Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_778/2021  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Pavlo Stathakis, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hansjürg Rhyner, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gemeinde Glarus, Gemeinderat, 
Gemeindehausplatz 5, 8750 Glarus, 
 
Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus, Kirchstrasse 2, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 25. November 2021 (VG.2021.00025). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 4. Oktober 2019 reichte die C.________ AG ein Baugesuch für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf der sich in ihrem Eigentum befindlichen Parzelle Nr. 1766, Grundbuch Netstal, im (heutigen) Ortsteil Netstal der Gemeinde Glarus ein. Gegen das Vorhaben erhoben unter anderem B.A.________ und A.A.________ Einsprache. Am 28. Januar 2020 wies die Baukommission der Gemeinde Glarus alle Einsprachen ab und erteilte der C.________ AG die Baubewilligung. Dagegen gelangten B.A.________ und A.A.________ an das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU). Dieses holte Stellungnahmen von der kantonalen Fachstelle Denkmalpflege und Ortsbildschutz (DP/OS) sowie der Abteilung Umweltschutz und Energie des Kantons Glarus (AUE) ein und wies die Beschwerde am 24. Februar 2021 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Gegen den Entscheid des Departements erhoben B.A.________ und A.A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. Mit Urteil vom 25. November 2021 wies das Gericht das Rechtsmittel ab, soweit es auf dieses eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Dezember 2021 an das Bundesgericht beantragen B.A.________ und A.A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
Die C.________ AG und die Gemeinde Glarus beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das DBU hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. B.A.________ und A.A.________ haben sich nicht mehr geäussert. 
Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung von B.A.________ und A.A.________ abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts über die Erteilung einer Baubewilligung. Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Nachbarn nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Vorbehältlich der Einhaltung der Rüge- und Begründungsanforderungen im Einzelnen kann grundsätzlich auf die Beschwerde eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c und d BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geht es sodann in jedem Fall nur nach, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1, 264 E. 2.3).  
 
3.  
Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer bzw. Eigentümerin der Parzellen Nrn. 101 und 918, Grundbuch Netstal. Letztere Parzelle grenzt im Süden, getrennt durch einen Kiesweg, an die Bauparzelle Nr. 1766 der Beschwerdegegnerin. An der Südgrenze der Parzelle Nr. 918 befindet sich ein Gehölzgürtel mit (u.a.) grossen, älteren Bäumen. Im kantonalen Verfahren war im Wesentlichen strittig, ob diese Bäume dem umstrittenen Bauvorhaben unter den Gesichtswinkeln des Natur- resp. Baumschutzes und der guten Einordnung bzw. Gesamtwirkung des geplanten Mehrfamilienhauses entgegenstehen. Die Baukommission der Gemeinde Glarus, das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) als erste Rechtsmittelinstanz und die Vorinstanz erachteten das Bauvorhaben ungeachtet des fraglichen Baumbestands als bewilligungsfähig, wobei die Baubewilligungsbehörde im Baubewilligungsentscheid vom 28. Januar 2020 Auflagen verfügte, um "die Gefahr einer allfälligen Beeinträchtigung der Baumhecke auf der Parzelle 918 zu verringern". Das Departement beurteilte eine Präzisierung bzw. Korrektur dieser Auflagen nicht als erforderlich, was die Vorinstanz schützte. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführenden rügen mehrfach eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz sei in der Urteilsbegründung auf verschiedene ihrer Vorbringen nicht eingegangen. So habe sie sich weder mit der Rüge auseinandergesetzt, ein pauschaler Verweis auf ihr Urteil vom 25. April 2019 (betreffend ein früheres Mehrfamilienhausprojekt der Beschwerdegegnerin auf der Bauparzelle) vermöge eine konkrete Beurteilung der guten Gesamtwirkung nicht zu ersetzen, noch zur Kritik geäussert, die Baubewilligungsbehörde habe keine Prüfung der guten Gesamtwirkung vorgenommen. Ebenso wenig habe sie sich mit dem Einwand befasst, die künstliche Unterscheidung des Departements zwischen der rechtlichen und der nicht rechtlichen Verwendung des Begriffs "historischer Garten" öffne der Willkür Tür und Tor. Die Vorinstanz habe sich auch nicht zur Rüge geäussert, wonach der Grundsatz, dass Stellungnahmen im Auftrag von Behörden eine höhere Beweiskraft zukomme als privaten Gutachten, vorliegend nicht anwendbar sei und sich eine abweichende Würdigung vor allem der Stellungnahme der D.________ GmbH vom 14. Januar 2020 aufdränge. Nicht eingegangen sei die Vorinstanz ferner auf die Vorbringen zur Anzahl Verfahrensfehler, welche den Anspruch auf ein korrektes Verfahren verletze, zum Zeitpunkt des Bestehens der Bäume an der Südgrenze der Parzelle Nr. 918, zur Übereinstimmung der von der Baubewilligungsbehörde zum Schutz dieser Bäume verfügten Auflagen mit den von der Abteilung Umweltschutz und Energie des Kantons Glarus (AUE) in der Stellungnahme vom 4. Juni 2020 an das Departement beantragten sowie zur Vorgabe der Baubewilligungsbehörde betreffend die Baugrube (als eine dieser Auflagen).  
 
4.2. Diesen Vorbringen der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich zwar die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).  
Das ist vorliegend der Fall. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz einlässlich erläutert, wieso neben den Stellungnahmen, die das Departement von der kantonalen Fachstelle Denkmalpflege und Ortsbildschutz (DP/OS) und der AUE einverlangte, auch der von der Baubewilligungsbehörde eingeholten Stellungnahme der D.________ GmbH zur Frage der Gefährdung des Gehölzgürtels an der Südgrenze der Parzelle Nr. 918 ein erhöhter Beweiswert zukomme, der denjenigen des von den Beschwerdeführenden eingereichten Schreibens der E.________ AG vom 5. März 2020 zu den Auswirkungen von Baumassnahmen auf den fraglichen Baumbestand übersteige. Ebenso hat sie festgehalten, wieso die Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Zweifel an der Beurteilung des Departements bezüglich der von der Baubewilligungsbehörde zum Schutz dieses Baumbestands verfügten Auflagen zu begründen vermöchten. Soweit sie sich nicht zu den von den Beschwerdeführenden erwähnten Vorbringen geäussert hat, hat sie diese sodann implizit zurückgewiesen oder waren die betreffenden Einwände offenkundig unzutreffend bzw. unbehelflich oder nicht entscheidwesentlich. So hat das Departement - wie in der Folge auch die Vorinstanz - die Gesamtwirkung des umstrittenen Bauvorhabens konkret geprüft und nicht einfach auf das vorinstanzliche Urteil vom 25. April 2019 verwiesen. Auch wenn die Vorinstanz nicht ausdrücklich auf alle Vorbringen der Beschwerdeführenden eingegangen ist, ermöglichte ihre Begründung diesen, sich über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Die Vorinstanz hat demnach ihre Begründungspflicht und insofern damit auch den Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden nicht verletzt. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführenden rügen weiter mehrfach eine "Rechtsverweigerung". Im Zentrum steht dabei der Vorwurf, obschon die Baubewilligungsbehörde die gute Gesamtwirkung nicht geprüft habe, habe das Departement die Beschwerde in diesem Punkt nicht gutgeheissen, sondern die fragliche Prüfung selber vorgenommen und in der Folge der Beschwerde auch insoweit nicht stattgegeben, was die Vorinstanz geschützt habe. Dadurch sei ihnen das Recht verweigert worden, in diesem Punkt mit der Beschwerde vor dem Departement zu obsiegen. Dasselbe gelte hinsichtlich der ebenfalls erst vom Departement geprüften Frage, ob ein historischer Garten vorliege, der entsprechend geschützt werden müsse. Verweigert worden sei ihnen sodann das Recht, dass wirkungsvolle Massnahmen zum Schutz ihres Gartens abgeklärt und in Erwägung gezogen würden. Indem die Vorinstanz nicht auf ihr Vorbringen eingegangen sei, wonach die Anzahl Verfahrensfehler das Recht auf ein korrektes Verfahren verletze, habe sie ihnen weiter auch dieses Recht verweigert. Da sie das Erfordernis einer Prüfung der guten Gesamtwirkung im Einzelfall im angefochtenen Urteil nicht thematisiert habe, habe sie ferner das Fehlen einer solchen Prüfung unterstützt, was letztlich ebenfalls eine Rechtsverweigerung darstelle.  
 
5.2. Auch diese Vorbringen der Beschwerdeführenden sind unbehelflich. Inwiefern das Departement die gute Gesamtwirkung nicht selber hätte prüfen und unter diesem Titel den Entscheid der Baubewilligungsbehörde nicht hätte bestätigen dürfen, erläutern die Beschwerdeführenden nicht. Dasselbe gilt bezüglich der Überprüfung des Vorliegens eines historischen Gartens durch das Departement. Eine Rechtsverweigerung ist insofern somit nicht ansatzweise dargetan. Soweit die Beschwerdeführenden sonst eine Rechtsverweigerung geltend machen, liegt von vornherein keine solche vor. Das Departement hat sich ausführlich mit den von der Baubewilligungsbehörde verfügten Auflagen zum Schutz des fraglichen Gehölzgürtels auseinandergesetzt und diese als ausreichend beurteilt, die Vorinstanz hat diese Beurteilung geprüft und bestätigt. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend Anzahl Verfahrensfehler war offenkundig unzutreffend, weshalb die Vorinstanz nicht darauf einzugehen brauchte. Diese hat ferner wie das Departement die gute Gesamtwirkung des strittigen Bauvorhabens konkret geprüft und somit nicht das Fehlen einer solchen Prüfung unterstützt. Auch sonst erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend Rechtsverweigerung als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführenden kritisieren teilweise die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. So bringen sie vor, der grosse Ast eines der Bäume an der Südgrenze ihrer Parzelle Nr. 918 rage nicht nur auf die Bauparzelle, sondern direkt auf die Terrasse der geplanten Baute. Auch machen sie geltend, es treffe nicht zu, dass das Absterben einzelner dieser Bäume keine negativen Auswirkungen hätte. Weiter äussern sie sich zum Zeitpunkt des Bestehens der fraglichen Bäume als Sprösslinge oder Jungbäume und werfen der Vorinstanz vor, sie habe den Sachverhalt insofern unrichtig festgestellt. Sodann erscheine es als willkürlich, anhand eines Luftbildes aus dem Jahr 1945 eine Annahme betreffend den Zeitpunkt des fraglichen Baumbestands zu treffen, womit auch die auf diese Annahme gestützte Schlussfolgerung, es könne sich nicht um einen historischen Garten handeln, nicht korrekt sei.  
 
6.2. Soweit die Beschwerdeführenden der Vorinstanz bloss eine unzutreffende, unrichtige, nicht korrekte oder falsche, jedoch keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorwerfen, ist von vornherein nicht darauf einzugehen, überprüft das Bundesgericht derartige Rügen doch nicht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vorne E. 2.2). Soweit sie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Ein Entscheid ist nach der bundesgerichtlichen Praxis willkürlich, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen umstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 144 I 170 E. 7.3). Dass die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Frage des Bestehens eines historischen Gartens im erwähnten Sinn willkürlich festgestellt oder ihrem Urteil insoweit eine derartige Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt hätte, zeigen die Beschwerdeführenden nicht auf. Soweit sie in diesem Zusammenhang überhaupt Willkür rügen, begnügen sie sich im Wesentlichen damit, dies zu behaupten. Auch sonst legen sie nicht dar, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder auf eine derartige Sachverhaltsfeststellung abgestellt hätte, soweit sie solches überhaupt geltend machen. Dies gilt auch, soweit sie die vorinstanzliche Beurteilung des Beweiswerts der Stellungnahme der D.________ GmbH kritisieren. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit die fraglichen Vorbringen überhaupt den Rüge- und Begründungsanforderungen genügen.  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführenden rügen ausserdem, der "vorliegende Fall" bzw. das angefochtene Urteil sei in verschiedener Hinsicht widersprüchlich und deshalb willkürlich, was sich auch nicht mit dem Hinweis auf die Gemeindeautonomie rechtfertigen lasse. In diesem Zusammenhang erwähnen sie erneut, erst das Departement habe die gute Gesamtwirkung und das Vorliegen eines historischen Gartens geprüft, was zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde durch das Departement hätte führen müssen. Sodann bringen sie (u.a.) vor, obschon der Gehölzgürtel an der Südgrenze ihrer Parzelle Nr. 918 nur als Ganzes sowie als Feldgehölz schützenswert sein solle, seien Auflagen verfügt worden, welche die einzelnen Bäume schützten. Im kantonalen Verfahren sei weiter zwar auf die von der AUE vorgenommene rechtliche Qualifikation des Gehölzgürtels als schützenswertes Feldgehölz abgestellt worden, die von der AUE zu dessen Schutz beantragten Auflagen seien jedoch abgelehnt worden. Zudem sei behauptet worden, diese Auflagen und die von der D.________ GmbH vorgeschlagenen und von der Baubewilligungsbehörde in der Folge verfügten seien inhaltlich gleich. Letztere Auflagen sollten sodann zwar das Feldgehölz schützen, seien jedoch nicht kontrollierbar. Das Departement habe ferner an diesen Auflagen festgehalten, obschon es verneint habe, dass das strittige Bauvorhaben die fraglichen Bäume beeinträchtige. Widersprüchlich bzw. willkürlich sei im Weiteren die vorinstanzliche Beurteilung, wonach es sich bei ihrem Garten nicht um einen als Naturobjekt geschützten historischen Garten handle, auch wenn sich im Natur- und Landschaftsverzeichnis der Gemeinde Glarus der Vermerk "historischer Garten" finde. Willkürlich sei zudem, dass für die Beurteilung der erforderlichen Schutzmassnahmen Architekten und Raumplaner (statt Baumpfleger) herangezogen worden seien, denen es in Bezug auf diese Frage an besonderen Fachkenntnissen mangle.  
 
7.2. Diese Vorbringen der Beschwerdeführenden sind ebenfalls unbehelflich:  
Wie erwähnt (vgl. vorne E. 5.2), erläutern die Beschwerdeführenden nicht, inwiefern das Departement die gute Gesamtwirkung und das Vorliegen eines historischen Gartens nicht selber hätte prüfen und unter diesen Titeln den Entscheid der Baubewilligungsbehörde nicht hätte bestätigen dürfen. Dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie das entsprechende Vorgehen des Departements geschützt hat, ist deshalb nicht ansatzweise dargetan. 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil weiter einlässlich begründet, wieso es sich beim Garten der Beschwerdeführenden nicht um einen als Naturobjekt geschützten historischen Garten handle, auch wenn sich im Natur- und Landschaftsverzeichnis der Gemeinde Glarus der Vermerk "historischer Garten" finde. Soweit sich die Beschwerdeführenden überhaupt mit der Begründung der Vorinstanz auseinandersetzen, vermögen sie nicht aufzuzeigen, dass deren Beurteilung widersprüchlich bzw. willkürlich wäre. 
Richtig ist sodann, dass der fragliche Gehölzgürtel im kantonalen Verfahren der Einschätzung der AUE folgend als Feldgehölz im Sinne der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung qualifiziert und nicht jeder einzelne Baum oder Strauch, sondern der Bestand des Biotops als geschützt beurteilt wurde. Inwiefern es widersprüchlich bzw. willkürlich sein sollte, dass die zum Schutz des Feldgehölzes als Biotop verfügten Auflagen auch auf den Schutz der betroffenen Bäume abzielen, führen die Beschwerdeführenden allerdings nicht weiter aus und erschliesst sich nicht. 
Entsprechendes gilt, soweit sie im Zusammenhang mit den von der Baubewilligungsbehörde verfügten Schutzauflagen sonst angebliche Widersprüche bzw. Willkür rügen. Das Departement ist in seinem Entscheid in Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der D.________ GmbH und der AUE wie auch dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Schreiben der E.________ AG sowie mit einlässlicher Begründung zum Schluss gekommen, der Schutz des fraglichen Baumbestands als Feldgehölz sei unter Einhaltung der von der D.________ GmbH empfohlenen und von der Baubewilligungsbehörde verfügten Auflagen genügend sichergestellt und es bestehe kein Bedarf, diese Auflagen im Sinne der von der AUE beantragten zu präzisieren bzw. korrigieren. Es ist dabei namentlich auch auf die Unterschiede in der Formulierung der jeweiligen Auflagen und die Tragweite dieser Unterschiede eingegangen. Dass die Beurteilung des Departements bzw. der diese schützende Entscheid der Vorinstanz widersprüchlich resp. willkürlich wäre, ergibt sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht, zumal diese solches wie namentlich auch die fehlende Kontrollierbarkeit der von der Baubewilligungsbehörde verfügten Auflagen und die fehlenden Fachkenntnisse des Verfassers der Stellungnahme der D.________ GmbH als Landschaftsarchitekt und Raumplaner in erster Linie behaupten. 
Auch sonst ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht, dass das angefochtene Urteil willkürlich wäre. Soweit die betreffenden Vorbringen überhaupt den Begründungsanforderungen genügen, erweist sich die Beschwerde daher auch insoweit als unbegründet. 
 
8.  
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, wobei sie solidarisch haften (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Sie haben zudem, ebenfalls unter solidarischer Haftung, die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigten (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Glarus, dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur