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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_443/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Kreuzlingen, 
Konstanzerstrasse 13, 8280 Kreuzlingen, 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, 
Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen erhob am 23. Januar 2015 beim Bezirksgericht Kreuzlingen Anklage gegen A.________ wegen vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher qualifizierter Erpressung, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase, mehrfacher Sachbeschädigung und qualifizierten Drogendelikten. Gegen diverse Mitbeschuldigte erhob sie in der gleichen Strafsache ebenfalls Anklagen beim Bezirksgericht. Gegen den oben genannten Beschuldigten beantragte sie die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. 
 
B.   
Der Beschuldigte war am 13. März 2011 erstmals in Untersuchungshaft versetzt worden. Nach einer zwischenzeitlichen Haftentlassung (am 23. März 2011) erfolgte am 21. November 2011 die erneute Anordnung von Untersuchungshaft. Seither befindet er sich in strafprozessualer Haft (zuletzt seit 28. November 2013 im vorzeitigen Strafvollzug). 
 
C.   
Mit Gesuch vom 8. August 2016 beantragte der Beschuldigte beim Bezirksgericht Kreuzlingen seine sofortige Haftentlassung (allenfalls gegen Ersatzmassnahmen). Die Verfahrensleitung des Bezirksgerichtes entsprach dem Gesuch nicht und leitete dieses am 11. August 2016 (in analoger Anwendung von Art. 230 Abs. 3 i.V.m. Art. 236 StPO) zur Entscheidung weiter an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau (ZMG). Mit Entscheid vom 18. August 2016 wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch ab. Eine vom Beschuldigten am 28. August 2016 dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 13. Oktober 2016 ab. 
 
D.   
Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 13. Oktober 2016 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 18. November 2016 an das Bundesgericht. Er beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine unverzügliche Haftentlassung (eventualiter gegen Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft). 
Das Bezirksgericht liess sich am 25. November 2016 vernehmen. Das Obergericht und die Thurgauer Generalstaatsanwaltschaft verzichteten am 25. bzw. 28. November 2016 je auf Stellungnahmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 3. Dezember 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein Erkenntnis der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 222 StPO) betreffend den Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes über ein Haftentlassungsgesuch nach Anklageerhebung vor dem erstinstanzlichen Strafgericht (Art. 230 Abs. 1-3 und Abs. 5 i.V.m. Art. 228 und Art. 236 StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) des dringenden Tatverdachtes von Verbrechen oder Vergehen nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme von Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Diese dürfe nicht alleine mit der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion bzw. aufgrund eines "exorbitanten Strafantrages" der Staatsanwaltschaft begründet werden. Mit zunehmender Dauer der strafprozessualen Haft erhöhten sich die Anforderungen an die Begründung von Fluchtgefahr. Auch seine übrigen Lebensumstände dürften dabei nicht schematisch bewertet werden. Er verfüge über ein soziales Netz, könne bei seiner Freundin wohnen und wolle sich dem Strafverfahren stellen. Einer allfälligen Fluchtgefahr lasse sich im Übrigen (ersatzweise) mit einer Meldepflicht, ambulanten Betreuung und Schriftensperre bzw. mit Rayonauflagen sowie Electronic Monitoring ausreichend begegnen. 
 
2.1. Beim vorzeitigen Strafvollzug (Art. 236 StPO) handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug (BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 277). Das Recht, Haftentlassungsgesuche zu stellen und eine richterliche Haftprüfung zu erwirken, steht auch Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug zu (Art. 31 Abs. 4 BV i.V.m. Art. 228, Art. 230 Abs. 1, Art. 233 und Art. 236 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob die strafprozessualen Haftvoraussetzungen gegeben sind, namentlich ausreichende gesetzliche Haftgründe (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 221 i.V.m. Art. 212 Abs. 1-2 StPO) sowie die Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haftdauer (Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 197 Abs. 1 lit. c-d i.V.m. Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 191 E. 4.1 S. 194; vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 236 N. 20; MARC FORSTER, ebenda, Art. 230 N. 1 und Art. 233 N. 1; MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 236 N. 4).  
 
2.2. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.).  
 
2.3. Strafprozessuale Haft darf allerdings nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; 137 IV 122 E. 6 S. 131 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73, E. 2.16 S. 78 f.; 133 I 270 E. 3.3.1 S. 279). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteile 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.3; 1B_393/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 2.2-2.3; 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2; 1B_157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3.2).  
 
2.4. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).  
 
2.5. Es kann offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise substanziiert auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) und ob er dabei unzulässige Noven vorbringt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Die kantonalen Haftprüfungsinstanzen haben kein Bundesrecht verletzt, indem sie hier ausreichend konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr bejahten. Dabei durften sie namentlich berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer eine lange freiheitsentziehende Sanktion droht und die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren beantragt hat. Angesichts der schweren Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erweist sich eine langjährige Freiheitsstrafe (im Falle einer Verurteilung) nicht als zum Vornherein ausgeschlossen. Als zusätzliche Fluchtindizien fallen sodann die Umstände ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer (nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen) türkischer Staatsangehöriger ist, dass ihm die ausländerrechtliche Ausschaffung droht und dass er nur über beschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und vor der Inhaftierung keine Arbeitsstelle hatte, aber Schulden von Fr. 500'000.--. Was der Beschwerdeführer aus dem von ihm genannten Urteil des EGMR vom 5. Juli 2001 Entscheiderhebliches für sich ableiten könnte, ist nicht ersichtlich. Zwar macht er geltend, wie beim dort beurteilten Fall arbeiteten die Strafbehörden "auch in casu mit ungenügender Beweislage". Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die Anklage gegen ihn auf einem ungenügenden Beweisfundament beruhen würde, und er bestreitet den dringenden Tatverdacht der zur Anklage gebrachten Verbrechen und Vergehen nicht.  
 
2.6. Das Bundesgericht hat nicht zu prüfen, ob neben dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zusätzlich noch eine weiterer Haftgrund (etwa Wiederholungsgefahr, Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) erfüllt wäre.  
 
2.7. Ebenso wenig ist die Auffassung der kantonalen Haftprüfungsinstanzen bundesrechtswidrig, der dargelegten ausgeprägten Fluchtgefahr lasse sich derzeit mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft nicht ausreichend begegnen. Diesbezüglich kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides (S. 11 E. 6) verwiesen werden. Was die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Überwachung mittels "elektronischer Fussfessel" betrifft, gehört der Kanton Thurgau nicht zu den sieben Kantonen, die am entsprechenden Pilotprojekt (Electronic Monitoring) teilgenommen haben (vgl. dazu Urteil des EGMR i.S.  Bolech gegen Schweiz vom 29. Oktober 2013, Nr. 30138/12, Ziff. 24 ff. und 66). Eine bundesweite sanktionenrechtliche Einführung der elektronischen Überwachung (nArt. 79b StGB) ist zwar für den 1. Januar 2018 vorgesehen (AS 2016 1264). Sie ist jedoch auf den Vollzug von Freiheitsstrafen (oder Ersatzfreiheitsstrafen) von 20 Tagen bis zu 12 Monaten Dauer und für Fälle zugeschnitten, bei denen keine Fluchtgefahr besteht (nArt. 79b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB; AS 2016 1253). Diese Voraussetzungen wären hier (selbst nach den noch nicht in Kraft getretenen neuen Bestimmungen des StGB) nicht erfüllt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 1B_283/2016 vom 26. August 2016, E. 4.5).  
 
3.   
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK (wegen sogenannter Überhaft) sowie eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) : 
Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) liege die zulässige strafprozessuale Höchstdauer, selbst bei sehr aufwändigen Strafverfahren, bei etwa vier Jahren. Er, der Beschwerdeführer, befinde sich jedoch bereits seit fünf Jahren in Untersuchungshaft bzw. vorzeitigem Strafvollzug. Gemäss der Praxis des EGMR könne eine Haftdauer von allenfalls 5 ½ Jahren höchstens bei Terrorismusvorwürfen in Frage kommen. 
Der Staatsanwaltschaft seien ausserdem "zahlreiche und teilweise krasse Verfahrensfehler" unterlaufen. Allerdings unternehme das Bezirksgericht alles, um eine beförderliche Hauptverhandlung (HV) im Einklang mit Art. 6 EMRK zu gewährleisten. Die Verfahrensfehler, welche erhebliche zeitliche Verzögerungen bis zur ausstehenden HV nach sich gezogen hätten, seien ausschliesslich der Staatsanwaltschaft anzulasten. Das Bezirksgericht habe am 5. Oktober 2016 einen neuen verbindlichen Zeitplan für die HV vorgelegt. Daraus ergebe sich, dass der Beginn der HV auf den 20. Februar 2017 terminiert sei und für die Durchführung der HV ca. zehn Monate eingerechnet würden. Es drohe ihm, dem Beschwerdeführer, folglich bis zum Ende der geplanten HV eine strafprozessuale Haftdauer von über sechs Jahren. Auch bezweifle er, ob das erstinstanzliche Hauptverfahren überhaupt noch im Jahre 2017 abgeschlossen werden könne. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei krass verletzt, wofür die Staatsanwaltschaft die alleinige Verantwortung trage. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwägt, dass die bisherige Haftdauer noch nicht in grosser Nähe der Freiheitsstrafe liege, die dem Beschwerdeführer im Falle einer gerichtlichen Verurteilung drohe. Der sanktionenrechtliche Antrag der Staatsanwaltschaft (die in der Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren beantragt) erscheine nicht von Vornherein unangemessen. Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen liege hier nicht vor. Es handle sich um ein komplexes Strafverfahren mit mehreren Mitbeschuldigten, die sich in zentralen Punkten widersprächen, mehreren Privatklägern sowie komplizierten Anklage-Sachverhalten. Ausserdem hätten die von einzelnen Beschuldigten erhobenen Rechtsmittel sowie Rechtshilfeverfahren zur Verfahrensverlängerung beigetragen. Die von der Staatsanwaltschaft begangenen Fehler hätten dagegen keine grossen Verzögerungen verursacht. Nach Eingang der Anklage habe das Bezirksgericht Kreuzlingen alles Notwendige vorgekehrt, um den Fall rasch zu behandeln. Gleichwohl könnten weitere Verfahrensverzögerungen nicht mehr hingenommen werden und sei der Strafprozess "mit höchster Priorität und Intensität voranzutreiben".  
 
3.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281; 132 I 21 E. 4 S. 27 f.; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Im Weiteren kann eine Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im Dispositiv des Urteils festzustellen. Auch ist ihr bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen. Der Haftrichter kann nötigenfalls prozessuale Anordnungen erlassen bzw. Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzen (BGE 137 IV 92 E. 3.1, 3.2.2-3.2.3 S. 96-98; 136 I 274 E. 2.3 S. 278; 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f.; 270 E. 3.4.2 S. 281; Urteile 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.2; 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 3.2 und 4-5; 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 5.2; 1B_291/2014 vom 8. September 2014 E. 3.2; 1B_41/2013 vom 27. Februar 2013 E. 3.7 und E. 4).  
 
3.4. Solange Haftgründe bestehen und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, besteht nach schweizerischem Recht keine absolute (abstrakte) Höchstdauer der strafprozessualen Haft. Die dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtes stimmt mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (zu Art. 5 Ziff. 3-4 EMRK) überein:  
In zwei konnexen Urteilen vom 5. August 2008 hat das Bundesgericht strafprozessuale Haftdauern von drei Jahren und zwei Monaten bzw. zwei Jahren und elf Monaten in einem komplexen und aufwändigen Wirtschaftsstrafverfahren als bundesrechtskonform erachtet (Urteile 1B_175/2008 und 1B_177/2008 vom 5. August 2008). Den Beschuldigten drohte dort wegen Widerhandlungen gegen die eidgenössische Güterkontroll- und Kriegsmaterialgesetzgebung (Lieferung von proliferationsrelevantem nuklearwaffenfähigem Material) und weiteren Delikten Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Das Bundesgericht ermahnte die eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden allerdings zur Prüfung, ob im Verlauf der nächsten Monate entweder "eine speditive Anklageerhebung" möglich erschien oder sich eine Haftentlassung aufdrängte (Urteile 1B_175/2008 E. 4.7; 1B_177/2008 E. 4.6). Auf Beschwerde der Beschuldigten hin verneinte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 26. April 2011 eine Verletzung von Art. 5 EMRK. In seiner Begründung wies der EGMR namentlich darauf hin, dass das Bundesgericht die Haftfälle eingehend geprüft und die Strafverfolgungsbehörden zu einer zügigen Untersuchungsführung bzw. Anklageerhebung ermahnt hatte (EGMR vom 26. April 2011 i.S.  Tinner gegen Schweiz, Nrn. 59301/08 und 8439/09, Ziff. 63, Plädoyer 2011/3 S. 78, AJP 2012 S. 542).  
In einem weiteren die Schweiz betreffenden Urteil vom 5. November 2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine ca. fünf Jahre dauernde strafprozessuale Haft für grundrechtskonform angesehen bei einem Beschuldigten, dem organisierte Drogenkriminalität zur Last gelegt wurde und bei dem eine erhöhte Fluchtgefahr bestand (EGMR vom 5. November 2009 i.S.  Shabani gegen Schweiz, Nr. 29044/06, Ziff. 58-69, AJP 2010 S. 371 f.).  
 
3.5. Zwar sind die kantonalen Strafbehörden mit den notwendigen sachlichen und personellen Mitteln auszustatten, um den Anforderungen an ein bundesrechtskonformes Strafverfahren (insbesondere den Garantien von Art. 31 Abs. 3 BV) zu genügen. Aus dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen folgt jedoch nicht ohne Weiteres ein Anspruch des Inhaftierten auf Durchführung der Hauptverhandlung innert weniger Wochen oder Monate nach Anklageerhebung (oder Entlassung aus der strafprozessualen Haft). Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes hängt die Frage, ob das Strafurteil "innert angemessener Frist" (im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV) erfolgt, vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist namentlich der Schwierigkeit und Komplexität der Strafsache Rechnung zu tragen. Bei besonders aufwändigen Strafprozessen erscheint ein längerer Zeitbedarf für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Instruktion des Verfahrens nicht zum Vornherein verfassungswidrig. Wenn allerdings Schwierigkeit und Komplexität des Falles einen langen Zeitablauf zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Beurteilung sachlich nicht zu begründen vermögen, liesse sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch nicht mit blossem Hinweis auf mangelnde sachliche und personelle Kapazitäten der Strafbehörden rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichtes 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.4.5; 1P.393/2003 vom 14. Juli 2003 E. 3.2).  
 
4.  
 
4.1. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer wegen diversen mutmasslichen Verbrechen, darunter ein Tötungsdelikt, versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache qualifizierte Erpressung sowie qualifizierte Drogendelikte (grenzüberschreitender organisierter Heroinhandel), eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren beantragt. Den dringenden Tatverdacht dieser Delikte bestreitet er nicht. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz befand sich der Beschwerdeführer (Mitte Oktober 2016) seit vier Jahren und zehn Monaten in strafprozessualer Haft. Die von ihm erstandene Haftdauer ist noch nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, welche ihm im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der zur Anklage gebrachten Verbrechen droht (vgl. Art. 111, Art. 122 und Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 22, Art. 40, Art. 49 Abs. 1 und Art. 140 StGB sowie Art. 19 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2-7 aBetmG bzw. Art. 19 Abs. 2 BetmG; s.a. ähnlich EGMR vom 5. November 2009 i.S.  Shabani gegen Schweiz, Nr. 29044/06, Ziff. 58-69, AJP 2010 S. 371 f.).  
Im Übrigen hatte sich ein in der gleichen Strafsache Mitbeschuldigter Ende August 2016 ähnlich lange (nämlich seit vier Jahren und sieben Monaten) in strafprozessualer Haft befunden. Auch bei diesem hat die Staatsanwaltschaft im Januar 2015 (aufgrund von ähnlichen Verbrechensvorwürfen) eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren beantragt (nebst einer Verwahrung nach Art. 64 StGB). Das Bundesgericht hat am 26. August 2016eine "grosse Nähe" (der bisherigen Haftdauer gegenüber der drohenden freiheitsentziehenden Sanktion) auch beim Mitbeschuldigten verneint (Urteil 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 5.4). 
 
4.2. Weiter ist zu prüfen, ob das Strafverfahren von den kantonalen Strafbehörden ausreichend zügig vorangetrieben wurde, insbesondere im Hinblick auf die Anklageerhebung und die noch ausstehende erstinstanzliche Hauptverhandlung:  
Nach den Feststellungen der Vorinstanz erfolgte die Anklage gegen den Beschwerdeführer vor knapp einem Jahr und elf Monaten, nämlich am 23. Januar 2015. Anschliessend hatte die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts die Anklage zu prüfen (Art. 329 StPO) und die zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendigen Anordnungen zu treffen (Art. 330 StPO). Diverse prozessuale Vorkehren hingen noch vom Ausgang einiger Rechtsmittelverfahren ab, welche mehrere Mitbeschuldigte anhängig gemacht hatten (insbesondere bezüglich Trennung oder Vereinigung von Verfahren bzw. teilweise Erledigung im abgekürzten Verfahren usw., vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtes 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015). Anschliessend war die sehr zeitaufwändige, mehrmonatige Hauptverhandlung zu planen und (in Absprache mit den zahlreichen Parteien und Parteivertretern) terminlich zu koordinieren (Art. 331 Abs. 4 StPO). Diesbezüglich führte die Verfahrensleitung des Bezirksgerichtes am 28. Juni 2016 (unmittelbar nach Erledigung der für das Hauptverfahren präjudizierlichen Rechtsmittelverfahren) eine Vorverhandlung durch. 
Gemäss dem (vom Beschwerdeführer eingereichten) "neuen verbindlichen Zeitplan" vom 5. Oktober 2016 des Bezirksgerichtes Kreuzlingen hat das Bezirksgericht den Beginn der Hauptverhandlung unterdessen auf den 20. Februar 2017 angesetzt. Der "Abschluss der Hauptverhandlung mit Eröffnung der Urteile" wird danach "voraussichtlich Ende November 2017" erfolgen. 
 
4.3. Wie das Bundesgericht schon in seinem sachkonnexen Urteil 1B_283/2016 vom 26. August 2016 erwogen hat, handelt sich hier um ein komplexes Strafverfahren mit (derzeit) mindestens elf angeklagten Mitbeschuldigten und diversen Privatklägern. Es geht neben der Aufklärung und Verfolgung eines Kapitalverbrechens (vorsätzliche Tötung) unter anderem um die gerichtliche Beurteilung von organisiertem grenzüberschreitendem Heroinhandel mit ausgeprägtem Auslandbezug. Weiter erwog das Bundesgericht, die bereits gerichtlich festgestellten Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft hätten zu keiner grossen zeitlichen Verzögerung geführt und es seien auch keine Verfahrensabschnitte erkennbar, in denen die Staatsanwaltschaft unnütz Zeit hätte verstreichen lassen (Urteil 1B_283/2016 E. 5.6.1-5.6.3).  
Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, dass das Bezirksgericht nach der Anklageerhebung alles unternommen hat, um die ausstehende Hauptverhandlung beförderlich zu gewährleisten. Er beanstandet keine Verfahrensverschleppung durch das erstinstanzliche Strafgericht. Soweit er geltend macht, die Anhängigmachung des gerichtlichen Hauptverfahrens sei verzögert worden, weil die  Staatsanwaltschaft im Vorverfahren Prozessfehler begangen habe (Ausstandsgründe, Verfahrenstrennung usw.), sind nachweisbare Verfahrensmängel in mehreren Urteilen des Bundesgerichtes (bzw. des Thurgauer Obergerichtes) bereits ausdrücklich und rechtskräftig festgestellt worden (vgl. dazu BGE 141 IV 178; Urteile 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015; s.a. Urteil 1B_29/2016 bzw. 1B_37/2016 vom 23. Mai 2016). Das Obergericht hat die kantonalen Strafbehörden denn auch ausdrücklich ermahnt, allfällige weitere Verfahrensverzögerungen könnten (angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen) nicht mehr hingenommen werden und der Strafprozess sei nun "mit höchster Priorität und Intensität voranzutreiben" (angefochtener Entscheid, E. 5c/cc, S. 10 f.).  
Nachdem die erwähnten Rechtsmittelverfahren erledigt waren, die unter anderem dazu führten, dass ein Teil der hängigen Strafverfahren nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit (und nicht separat) zu führen war (Art. 29-30 StPO), lud das Bezirksgericht Kreuzlingen unverzüglich zur Vorverhandlung vom 28. Juni 2016. Die Gerichtsleitung regelte dabei organisatorische Fragen des Hauptverfahrens und informierte die Verteidiger und die Staatsanwaltschaft über den geplanten Ablauf der Hauptverhandlung und die entsprechenden Terminkoordinationen mit den Parteien. Weitere Verfahrensmängel oder Verschleppungen, die als selbstständige Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen zu beanstanden wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Eine  nochmalige förmliche Feststellung von bereits rechtskräftig beurteilten Prozessfehlern der Staatsanwaltschaft im Dispositiv des vorliegenden Haftbeschwerdeentscheides ist von Bundesrechts wegen nicht geboten.  
Da gesetzliche Haftgründe vorliegen (vgl. oben, E. 2) und die Haftdauer auch in zeitlicher Hinsicht derzeit noch verhältnismässig erscheint (vgl. oben, E. 4.1), besteht hier ebenso wenig ein Haftentlassungsgrund. 
 
4.4. Angesichts des unterdessen eingetretenen Zeitablaufs von fast 23 Monaten seit der Anklageerhebung erscheint es allerdings tunlich, die kantonalen Strafbehörden in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Ziff. 3-4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO) ausdrücklich daran zu ermahnen, die Hauptverhandlung nun (wie unterdessen detailliert geplant) spätestens ab 20. Februar 2017 und möglichst zügig durchzuführen.  
 
5.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Er ist (im Strafverfahren) amtlich verteidigt und befindet sich schon seit längerer Zeit in strafprozessualer Haft. Seine finanzielle Bedürftigkeit ergibt sich aus den Akten. Die gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung sind erfüllt (Art. 64 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen, und es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Fäh, und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster