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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_931/2022  
 
 
Urteil vom 27. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Region Solothurn, 
Rötistrasse 4, Postfach, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 17. November 2022 (SCBES.2022.61). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 24. Juni 2022 erliess das Betreibungsamt Region Solothurn eine Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. xxx gegen A.________. Am 11. Juli 2022 zeigte das Betreibungsamt der Bank B.________ die Pfändung des Betrags von Fr. 1'300.-- eines Saldos des Kontos von A.________ an. Am 16. August 2022 erliess das Betreibungsamt eine Anzeige betreffend Abrechnung der Einzelpfändung mit voller Deckung. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 26. August 2022 erhob A.________ bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn Beschwerde gegen diese Pfändung und beantragte im Wesentlichen und sinngemäss, es sei die Pfändung der Forderung im Umfang von Fr. 1'300.-- zzgl. Gebühren der Bank von Fr. 64.62 von seinem Konto rückgängig zu machen. 
Mit Urteil vom 17. November 2022 erkannte die Aufsichtsbehörde auf Abweisung der Beschwerde. 
 
C.  
A.________ reichte am 3. Dezember 2022 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt dem Bundesgericht sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 17. November 2022 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs sowie die Aufhebung der Pfändung der Forderung. Der Beschwerdeführer ersucht zudem um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln.  
 
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
1.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Pfändung des Saldos des Bankkontos des Beschwerdeführers. 
 
2.1. Hinsichtlich der Zustellung der Pfändungsankündigung vom 24. Juni 2022 stellte die Vorinstanz fest, diese sei dem Beschwerdeführer nachweislich am 28. Juni 2022 an seinem Domizil zugestellt worden, was durch entsprechende Unterlagen belegt sei. Die Pfändungsankündigung habe einen Hinweis auf Art. 91 SchKG enthalten. Die Pfändung sei ordnungsgemäss angekündigt worden. Der Beschwerdeführer habe dem Betreibungsamt am 11. Juli 2022 Unterlagen mit dem Vermerk " gemäss Telefon " zugestellt und sei zur angekündigten Pfändung nicht erschienen. Es sei nicht an den Ausführungen des Betreibungsamts zu zweifeln, dass sich der Beschwerdeführer telefonisch ausdrücklich geweigert habe, dem Vollzug der Pfändung beizuwohnen. Gemäss der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer versucht, das Pfändungsverfahren zu verzögern, da er sich als Opfer der Behörden sähe. Für die Vorinstanz ist zudem unklar, woher der vom Beschwerdeführer eingereichte Hinweis auf die Durchführung von Pfändungen auch in Abwesenheit des Schuldners aufgrund der Covid-19-Pandemie stammt. Auf dem zugestellten amtlichen Formular der Pfändungsankündigung finde sich kein solcher Hinweis. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Pfändung in der Abwesenheit des Beschwerdeführers rechtmässig erfolgt sei.  
 
2.2. Zum Gegenstand und Umfang der Pfändung stellte die Vorinstanz fest, der Saldo des Kontos des Beschwerdeführers habe bei der Bank B.________ per 30. Juni 2022 Fr. 9'165.15 betragen. Davon habe das Betreibungsamt am 11. Juni 2022 einen Betrag von Fr. 1'300.-- gepfändet. Im Zeitpunkt der Pfändung sei dem Beschwerdeführer damit noch ein Betrag von Fr. 7'865.15 verblieben. Aus den Akten ergebe sich, dass dieses Konto im Wesentlichen - mit Ausnahme von zwei Gutschriften einer Krankenversicherung - durch die monatliche AHV-Rente von Fr. 1'586.-- und Ergänzungsleistungen von Fr. 826..-- sowie eine Nachzahlung aus Ergänzungsleistungen im April 2022 über Fr. 3'304.-- geäufnet wurde. Die Vorinstanz erwog, dass es sich trotz der grossen Unterschiede in den monatlichen Ausgaben um ein Durchgangskonto des Beschwerdeführers handle, da er einen nicht unbeachtlichen Teil seiner Lebenshaltungskosten von diesem Konto bestreite. Trotz dieser Qualifikation habe der Beschwerdeführer auf diesem Konto aus Leistungen der AHV, EL und einer Krankenversicherung als unpfändbare Gelder Vermögen angehäuft. Diese Unpfändbarkeit gelte jedoch nicht für das daraus erzielte Sparguthaben. Das Guthaben des Beschwerdeführers sei von Januar bis Juni 2022 kontinuierlich angewachsen und habe, verglichen zum Saldo per 31. Januar 2022, per 30. Juni 2022 ein Plus von Fr. 3'139.85 verzeichnet. Dieses Guthaben sei teilweise als Sparguthaben pfändbar. Nach Pfändung von Fr. 1'300.-- würden dem Beschwerdeführer noch Fr. 7'865.15 auf dem Konto verbleiben. Dieser Betrag decke das festgesetzte Existenzminimum für mehrere Monate und sei auch mehr als dreimal so hoch wie das unpfändbare Einkommen von Fr. 2'412.-- pro Monat. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Pfändung von Fr. 1'300.-- angesichts des Vermögenszuwachses keinen Verstoss gegen Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG darstelle, sondern klarerweise nur das Sparguthaben betreffe.  
 
3.  
 
3.1. Was den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt betrifft, enthält die Beschwerde durchwegs keine den strengen Anforderungen gemäss E. 1.3 genügende Sachverhaltsrüge. Der Beschwerdeführer schildert den Gang des Pfändungsverfahrens aus seiner Sicht, ohne der Vorinstanz konkret eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Gerade hinsichtlich zentraler Tatsachen erschöpft sich die Beschwerde darin, ohne Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid gegenteilige und wenig konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen. So bringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht etwa vor, für den Pfändungstermin entschuldigt gewesen zu sein, oder hält der Berechnung der pfändbaren Quote durch die Vorinstanz eine eigene Berechnung entgegen, ohne diese hinreichend mit Aktenbelegen zu untermauern. Die Ausführungen sind dann auch nicht widerspruchsfrei, wenn der Beschwerdeführer von einer fehlerhaften Berechnung zu seinen Ungunsten auszugehen scheint, und gleichzeitig dem Betreibungsamt vorwirft, ein weiteres Konto mit positivem Saldo bei einer anderen Bank "unterschlagen" zu haben. Die Beschwerde verliert sich in rein appellatorischer Kritik, indem der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, ihre Vorbehalte dienten "nur der Verschleierung des Sachverhalts der Handlungen des Betreibungsamtes und der Bank". Auf diese unsubstantiierten Anwürfe ist nicht einzutreten. Massgebend ist allein der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt auch vor Bundesgericht den Vollzug der Pfändung in seiner Abwesenheit, ohne sich dabei hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz zu befassen. Er setzt sich nicht mit den Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vollzugs der Pfändung bei Abwesenheit des Schuldners auseinander (BGE 112 III 14 E. 5a), auf welche die Vorinstanz abstellt. Der Beschwerdeführer bestreitet auch vor Bundesgericht nicht hinreichend, dass ihm die Pfändungsankündigung vom 24. Juni 2022 zugestellt wurde. Zudem räumt er selbst ein, die Abrechnungsanzeige vom 16. August 2022 erhalten zu haben. Inwiefern die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen A-Post-Zustellung bzw. zum fehlenden Track&Trace-Nachweis einen Bezug zum angefochtenen Entscheid aufweisen und inwiefern dem Beschwerdeführer aus einer damit wohl implizierten Verletzung der Ordnungsvorschrift von Art. 34 Abs. 1 SchKG überhaupt ein Nachteil erwachsen sein soll, geht aus seinen Ausführungen nicht hinreichend hervor. Der Beschwerdeführer scheint vielmehr pauschal davon auszugehen, dass der Vollzug der Pfändung in seiner Abwesenheit per se gegen Bundesrecht verstosse. Er wiederholt vor Bundesgericht einzig unsubstantiiert seine Begründung für seine Abwesenheit und wirft dem Betreibungsamt vor, die Pfändung in seiner Abwesenheit zu Unrecht gestützt auf die Sondernormen zur Covid-19-Pandemie durchgeführt zu haben. Diese Vorhalte hat die Vorinstanz hinreichend begründet verworfen, ohne dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen auseinandersetzt.  
 
3.3. Zwar kann das Bundesgericht die Frage der Pfändbarkeit von Vermögenswerten und die Berechnung des Existenzminimums gemäss Art. 92 bzw. Art. 93 SchKG als Rechtsfrage frei überprüfen. Dies entbindet den Beschwerdeführer indes ebenfalls nicht von einer hinreichenden Begründung der Beschwerde (E. 1.2 oben). Daran fehlt es auch in diesem Punkt: Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid findet sich weder in seinen Ausführungen zur angeblich fehlenden Transparenz des Betreibungsamtes noch in den nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen zu den Kontoständen. Auch diese Ausführungen des Beschwerdeführers scheinen schliesslich auch nicht frei von Widersprüchen, wenn er der Vorinstanz eine Verletzung der Schranken der Pfändbarkeit vorwirft, gleichzeitig indessen einräumt, noch über ein zusätzliches Konto sowie über ein Einkommen als selbständiger Unternehmer zu verfügen. Was er gestützt auf diese behauptete Tatsache zu seinen Gunsten den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu den finanziellen Verhältnissen und der Pfändbarkeit des Saldos entgegenzuhalten versucht, erschliesst sich aus der unzureichenden Begründung nicht.  
 
3.4. Auch die weiteren, teilweise nur schwer verständlichen Ausführungen und Anträge des Beschwerdeführers gehen allesamt am angefochtenen Urteil vorbei. So hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die der Betreibung und Pfändung zugrundeliegende Forderung bzw. das zugrundeliegende Urteil nicht mit Beschwerde gegen den Vollzug der Pfändung überprüft werden kann. Die erneuten Vorbringen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht sind vergeblich. Auch keine zielführende Begründung enthalten die Ausführungen des Beschwerdeführers zu angeblich strafrechtlich relevantem Verhalten der Behördenmitglieder und zu angeblich internen Absprachen zu seinen Ungunsten. Ebenfalls von vornherein nicht von Belang sind die Vorwürfe des Beschwerdeführers, die die Kundenbeziehung zu seiner Bank, etwa hinsichtlich Informations- und Nachzahlungspflichten, betreffen. Der Beschwerdeführer verfehlt dann auch offensichtlich die strengen Anforderungen an das Rügeprinzip (E. 1.2 oben), wenn er vereinzelt pauschal behauptet, verfassungsmässige Rechte wie sein Anspruch auf rechtliches Gehör oder auf rechtsgleiche Behandlung seien verletzt worden.  
 
4.  
Nach dem Gesagten genügt die Beschwerde den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst