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[AZA 0/2] 
5P.289/2001/sch 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
7. November 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher und 
Gerichtsschreiber Schneeberger. 
 
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In Sachen 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller, Steinackerstrasse 7, Postfach 160, 5201 Brugg-Windisch, 
 
gegen 
K.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng, Bahnhofstrasse 24, Postfach 617, 5401 Baden, Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau, 
 
betreffend 
Art. 9 BV (Ehescheidung; 
Urteilserläuterung und -ergänzung), 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- Auf ihre Klage wurde K.________ durch das Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 26. Februar 1998 von B.________ geschieden. Dieser wurde verpflichtet, K.________ aus Güterrecht Fr. 132'500.-- zu bezahlen, sobald er über seine in Jugoslawien befindlichen Konti wieder verfügen könne. Das Gericht traf ferner zwei Anordnungen, die die Erfüllung dieser Pflicht begünstigen sollten (Dispositivziff. 4a und 4b). In der Folge eröffnete K.________ bei der Ljubljanska Bank ein Konto, dessen Nummer nicht aktenkundig gemacht wurde; auch unbekannt blieb, welche Filiale dieses Konto führt. Weiter forderte K.________ B.________ auf, seine schriftliche Zustimmung zur Übertragung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung im Betrag von Fr. 132'500.-- von seinen jugoslawischen Konten auf ihr Konto bei der Ljubljanska Bank in "Jugoslawien" (Slowenien) zu erteilen. Weil B.________ dieser Aufforderung nicht nachkam, ersuchte K.________ am 8. Januar 1999 um Vollstreckung des Scheidungsurteils vom 26. Februar 1998 mit dem Begehren, B.________ sei unter Androhung von Straffolgen (Art. 292 StGB) zu verpflichten, umgehend Fr. 132'500.-- auf ihr Konto bei der Ljubljanska Bank übertragen zu lassen. B.________ trug auf Nichteintreten (wegen fehlenden Rechtskraftnachweises und falschen Vollstreckungsverfahrens), eventuell auf Abweisung des Begehrens vor (fehlende Verfügungskompetenz). Nach der Durchführung einer Verhandlung und eines zweiten Schriftenwechsels hiess das Gerichtspräsidium 2 von Baden das Gesuch mit Verfügung vom 22. März 1999 teilweise gut und verpflichtete B.________ K.________ innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft Fr. 106'000.-- bei der genannten Bank in Zagreb zu überweisen. Den Rekurs von B.________ hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. September 1999 gut, hob die Verfügung vom 22. März 1999 auf und trat auf das Vollstreckungsgesuch im Wesentlichen mit den Begründungen nicht ein, der schweizerische Vollstreckungsrichter sei nicht zuständig und die hier interessierenden güterrechtlichen Anordnungen des Urteils vom 26. Februar 1998 seien nicht so klar, dass sie vollstreckt werden könnten. 
 
 
 
Auf Klage von K.________ ergänzte das Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 18. Januar 2001 das Scheidungsurteil vom 26. Februar 1998. Es erklärte die Parteien bezüglich der in der Schweiz und in Waldshut gelegenen Vermögenswerte auseinandergesetzt (Dispositivziff. 4a). Die bereits im Scheidungsurteil vom 26. Februar 1998 getroffenen Anordnungen präzisierte es, indem es den Beklagten verpflichtete, der Klägerin von seinen jugoslawischen Geldern Fr. 132'500.-- zu bezahlen; mit Rücksicht auf seine nun unter Angabe der jeweiligen Nummern aufgelisteten Konten ordnete es die Überweisung für Teilsummen von Fr. 106'000.-- (bei der Ljubljanska Bank liegend) und von Fr. 26'500.-- (bei der Investbank liegend) an, sobald der Beklagte über das jeweilige Konto das Verfügungsrecht habe. Sofern die geschuldeten Beträge bankintern schon vorher auf Konti der Klägerin bei der Ljubljanska Bank übertragen werden könnten, sollte die Fälligkeit in diesem Zeitpunkt eintreten (Dispositivziff. 
4b). Weiter bestimmte es, die beiden geschuldeten Teilsummen seien güterrechtlicher Natur, und schrieb auch die Zahlstellen der Klägerin vor (Dispositivziff. 4c Abs. 1). Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnungen erklärte es die vom Beklagten auszulösenden Überweisungsaufträge als erteilt und wies die Ljubljanska Bank und die Investbank im Voraus richterlich an, die beiden Teilbeträge auf die jeweiligen Konti der Klägerin zu übertragen (Dispositiv- ziff. 4c Abs. 2). Die vom Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 12. Juli 2001 ab. 
B.________ hat das obergerichtliche Urteil vom 12. Juli 2001 sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung angefochten. Mit jener beantragt er hauptsächlich, das Urteil vom 12. Juli 2001 sei aufzuheben. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
 
 
2.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - kassatorischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4a bis c S. 332 ff.), weshalb regelmässig auch nicht mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt werden darf. Daher ist auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei zur Abweisung der Klage an das Obergericht zurückzuweisen. Indessen hätte der blosse Antrag, die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen, dem Beschwerdeführer nicht geschadet, weil im Fall der Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde das Obergericht auf Grund der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils ohnehin neu entscheiden müsste (BGE 117 Ia 119 E. 3c S. 126). 
 
3.- Nach der Praxis des Bundesgerichts ist auf in der gleichen Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerden und Berufungen, die über weite Strecken inhaltlich identisch sind, dann einzutreten, wenn sich im jeweiligen Rechtsmittel Rügen finden, die in dessen Rahmen zulässig sind und die die entsprechenden Begründungsanforderungen erfüllen (BGE 118 IV 293 E. 2a S. 295, 116 II 745 E. 1 f. S. 746 ff.). Soweit hier die staatsrechtliche Beschwerde mit der Berufung in wesentlichem Umfang (je S. 8 bis 14 Ziff. III. 1 bis 8) fast wörtlich übereinstimmt, ist somit nur im geschilderten Rahmen auf das jeweilige Rechtsmittel einzutreten. 
4.- Die grundsätzlich vorweg zu behandelnde staatsrechtliche Beschwerde (Art. 57 Abs. 5 OG) ist gegenüber der Berufung subsidiär (Art. 84 Abs. 2 OG). Daher ist die Rüge, Bundesrecht sei verletzt, mit Berufung zu erheben (Art. 43 OG). Im Beschwerdeverfahren kann auf eine entsprechende Rüge nicht eingetreten werden (z. B. BGE 125 III 454 E. 3b und 4 S. 457 f.). 
 
a) Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die materielle Rechtskraft, das heisst die Verbindlichkeit eines Urteils für spätere Prozesse, eine Frage des Bundesrechts, sofern der zu beurteilende Anspruch auf Bundesrecht beruht (BGE 125 III 241 E. 1; 121 III 474 E. 2; 119 II 89 E. 2a). 
 
Die zuletzt erwähnte Voraussetzung ist hier erfüllt, weil die güterrechtliche Auseinandersetzung offensichtlich auf Bundesrecht beruht (Art. 120 Abs. 1 i.V.m. Art. 204 ff. ZGB). Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht sei in Missachtung des Rechtskraftsprinzips vom Scheidungsurteil vom 26. Februar 1998 abgewichen und habe eine sachliche Ergänzung der damals getroffenen Anordnungen zugelassen, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Wenn er für die Zulässigkeit seiner Rügen im Beschwerdeverfahren BGE 95 II 639 anruft, verkennt er, dass mit diesem Urteil die Wirkung des bundesrechtlichen Rechtskraftsprinzips auch auf kantonale Urteile ausgeweitet worden ist, mit denen die Einrede der abgeurteilten Sache verworfen wurde (BGE 95 II 639 E. 3 f. S. 640 und 644 f.). Insoweit beruft er sich auch auf eine nicht mehr einschlägige Praxis (BGE 95 II 639 E. 4b S. 644 unten). 
 
 
b) Der Beschwerdeführer ruft im gleichen Zusammenhang ohne Erfolg § 284 ZPO/AG an. Zwar beschlägt auch diese Bestimmung die materielle Rechtskraft (dazu Bühler/Edelmann/ Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, N 1 zu § 284 ZPO/AG). Jedoch rügt der Beschwerdeführer nicht, die vom kantonalen Gesetzgeber bewusst knapp gehaltene Bestimmung (a.a.O. N 2) reiche über den bundesrechtlichen Gehalt der Rechtskraft hinaus. Dafür legt er auch keine ausreichende Begründung vor (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 126 III 534 E. 1b; 125 1 71 E. 1c S. 76; je mit Hinweisen). Angesichts des subsidiären Charakters der staatsrechtlichen Beschwerde kann auf sie somit auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 
 
5.- Im Bereich des Ehegüterrechts hat der Bundesgesetzgeber die Dispositionsmaxime weder unter altem noch unter neuem Scheidungsrecht geregelt (vor der Revision: zu aArt. 158 a.A. und Ziff. 3 ZGB Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, ZGB Bd. I, N 9 f. zu Art. 158 ZGB; vgl. z.B. 
BGE 110 II 113 E. 4 S. 115; nach der Revision: Leuenberger, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht [Herausg. I. Schwenzer], N 57 zu Art. 137 ZGB, N 13 zu Art. 139 ZGB und ebenda Liatowitsch, N 7 f. zu Anhang K). Die Verletzung der Dispositionsmaxime kann in solchen Fällen somit nicht mit Berufung geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 lit. c a.E. OG; z. B. BGE 116 II 86 E. 4b S. 90 und 109 II 452 E. 5d S. 460). Hingegen kann diese Rüge mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgetragen werden (z. B. BGE 119 II 396 E. 2; 119 II 313 E. 2 a.E.; 110 II 113 E. 4). Dies gilt unabhängig davon, ob im kantonalen Verfahren die Prozessvorschriften des Scheidungsverfahrens oder spezielle für das Erläuterungs- beziehungsweise Ergänzungsverfahren gegolten haben. So oder anders ist kantonales Recht massgebend. 
 
a) Weil der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Rügen zur Dispositionsmaxime weder eine kantonale Vorschrift anruft noch begründet, inwiefern diese verletzt sein sollte, könnte auf seine Rügen schon deshalb nicht eingetreten werden (BGE 118 Ia 112 E. 2c S. 118). Jedoch vermag er mit den meisten seiner Rügen auch aus anderen Gründen nicht durchzudringen: 
Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, im vorliegenden Verfahren sei der Beschwerdegegnerin mehr zugesprochen worden, als sie verlangt habe. Jedoch vergleicht er an den meisten einschlägigen Stellen der Beschwerdeschrift nur das Urteilsdispositiv des Entscheids vom 26. Februar 1998 mit demjenigen des erstinstanzlichen Urteils vom 18. Januar 2001, das vom Obergericht mit dem angefochtenen Urteil geschützt worden ist. Angesichts des Umstandes, dass die Dispositionsmaxime gebietet, nicht mehr oder anderes zuzusprechen als verlangt worden ist (BGE 110 II 113 E. 4 S. 115; vgl. 119 II 396 E. 2), hätte der Beschwerdeführer begründen müssen, inwiefern das Urteil vom 18. Januar 2001 über die von der Beschwerdegegnerin bei Einleitung dieses Verfahrens gestellten Anträge hinaus gegangen ist und inwiefern dies vom Obergericht verfassungswidrig toleriert worden ist. In beiden Bereichen genügt die Beschwerdeschrift der Vorschrift von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, wonach unter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid detailliert und belegt zu begründen ist, inwiefern er gegen die Verfassung verstösst (BGE 126 III 534 E. 1b; 125 1 71 E. 1c S. 76). 
 
b) Der Beschwerdeführer macht ausreichend begründet geltend, die Beschwerdegegnerin habe im vorliegenden Verfahren nie verlangt, die vom Bezirksgericht mit Urteil vom 18. Januar 2001 angeordnete Sanktion für den Fall der Weigerung der Auszahlung fälliger Guthaben (Dispositivziff. 4b Abs. 2) sei in das Scheidungsurteil aufzunehmen. Allein dass er dies nicht belegt, würde erlauben, die Rüge nicht zu hören (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Die Rüge scheitert aber aus einem weiteren Grund: 
 
 
Grundsätzlich lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass das Obergericht diese Ergänzung mit der Notwendigkeit begründet hat, dass das Scheidungsurteil auch in Jugoslawien vollstreckt werden kann. Damit steht noch keineswegs fest, dass das Scheidungsurteil vom 26. Februar 1998 auch in sachlicher Hinsicht ergänzt worden ist. Zu dieser Grenzziehung äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Auch setzt er sich nicht mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander, in dem eine Verletzung der Dispositionsmaxime in diesem Punkt verneint worden ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
Schliesslich anerkennt der Beschwerdeführer, dass das Scheidungsurteil vollstreckbar sein muss, und ruft Art. 122 Abs. 3 BV an, wonach ein schweizerisches Urteil in der ganzen Schweiz muss vollstreckt werden können. Da das Erläuterungs- und Ergänzungsverfahren auch von Amtes wegen durchgeführt werden kann (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O. N 8 zu § 281 ZPO/AG), steht im Übrigen nicht einmal fest, dass die Dispositionsmaxime gilt, wenn das Verfahren von einer Partei eingeleitet wird. Auch dazu hätte der Beschwerdeführer begründete Rügen erheben müssen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
6.- Im Zusammenhang mit seinen Rügen zur Rechtskraft (vgl. dazu E. 3 zur Berufung) und zur Dispositionsmaxime (dazu E. 5 hiervor) macht der Beschwerdeführer geltend, das kantonale Urteilserläuterungs- beziehungsweise -ergänzungsverfahren habe zu materiellen Anordnungen geführt, die im Scheidungsurteil vom 26. Februar 1998 (Dispositivziff. 4b und 4c) nicht vorhanden gewesen seien; dafür verweist er namentlich auf die Präzisierungen zur güterrechtlichen Ausgleichszahlung bezüglich der Fälligkeit und auf die Aufnahme der Sanktion für den Widerhandlungsfall. Er rügt, das Obergericht habe den Rahmen von § 281 Abs. 1 ZPO/AG gesprengt und das Scheidungsurteil vom 26. Februar 1998 nicht bloss erläutert, berichtigt oder ergänzt. 
Da im vorliegenden Verfahren das Urteilsdispositiv des Scheidungsurteils vom 26. Februar 1998 neu gefasst worden ist (Dispositivziff. 4), muss vorliegendenfalls wohl von einer Ergänzung gesprochen werden, was nach kantonalem Prozessrecht offenbar zulässig ist (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O. N 5 bis 7 zu § 281 ZPO/AG). Da unbestritten ist, dass der Beklagte der Klägerin von seinen eingefrorenen Konti in Ex-Jugoslawien Fr. 132'500.-- bezahlen muss, sobald diese freigegeben sind, und dass sich daran auch nach dem erstinstanzlichen Urteilsspruch vom 18. Januar 2001 nichts geändert hat, hätte der Beschwerdeführer begründet rügen müssen, inwiefern der ursprüngliche Urteilsspruch unter Verletzung kantonalen Verfahrensrechts in sachlich unzulässiger Weise ausgeweitet worden ist. Dass neu bloss Zahlstellen bezeichnet wurden, die Gesamtschuld in verfügbare Teilbeträge auf die involvierten Banken aufgeteilt worden ist und Anordnungen getroffen wurden für den Fall der Nichtbefolgung des Urteils, bedeutet noch keineswegs, dass der Urteilsspruch verfassungswidrig ergänzt worden ist. Dazu finden sich in der Beschwerdeschrift bloss unbegründete Behauptungen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Mit Rücksicht auf die Unterscheidung zwischen Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren erscheint es viel mehr sinnvoll, Sachurteilssprüche so abzufassen, dass sie ohne Probleme (hier auch im Ausland) vollstreckt werden können (vgl. z. B. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 30 f. 
und 46 ff. sowie Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O. N 2 zu § 282 ZPO/AG, N 8 f. zu § 284 ZPO/AG und N 1 ff. der Vorbemerkungen zu §§ 421 ff. ZPO/ZH). Jedenfalls ist willkürliche Anwendung von kantonalem Prozessrecht weder hinreichend begründet noch ersichtlich. 
 
7.- Zielt die Beschwerde somit in allen wesentlichen Punkten an der Begründung im angefochtenen Urteil vorbei, kann auf sie nicht eingetreten werden. Der unterliegende Beschwerdeführer wird gebührenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet jedoch keine Parteientschädigung, weil der Beschwerdegegnerin mangels Einholung einer Vernehmlassung keine Kosten entstanden sind (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 7. November 2001 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: