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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 1076/06 
 
Urteil vom 1. März 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Borella, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
M.________, 1964, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 25. Oktober 2006 richtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein als "Mitteilung des Beschlusses: Angaben zur Invalidität" bezeichnetes Schreiben an die Ausgleichskasse und stellte M.________ zusammen mit einem Begleitbrief eine Kopie zu. 
B. 
Mit Beschluss vom 30. November 2006 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die von M.________ gegen diese Mitteilung erhobene Beschwerde nicht ein und auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 200.-. 
C. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien der Sozialversicherungsanstalt aufzuerlegen. Weiter ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Die Sozialversicherungsanstalt schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Der Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts blieb unangefochten. Einziger Streitpunkt im letztinstanzlichen Verfahren bildet daher die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.- auferlegen durfte. 
3. 
Der angefochtene Entscheid hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Bundesgericht ist daher an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden, wenn diese nicht offensichtlich mangelhaft ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Sodann beschränkt Art. 104 lit. a OG die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; dabei fällt praktisch vor allem eine Prüfung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte und Grundsätze in Betracht (BGE 114 V 203 E. 1a S. 205; vgl. BGE 120 V 413 E. 4a S. 416). 
4. 
4.1 Abweichend von Artikel 61 Buchstabe a ATSG ist nach Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000 Franken festgelegt. 
4.2 Aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (Art. 107 Abs. 3 OG). Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung, welcher die Rechtsprechung allgemeine Bedeutung für die ganze Rechtsordnung beimisst (BGE 117 Ia 297 E. 2 S. 298, 421 E. 2c S. 423; vgl. auch BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258), ist, dass sich eine Prozesspartei nach Treu und Glauben auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte (BGE 112 Ia 305, 106 Ia 16 f. mit Hinweisen). Wer hingegen die Fehlerhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung erkennt oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf die darin enthaltenen unzutreffenden Angaben berufen (BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258, 119 IV 330). Allerdings sind nur grobe Fehler einer Partei geeignet, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 106 Ia 16 E. 3b S. 17). So geniesst eine Partei keinen Vertrauensschutz, wenn sie oder ihr Anwalt die Mängel der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes allein erkennen konnte (BGE 118 Ib 330 E. 1c); andererseits wird in diesem Zusammenhang auch von einem Anwalt nicht verlangt, dass er neben dem Gesetzestext Literatur oder Rechtsprechung nachschlage (BGE 117 Ia 421 E. 2a S. 422; vgl. zur falschen Auskunft einer Gemeinde Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 6. März 2001, 1P.674/2000). 
4.3 Nach diesen Grundsätzen durfte sich die Beschwerdeführerin auf die in der Mitteilung vom 25. Oktober 2006 enthaltene Rechtsmittelbelehrung verlassen. Das Schreiben ist zwar als "Mitteilung des Beschlusses" benannt. Der zweite Teil, der auch eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält, ist indessen klar als "Verfügungsteil, Zusprache einer Invalidenrente", gekennzeichnet. Er ist in Form und Inhalt denn auch aufgebaut wie eine Verfügung. Zudem wird im ebenfalls vom 25. Oktober 2006 datierten Schreiben ausdrücklich auf einen "Entscheid der zuständigen IV-Stelle" Bezug genommen. Dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen davon ausgegangen ist, es handle sich bei der Mitteilung um eine Verfügung und daher die in der Rechtsmittelbelehrung erwähnte Beschwerde an das kantonale Gericht erhob, ist mehr als nachvollziehbar. Daran ändert nichts die auf der ersten Seite der Mitteilung enthaltene, indessen an die Ausgleichskasse gerichtete Bitte, die Geldleistung zu berechnen, die Verfügung zu erstellen und zu versenden. 
4.4 Konnte sich die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten auf diese Rechtmittelbelehrung verlassen, darf ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn das kantonale Gericht (richtigerweise) auf die Beschwerde nicht eintritt. Ihr dürfen daher die Gerichtskosten für den Nichteintretensentscheid nicht auferlegt werden. 
5. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei diesem Ergebnis gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2006 aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 1. März 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: