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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.85/2003 /min 
 
Urteil vom 30. Juni 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
S.________, 
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hofmanninger, Achslenstrasse 13, Postfach 220, 9016 St. Gallen, 
 
gegen 
 
T.________, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno A. Hubatka, Obere Bahnhofstrasse 24, Postfach 637, 9501 Wil SG 1. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (Güterrecht), 
 
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 19. Februar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Entscheid vom 15./25. September 1998 schied das Bezirksgericht Wil die zwischen den Parteien am 16. August 1985 vor dem Zivilstandsamt X.________ geschlossene Ehe wegen tiefer und unheilbarer Zerrüttung. Dabei verpflichtete es die Klägerin, dem Beklagten unter dem Titel Güterrecht eine Ausgleichsforderung von Fr. 35'585.35 zu bezahlen. 
 
Beschränkt auf das Güterrecht erhob dieser kantonale Berufung mit dem Begehren um Verurteilung der Klägerin zu Fr. 247'689.15. Anschlussberufung wurde nicht erhoben. Mit Entscheid vom 19. Februar 2003 errechnete das Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, eine (theoretische) Ausgleichsforderung zu Gunsten der Klägerin von Fr. 27'111.45 und wies die Berufung folglich ab. 
B. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit Letzterer verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung von Fr. 331'975.90 unter dem Titel Güterrecht, wovon Fr. 178'325.80 als güterrechtlicher Ausgleich und Fr. 153'650.-- aus Eigentumsübertragung. Die Klägerin schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Strittig sind der Zeitpunkt und die Art der Bewertung der in der Errungenschaft des Beklagten stehenden Einzelfirma "S.________ Management". In diesem Zusammenhang rügt der Beklagte in der staatsrechtlichen Beschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots, in der Berufung macht er die Verletzung von Bundesrecht geltend. 
 
Die Frage, ob bei einer Einzelfirma die handelsrechtliche Betrachtung massgebend und auf welchen Zeitpunkt für die Firmenbewertung abzustellen ist, betrifft die Auslegung von Bundesrecht. Es rechtfertigt sich deshalb, die Berufung in Abweichung von der in Art. 57 Abs. 5 OG aufgestellten Regel vorab zu behandeln. 
2. 
2.1 Das Bezirksgericht Wil hat auf die zuletzt verfügbare Bilanz per Ende 1997 abgestellt, die Guthaben von Fr. 128'825.50, Verbindlichkeiten von Fr. 149'449.80 und somit einen Minussaldo von Fr. 20'624.25 ausweist. 
 
Das Kantonsgericht hat demgegenüber befunden, nach der Parteiaussage des Beklagten handle es sich bei dieser Firma um ihn selbst. Das Geschäftsergebnis erscheine damit bloss als Ausfluss seiner Arbeitskraft, da es allein auf seinem Arbeitseinsatz gründe. Andere Komponenten, wie etwa Wertschwankungen von Liegenschaften oder der Erlös aus der Arbeitskraft von Angestellten, enthalte das Firmenergebnis nicht. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, das Ergebnis anders zu behandeln als dasjenige eines Arbeitnehmers. Werde das Geschäftsergebnis wie Arbeitserwerb behandelt, sei jedoch nicht auf den Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung, sondern auf denjenigen der Klageeinleitung abzustellen, denn nach Rechtshängigkeit der Klage trage jeder Ehegatte den Erfolg seiner Erwerbstätigkeit selber. Der am nächsten an der Einreichung der Scheidungsklage liegende Zeitpunkt wäre der Bilanzwert per 31. Dezember 1996. Dieser sei allerdings nicht durch die Steuerbehörden geprüft worden. Der letzte Vermögensstand, der gemäss den Akten von der Steuerbehörde geprüft worden sei und damit eine gewisse Gewähr für eine objektive Bewertung biete, sei der Bilanzabschluss per 31. Dezember 1994. Damals sei die Einzelfirma mit einem Nettovermögenswert von Fr. 129'079.-- veranlagt worden. Mangels anderer Anhaltspunkte in der Bilanz sei davon auszugehen, dass die am 3. Mai 1994 ausbezahlte Freizügigkeitsleistung zu jenem Zeitpunkt noch nicht in die Firma investiert worden sei, weshalb ein entsprechender Abzug vom Nettovermögenswert ausser Betracht falle. 
2.2 Der Beklagte erblickt in dieser Argumentation eine Verletzung von Art. 214 Abs. 1 ZGB. Die Einzelfirma sei im Handelsregister eingetragen und von den Steuerbehörden konstant als solche qualifiziert worden. Das Geschäftsvermögen könne deshalb nicht in Arbeitserwerb umdefiniert werden und entsprechend sei die güterrechtliche Auseinandersetzung der massgebliche Zeitpunkt für die Firmenbewertung. Hierfür sei im Übrigen auf die handelsrechtskonform geführte Buchhaltung abzustellen; ob diese einer Steuerbehörde eingereicht worden sei, könne nicht ausschlaggebend sein. 
3. 
3.1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand bei der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Was die Ehegatten in diesem Moment an Vermögen aufweisen, ist somit der einen oder andern Masse zuzuordnen. Erfolgt die Auflösung des Güterstandes im Rahmen der Scheidung, wird sie auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Für die Bewertung der Aktiven und Passiven im Vermögen der Ehegatten ist hingegen der Zeitpunkt entscheidend, in welchem die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen wird (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Erfolgt sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, so ist der Tag der Urteilsfällung massgebend (BGE 121 III 152 E. 3a S. 154; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 10 zu Art. 214 ZGB). 
 
Vorliegend geht es um den massgeblichen Bewertungszeitpunkt für die in der Errungenschaft des Beklagten stehende Einzelfirma. Entgegen der sinngemässen Erwägung der Vorinstanz lässt sich der Unternehmenswert hierfür nicht mit Arbeitserwerb gleichsetzen: 
 
Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umfasst einerseits das Entgelt aus der Berufstätigkeit und andererseits den Geschäftsgewinn, soweit dieser nicht auf Kapitalertrag zurückzuführen ist (Hausheer/Reusser/Geiser, N. 36 zu Art. 197 ZGB). Dabei geht es also um die Frage, wie viel dem Firmeninhaber während einer bestimmten Zeitperiode persönlich zugeflossen ist. In diesem Sinn ist denn auch die von der Vorinstanz zitierte Kommentarstelle zu verstehen, wonach Arbeitserwerb nach dem Auflösungszeitpunkt nicht mehr in die Errungenschaft fallen kann (Hausheer/Reusser/Geiser, N. 14 zu Art. 207 ZGB): Es geht nicht um Erfolgs- oder Risikotragung, wie die Vorinstanz aus dem Zitat gefolgert hat, sondern um die rechtslogische Tatsache, dass die Bildung von Errungenschaft mit der Auflösung des Güterstandes ihren Abschluss findet. 
 
Demgegenüber handelt es sich beim Unternehmenswert um eine Momentaufnahme, bei der an einem bestimmten Stichtag die Verbindlichkeiten von den Guthaben subtrahiert werden. Bei der Einzelfirma besteht zwischen Unternehmenswert und Bezügen aus der Unternehmung kein Zusammenhang: Weder sind diese von jenem abhängig noch verlaufen die beiden Werte parallel, im Gegenteil: Der Bilanzwert kann gerade deshalb negativ ausfallen, weil der Geschäftsinhaber für sich persönlich zu hohe Bezüge macht, somit mehr aus der Unternehmung wegführt, als sie einträgt, und daher am Kapital zehrt. 
-:- 
Stellt der Unternehmenswert nicht Erwerbseinkommen dar, besteht auch kein Anlass, für die Bewertung der in der Errungenschaft des Beklagten stehenden Einzelfirma einen anderen als den in Art. 214 Abs. 1 ZGB genannten Zeitpunkt als massgebend zu erachten. Vielmehr gilt die zur kaufmännischen Unternehmung im Rechtskleid einer juristischen Person (BGE 121 III 152 E. 3 S. 154) sowie zu den freien Berufen (BGE 125 III 1 E. 4 S. 3 betr. Arztpraxis) ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung für jede handelsrechtskonform geführte Unternehmung (nicht publizierter Entscheid 5C.229/2002, E. 3.2). 
3.2 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögenswerte zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Dies ist in der Regel der Fortführungswert; wird die Unternehmung liquidiert, ist jedoch der Liquidationswert zu ermitteln (BGE 121 III 152 E. 3c S. 155). In erster Linie haben sich die Ehegatten über den Anrechnungswert zu einigen. Kommt keine Verständigung zu Stande, hat der für die güterrechtliche Auseinandersetzung zuständige Richter die Höhe der güterrechtlichen Forderungen und der Anrechnungswerte festzulegen (Hausheer/Reusser/Geiser, N. 25 zu Art. 211 ZGB). Dabei wird er sich zunächst an der letzten Jahresbilanz oder gegebenenfalls an einer möglichst nahe auf den Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung gestellten Zwischenbilanz orientieren, sofern diese nach den einschlägigen handelsrechtlichen Normen erstellt worden ist. Soweit entsprechende Parteianträge vorliegen, wird er zur Ermittlung des Fortführungswertes nötigenfalls auch einen Sachverständigen beiziehen. 
3.3 Indem das Kantonsgericht mit der Begründung, der Unternehmenswert sei als Arbeitseinkommen anzusehen und massgebend könne nur eine von den Steuerbehörden geprüfte Bilanz sein, auf diejenige aus dem Jahr 1994 abgestellt hat, sind die in E. 3.2 und 3.3 genannten Grundsätze verletzt. Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
3.4 Ist nicht (mehr) auf die Bilanz aus dem Jahr 1994 abzustellen, wird die Rüge im Zusammenhang mit der darin angeblich - dass die Freizügigkeitsleistung auf ein in der 94er-Bilanz aufgeführtes Konto ausbezahlt worden ist, dürfte eher für das Gegenteil und damit für den klägerischen Standpunkt sprechen - noch nicht enthaltenen Freizügigkeitsleistung gegenstandslos (Berufung Nr. 18). 
4. 
Die erst im Berufungsverfahren erhobene Forderung aus Eigentumsübertrag (Berufung Nr. 19) ist neu und damit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Ohnehin wäre sie auch unbegründet, weil die Vorinstanz die Liegenschaft der Klägerin unter Anrechnung des Nettowertes an ihren güterrechtlichen Anspruch zugeteilt hat, was den einschlägigen Berechnungsregeln entspricht. 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Angesichts des offenen Ausganges des kantonalen Verfahrens und der Überklagung im Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG) und die Parteikosten sind wettzuschlagen (Art. 159 Abs. 3 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 19. Februar 2003 aufgehoben und die Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteikosten gesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Juni 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: