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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_117/2008 /bri 
 
Urteil vom 5. März 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Willisegger. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf Strafklage (Verletzung der Fürsorge und Erziehungspflicht etc.), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Vizepräsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer erhob am 1. Mai 2007 Strafklage unter anderem gegen seine geschiedene Ehefrau wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Zur Begründung brachte er vor, es werde ihm das Besuchsrecht zu seinen Kindern verweigert. Das Untersuchungsamt Altstätten trat auf die Strafklage nicht ein und eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Vizepräsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. Januar 2008 ab. 
 
Der Beschwerdeführer führt gegen den Entscheid vom 24. Januar 2008 Beschwerde ans Bundesgericht. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Da der Beschwerdeführer weder Privatstrafkläger noch Strafantragsteller im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 bzw. 6 BGG ist und er auch als Strafanzeiger über kein rechtlich geschütztes Interesse verfügt (BGE 133 IV 228 E. 2), käme ein Beschwerderecht höchstens in Betracht, wenn er verfahrensrechtlich gestützt auf das Opferhilfegesetz dem Opfer bzw. seinen Kindern gleichgestellt wäre. Das setzt aber voraus, dass ihm Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen und der angefochtene Entscheid sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 2 Abs. 2 lit. b und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG). Diese Voraussetzung ist offensichtlich nicht erfüllt. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken könnte (vgl. BGE 131 IV 195 E. 1.1.1.). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Vizepräsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. März 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Willisegger