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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
C 83/06 
 
Urteil vom 18. August 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
L.________, 1959, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 27. Januar 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 11. Juli 2005 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen das Gesuch des L.________ (geb. 1959) um Arbeitslosenentschädigung ab, da kein Lohnfluss rechtsgenüglich dargetan sei. Daran hielt die Kasse mit Einspracheentscheid vom 15. August 2005 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. Januar 2006 insofern teilweise gut, als es die Sache zu näheren Abklärungen an die Kasse zurückwies. 
C. 
Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. 
 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und L.________ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Mindestbeitragsdauer von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) innerhalb der entsprechenden Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) als Voraussetzung für den Leistungsbezug (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), zum versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG) und dem dabei massgebenden Bemessungszeitraum (Art. 37 AVIV) sowie die Rechtsprechung zu den beweismässigen Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlung (ARV 2004 S. 115 [Urteil M. vom 28. Februar 2003, C 127/02], ARV 2002 S. 116 [Urteil J. vom 5. Juni 2001, C 316/99]; vgl. nunmehr auch BGE 131 V 447 Erw. 1.2) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 
2.1 Der Versicherte gibt an, er habe als Geschäftsführer der Firma T.________ GmbH, in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 20. Januar 2003 bis 19. Januar 2005 während mindestens zwölf Monaten das Restaurant M.________ geleitet. Dabei will er seinen Lohn bar ausbezahlt erhalten haben. Gemäss Auszug vom 29. Juni 2005 aus dem Individuellen Konto hat er im Jahr 2003 insgesamt Fr. 50'584.- und von Januar bis Juli 2004 Fr. 17'503.- an beitragspflichtigen Löhnen bezogen. Diese Zahlen stimmen indessen nicht mit zwei vom Versicherten nachträglich am 1. Juni 2005 ausgefüllten und von ihm selbst unterschriebenen Lohnausweisen überein. Nach diesen Belegen hätte er 2003 einen Nettolohn II von Fr. 58'041.- und 2004 einen solchen von Fr. 33'141.- erzielt, wobei die Bruttolöhne und die jeweiligen Versicherungsabzüge nicht mehr eruierbar seien. In den ebenfalls verspätet ausgefüllten Steuererklärungen für die beiden Jahre finden sich die selben Nettoverdienste wie in den Lohnausweisen. In der vom Versicherten selbst unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung vom 25. Januar 2005 wird für die gesamte Beschäftigungsdauer ein Monatslohn von je Fr. 4500.- angegeben, was zumindest betreffend das Jahr 2004 von den Angaben des Treuhänders im Schreiben vom 22. März 2005 (netto Fr. 3193.75 pro Monat) abweicht. Hingegen stimmt die Zahl von Fr. 3193.75 überein mit der im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2003 zwischen dem Versicherten und der Firma T.________ GmbH genannten. Unter solchen Umständen ist der Arbeitslosenkasse insoweit beizupflichten, als der vom Versicherten bezogene Lohn betragsmässig nicht exakt belegt ist. 
2.2 Dies bedeutet jedoch nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Art. 13 Abs. 1 AVIG) und der Rechtsprechung (BGE 131 V 452 Erw. 3.3) noch nicht, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kurzerhand abzulehnen wäre. Massgebend ist einzig, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung während der Mindestdauer von 12 Monaten rechtsgenüglich dargetan ist. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, sondern lediglich derjenige eines bedeutsamen, in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes. Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V 451 Erw. 3.2.3; Urteil N. vom 25. April 2006, C 284/05). 
2.3 Die Verwaltung hat sich auf den Nachweis des Lohnflusses beschränkt und nach dessen Misslingen den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint. Dies ist nach der genannten Rechtsprechung nicht zulässig. Vielmehr hätte die Kasse prüfen müssen, ob der Beschwerdegegner in der massgebenden Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten Dauer ausgeübt hat. Es ist nicht leichthin anzunehmen, dass der Versicherte als Vater von sechs Kindern über längere Zeit kostenlos gearbeitet habe. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass er (was durch das IK belegt ist), Beiträge an die AHV bezahlt hat, ohne eine beitragspflichtige Tätigkeit auszuüben. In den Akten befindet sich ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2003 zwischen ihm und der Firma T.________ GmbH. Dort wird darauf hingewiesen, dass der Vertrag den bisherigen Arbeitsvertrag ersetze. Dieser ersetzte Vertrag ist in den Unterlagen nicht vorhanden, dürfte aber existiert haben. Angesichts dieser Umstände ist anzunehmen, dass der Versicherte innerhalb der massgebenden Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung von wenigstens zwölf Monaten ausgeübt hat. Daher kann grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehen, falls die übrigen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Soweit der Lohnfluss dabei nicht ausreichend klar belegbar ist, wird die Kasse dies beim versicherten Verdienst zu berücksichtigen haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 18. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: