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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_350/2023  
 
 
Urteil vom 28. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (internationale Wirtschaftskriminalität, Beteiligung an einer kriminellen Organisation); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. Juni 2023 (2N 23 15). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, die von der A.________ AG gegen die B.________ AG, C.________, D.________ sowie E.________ angestrebte Strafuntersuchung wegen internationalen Wirtschaftsdelikten und des organisierten Verbrechens nicht an die Hand. Auf die von der A.________ AG dagegen an das Kantonsgericht des Kantons Luzern erhobene Beschwerde trat dieses mit Verfügung vom 13. Juni 2023 wegen unzureichender Beschwerdebegründung ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift nicht ein. 
 
2.  
Gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Juni 2023 führt die A.________ AG mit Eingaben vom 16. und 21. Juli 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss, unter Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und des angefochtenen Beschlusses des Kantonsgerichts sei "eine lückenlose strafrechtliche Untersuchung auf eidgenössischer Ebene durchzuführen". Zudem sei die Sache an das Bundesstrafgericht in Bellinzona weiterzuleiten. Überdies sei durch das Bundesgericht festzustellen, dass ein Verstoss gegen das Verbot der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis StGB vorliege. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin macht abstrakte Ausführungen zu den Straftatbeständen von Art. 260ter und Art. 261bis StGB und schildert in ihrer schwer nachvollziehbaren Beschwerdeschrift, wie die Familie ihres Verwaltungsratspräsidenten Opfer eines durch C.________, D.________ sowie E.________ orchestrierten, mehrere Behördenmitglieder verschiedener Kantone und Länder umfassenden Komplotts geworden sei. Mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, wonach die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO offenkundig nicht genüge und daher auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, setzt sie sich demgegenüber mit keinem Wort auseinander. Damit verkennt sie, dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig ist. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit von vornherein nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die Beschwerdeschrift genüge den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht und daher einen Nichteintretensentscheid fällte. Da sich die Beschwerdeführerin dazu wie gesagt nicht äussert und auch sonst nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid konkret gegen Bundes (verfassungs) recht verstossen soll, genügt die Beschwerde den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil ist das innerstaatliche Verfahren abgeschlossen. Eine Weiterleitung der Sache an das Bundesstrafgericht kann damit unterbleiben. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn