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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.34/2005 /blb 
 
Urteil vom 19. Mai 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller, 
Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (provisorische Rechtsöffnung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, vom 8. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Y.________ betrieb X.________ auf Grundpfandverwertung (Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes B.________). Nachdem die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben hatte, verlangte Y.________ beim Gerichtspräsidium Bremgarten die Rechtsöffnung mit folgendem Begehren: 
1. Es sei dem Kläger in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamts B.________ vom 2. August 2004 sowohl für die Beträge von Fr. 284'000.00 nebst Zins zu 6% auf Fr. 200'000.00 seit 1. Oktober 2003, Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. August 2002, Fr. 3'065.10 nebst Zins zu 5% seit 19. Juli 2004, als auch für das Grundpfandrecht bezüglich der Grundstücke GB B.________, LB-Nr. xxxx, Kat. Plan 36, 7.03 Aren, Gebäudeplatz und Umgelände, S.________, Mehrfamilienhaus Nr. xxxx, sowie GB B.________ LB-Nr. xxxx, Kat. Plan 36 7,51 Aren, Gebäudeplatz und Umgelände, S.________, Lagergebäude Nr. xxxx die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. ..." 
Nachdem die Schuldnerin keine Vernehmlassung eingereicht hatte, eröffnete der Präsident I des Bezirksgerichts Bremgarten am 7. September 2004 im Sinn von § 277 ZPO/AG folgenden schriftlichen Urteilsspruch: 
1. Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes B.________ (Zahlungsbefehl vom 20. Juli 2004) für den Betrag von 
- -:- 
- Fr. 500.-- nebst Zins zu 5% seit 03. August 2004 
die definitive Rechtsöffnung erteilt. 
2. Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes B.________ (Zahlungsbefehl vom 20. Juli 2004) für die Beträge von 
- Fr. 284'000.-- nebst Zins zu 6% seit 1. Oktober 2003 auf Fr. 200'000.-- 
- Fr. 500.-- nebst Zins zu 5% seit 03. August 2004 
und 
- Fr. 3'000.-- nebst Zins zu 5% seit 3. August 2004 
die provisorische Rechtsöffnung erteilt. ..." 
Mit Schreiben vom 15. September 2004 ersuchte Y.________ um Zustellung eines motivierten Urteils und wies darauf hin, dass sein Antrag betreffend Rechtsöffnung für das Pfandrecht nicht behandelt worden sei. 
Hierauf erliess der Präsident I des Bezirksgerichts Bremgarten ein motiviertes Urteil, bei dem er das Dispositiv wie folgt ergänzte: 
1. Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes B.________ (Zahlungsbefehl vom 20. Juli 2004) für den Betrag von 
- Fr. 500.-- nebst Zins zu 5% seit 03. August 2004 
die definitive Rechtsöffnung erteilt. 
2. 
2.1 
Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes B.________ (Zahlungsbefehl vom 20. Juli 2004) für die Beträge von 
- Fr. 284'000.-- nebst Zins zu 6% seit 1. Oktober 2003 auf Fr. 200'000.-- 
- Fr. 500.-- nebst Zins zu 5% seit 03. August 2004 
und 
- Fr. 3'000.-- nebst Zins zu 5% seit 3. August 2004 
die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 
2.2 
Dem Kläger wird für das Pfandrecht an GB B.________ LB-Nr. xxxx und GB B.________ LB-Nr. xxxx die provisorische Rechtsöffnung erteilt. ..." 
B. 
Dagegen erhob X.________ beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit den Begehren um Aufhebung von Ziff. 2.2. des Dispositivs und Rückweisung der Sache zur Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens nach § 281 ZPO/AG, eventualiter um Aufhebung der betreffenden Ziffer und Rückweisung der Sache zur korrekten Eröffnung des Urteils (d.h. Rechtsöffnung nur für die Grundpfandforderung). 
 
Mit Entscheid vom 8. Dezember 2004 wies das Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, die Beschwerde ab. 
C. 
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 31. Januar 2005 eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Anweisung des Obergerichts, die Angelegenheit an das Bezirksgericht Bremgarten zurückzuweisen zwecks Ausfertigung eines dem ursprünglichen Entscheid - d.h. Rechtsöffnung nur für die Grundpfandforderung - entsprechend motivierten Urteils. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2005 hat Y.________ auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde geschlossen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
1.1 Der Umfang des rechtlichen Gehörs wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben, deren Auslegung und Anwendung das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft; erst wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz, deren Verletzung das Bundesgericht frei prüft (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 f.; 118 Ia 17 E. 1b S. 18). 
1.2 Gemäss § 281 Abs. 1 ZPO/AG wird ein Urteil, das unklar oder unvollständig ist oder einen Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten enthält, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erläutert, berichtigt oder ergänzt. § 281 Abs. 2 ZPO/AG bestimmt, dass ein betreffendes Gesuch einer Partei der Gegenpartei zur Vernehmlassung zuzustellen ist. 
 
Das Obergericht hielt § 281 Abs. 2 ZPO/AG für verletzt, erwog aber, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei dadurch geheilt, dass der Beschwerdeführerin die Beschwerde gemäss § 335 ZPO/AG offen stand, die gleich der Appellation nach §§ 317 ff. ZPO/AG ein vollkommenes reformatorisches Rechtsmittel mit Devolutiveffekt sei und bei deren Beurteilung dem Obergericht die gleiche Kognition zukomme wie der ersten Instanz. 
1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit diesen Erwägungen sei ihr aus § 281 Abs. 2 ZPO/AG bzw. Art. 29 Abs. 2 BV fliessender Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie stellt sich auf den Standpunkt, wegen der formellen Natur dieses Anspruches und weil es sich um eine schwere Gehörsverletzung handle, sei eine Heilung vor oberer Instanz ausgeschlossen. 
1.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch eine Gehörsverletzung als geheilt gelten, wenn der oberen Instanz die gleiche Kognition zusteht wie der unteren und keine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte zur Diskussion steht; die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 I 68 E. 2 S. 72). 
Vorliegend bezog sich die gestützt auf § 281 Abs. 1 ZPO/AG vorgenommene Ergänzung des Dispositivs auf die Rechtsöffnung für das Grundpfandrecht und damit auf eine im Rechtsöffnungsgesuch anbegehrte Rechtsfolge. Dieses Gesuch wurde der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung zugestellt und sie konnte dabei zu sämtlichen Vorbringen des Gläubigers Stellung nehmen. Insofern hätte sie bei der unterbliebenen Gehörsgewährung gemäss § 281 Abs. 2 ZPO/AG in materieller Hinsicht gar nichts vorbringen können, wozu sie nicht bereits im Rahmen der Vernehmlassung zum Rechtsöffnungsgesuch Gelegenheit hatte. Sodann gilt es zu beachten, dass bei der Errichtung eines Schuldbriefes eine Grundpfandforderung und ein Grundpfandrecht untrennbar in einem Wertpapier verbrieft werden, wobei das Grundpfandrecht aufgrund seiner strikten Akzessorietät nicht losgelöst von der gesicherten Grundpfandforderung bestehen kann (vgl. BGE 130 III 681 E. 2.3 S. 683) und sich der Rechtsvorschlag bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung sowohl auf die Grundpfandforderung als auch auf das Grundpfandrecht bezieht (Art. 85 VZG), weshalb im Rechtsöffnungsverfahren offensichtlich über beide Elemente zu entscheiden ist. 
 
Aufgrund dieser besonderen Umstände ist im Zusammenhang mit § 281 Abs. 2 ZPO/AG nicht von einer besonders schwerwiegenden Verletzung der Parteirechte und damit von der Heilbarkeit der Gehörsverletzung vor Obergericht auszugehen, zumal dieses nach unbestrittener Darstellung über die gleiche Kognition wie die erste Instanz verfügt. Entsprechend erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet. 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine willkürliche Anwendung von § 280 ZPO/AG, wonach der Richter an den eröffneten Urteilsspruch gebunden ist. Dabei übersieht sie jedoch, dass § 280 ZPO/AG gesetzliche Ausnahmen vorbehält und die Urteilsergänzung im Sinn von § 281 Abs. 1 ZPO/AG eine solche gesetzliche Ausnahme darstellt (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N. 2 zu § 280). Durfte jedoch die Urteilsergänzung nach dem in E. 1.4 Gesagten ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Beschwerdeführerin vorgenommen werden, ist der Rüge, § 280 ZPO/AG sei willkürlich angewandt worden, der Boden entzogen. 
3. 
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine willkürliche Anwendung von § 281 Abs. 1 ZPO/AG insofern, als die Urteilsergänzung im Sinn von § 281 Abs. 1 ZPO/AG eine aus dem Urteil selbst hervorgehende Unvollständigkeit voraussetze (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 5 zu § 281) und das Obergericht selbst einräume, dass im nicht motivierten Dispositiv jeglicher Hinweis auf das Pfandrecht fehle. Damit kranke das angefochtene Urteil an einem inneren Widerspruch. 
 
Soweit die willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts zu prüfen ist, genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 128 II 259 E. 5 S. 281). Dies ist vorliegend nicht der Fall: 
 
Wie in E. 1.4 ausgeführt, sind beim Schuldbrief die Grundpfandforderung und das Grundpfandrecht aufgrund ihrer gemeinsamen Verbriefung in einem Wertpapier untrennbar verbunden und kann das Pfandrecht kein von der Forderung losgelöstes Schicksal erfahren oder betragsmässig höher oder tiefer sein als diese (vgl. Möckli, Das Eigentümergrundpfandrecht, Diss. Bern 2001, S. 45 f., m.w.H.). Aus dem nicht motivierten Urteilsspruch vom 7. September 2004 ist ersichtlich, dass die im Schuldbrief vom 31. Juli 2002 mit einem Nominal von Fr. 300'000.-- verbriefte Grundpfandforderung in Betreibung gesetzt war, was gemäss Art. 41 Abs. 1 SchKG nur im Verfahren auf (Grund-)Pfandverwertung möglich ist. In diesem Verfahren bezieht sich der Rechtsvorschlag sowohl auf die Grundpfandforderung als auch auf das Grundpfandrecht (Art. 85 VZG). Demnach war die Unvollständigkeit des Urteilsspruchs vom 7. September 2004 selbst für unbeteiligte Dritte aus dem Urteil erkennbar; umso mehr war sie es für die beiden am Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren beteiligten Parteien. 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist. Folglich wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Mai 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: