004 einen Anspruch auf zusätzliche Versicherungsleistungen. Die hierauf vom obligatorischen Krankenpflegeversicherer erhobene Einsprache wurde wieder zurückgezogen. Die Einsprache des Versicherten wies die SUVA ab (Einspracheentscheid vom 17. Mai 2005). 
B. 
P.________ führte hiegegen Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 18. Januar 2006 abwies. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die Versicherungsleistungen infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszurichten. 
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Mit dem gleichen Antrag lässt sich die Vorinstanz vernehmen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Rückfällen und Spätfolgen und die sich dabei stellenden beweisrechtlichen Fragen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, dass eine gesundheitliche Verschlechterung, welche im Sinne eines Rückfalls oder einer Spätfolge zu der anerkannten Berufskrankheit einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen nebst der bereits zugesprochenen Invalidenrente und Integritätsentschädigung begründen könnte, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorliegt. Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen Darstellung und überzeugenden Würdigung der medizinischen Akten. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der SUVA-Ärzte, des Hausarztes und des Handchirurgen Dr. med. L.________, welche gestützt auf auch mittels bildgebenden Verfahren durchgeführte medizinische Untersuchungen keine wesentliche Verschlimmerung der Berufskrankheit feststellen konnten. Abweichend äussert sich einzig der Handchirurg Dr. med. S.________, auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft. Die Ausführungen des Dr. med. S.________ vermögen aber, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt und einlässlich begründet hat, nicht in gleichem Masse zu überzeugen wie die übrigen Arztberichte. 
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass es sich nach Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei Dr. med. S.________ um einen anerkannten Handchirurgen handelt. Alleine der fachliche Ruf eines Arztes stellt keinen Anlass dar, von inhaltlich überzeugenderen Berichten anderer Ärzte abzuweichen. Zu Letzteren zählt vorliegend im Übrigen mit Dr. med. L.________ ebenfalls ein auf Handchirurgie spezialisierter Facharzt. Sodann besteht entgegen der offenbaren Auffassung des Versicherten auch keine Veranlassung, an der fachlichen Qualifikation der berichterstattenden SUVA-Ärzte, worunter ein Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, zu zweifeln. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er die Zuverlässigkeit der Aussagen der SUVA-Ärzte aufgrund deren Anstellung bei der Beschwerdegegnerin verneint. Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Sodann lässt die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 354). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 
Einsprache- und angefochtener Entscheid sind somit rechtens. 
4. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 8. März 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: