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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_661/2018  
 
 
Urteil vom 16. August 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
gesetzlich vertreten durch B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch C.________, 
Schützenweg 1, 9032 Engelburg, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerungsbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen das Schreiben des Staatssekretariats für Migration vom 13. Juli 2018 (N 510 213 Zida). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________, am 2. September 2008 geborener Sohn von B.A.________, beide Staatsangehörige von Nigeria, ist wie seine Mutter abgewiesener Asylbewerber. Am 4./7. Mai 2018 liess er durch C.________ beim Staatssekretariat für Migration (SEM) um eine Einreisebewilligung "wegen widerrechtlich verletzter Identität" ersuchen. Das Gesuch wurde in der Folge mehrfach bekräftigt. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 teilte das SEM dem Vertreter mit, dass am 12. Juli 2018 bei ihm eine Anfrage für ein humanitäres Visum für A.________ sowie dessen Mutter und Bruder eingegangen sei; in jenem Verfahren seien die Betroffenen von der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende rechtlich vertreten; die Anfrage für ein humanitäres Visum werde entsprechend von der zuständigen Einheit des SEM bearbeitet, und auf weitere Eingaben wie diejenigen von C.________ von Mai und Juni 2018 werde nicht mehr eingegangen. 
Am 14. August 2018 gelangte C.________ namens von A.________ mit Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln (Art. 82 ff. BGG; die Entgegennahme als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen einen Akt des SEM als Bundesinstanz fällt angesichts von Art. 113 BGG ausser Betracht). Sie erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten: 
Angefochten ist ein Akt des SEM; als rechtsverweigernd wird dessen Erklärung gerügt, in der Gesuchssache nicht tätig zu werden. Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines  anfechtbaren Entscheids jederzeit Beschwerde geführt werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass der verweigerte Entscheid Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht sein könnte. Gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen sowie letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. Direkt gegen Entscheide bzw. Handlungen oder gegen das Nicht-Handeln des SEM kann nicht ans Bundesgericht gelangt werden. Zuständige Rechtsmittelbehörde, auch für Rechtsverweigerungsbeschwerden, wäre das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 sowie Art. 37 VVG in Verbindung mit Art. 46a VwVG, siehe zudem Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG). Sodann wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (unabhängig von der Einhaltung des Instanzenzugs) nach Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG (Entscheid auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise) unzulässig.  
 
3.  
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach der Rechtsprechung sind die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen musste, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist oder die von ihm praktizierte Prozessführung mutwillig erscheint (BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 f. zur mit Art. 66 Abs. 3 BGG identischen Regelung von Art. 156 Abs. 6 OG; zu Art. 66 Abs. 3 BGG selber Urteile 2C_855/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 2.4; 2C_822/2017 vom 27. September 2017 E. 3; 9C_644/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 3; je mit Hinweisen). 
Der als Vertreter von A.________ handelnde C.________, der (auch vor Bundesgericht) schon zahlreiche Verfahren geführt hat, hätte schon bei Beachtung minimalster Sorgfalt erkennen müssen, dass eine Beschwerde ans Bundesgericht gleich in mehrfacher Hinsicht unzulässig ist. Unter diesen Umständen lässt sich nicht rechtfertigen, die von ihm unnötig verursachten Kosten A.________ aufzuerlegen; er hat sie selber zu tragen. Damit erübrigt sich abzuklären, ob eine Vollmacht für das vorliegende Verfahren erteilt wurde, was angesichts des Hinweises des SEM auf ein Verfahren betreffend humanitäres Visum keineswegs feststeht. 
 
 
  
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden C.________, Engelburg, auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. August 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller