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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_797/2010 
 
Urteil vom 14. März 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Urs Pfander, 
 
gegen 
 
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, 
vom 23. Juni 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach X.________ mit Entscheid vom 26. Juni 2009 wegen mehreren Delikten schuldig (Urteilsdispositiv-Ziffer 1). Eine von X.________ dagegen erhobene Appellation hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 23. Juni 2010 teilweise gut. Es setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 40'000.-- fest und auferlegte sie hälftig X.________. Rechtsanwalt Urs Pfander richtete es als Offizialverteidiger (je zur Hälfte als reduzierte Parteientschädigung und als Vergütung für die unentgeltliche Verteidigung) ein Honorar von insgesamt Fr. 9'239.50 aus. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sei aufzuheben, und die Parteientschädigung sei auf Fr. 12'035.75 festzusetzen. Eventualiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
C. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Im Streit steht die Festsetzung der Parteientschädigung. Nachdem die Beschwerde des Besonderen Untersuchungsrichteramts Basel-Landschaft mit heutigem Entscheiddatum gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil vom 23. Juni 2010 aufgehoben wird (vgl. separates Verfahren 6B_796/2010), hat die Vorinstanz auch über die Entschädigungsfolgen neu zu befinden. Damit fällt das Anfechtungsobjekt dieses Verfahrens dahin. Die Beschwerde ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 
 
2. 
Ist eine Beschwerde vor Bundesgericht gegenstandslos geworden, so ist nach Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f. mit Hinweisen). 
 
2.1 Im Folgenden ist summarisch zu prüfen, ob die Beschwerde erfolgreich gewesen wäre. Die Vorinstanz entschädigt den Offizialverteidiger für das Appellationsverfahren mit Fr. 9'239.50 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Den Zeitaufwand bemisst sie antragsgemäss auf 38.25 Stunden und veranschlagt für die Dauer der Hauptverhandlung neun Stunden. Den Stundenansatz setzt sie, sowohl für die unentgeltliche Verteidigung als auch für die vom Staat zu entrichtende Parteientschädigung, auf Fr. 180.-- fest. 
Die Vorinstanz hält fest, der Stundenansatz für die unentgeltliche Verteidigung betrage gemäss kantonaler Tarifordnung Fr. 180.--. Das Honorar für eine von der Gegenpartei auszurichtende Parteientschädigung belaufe sich auf Fr. 180.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde (§ 3 der Tarifordnung [des Kantons Basel-Landschaft] vom 17. November 2003 für die Anwältinnen und Anwälte; SGS 178.112; nachfolgend: Tarifordnung). Die massive Verschuldung des Beschwerdeführers lege es nahe, sich am untersten Ansatz zu orientieren. Zudem habe die Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen nochmals die gleichen Argumente wie vor dem Strafgericht vorgebracht, weshalb das zweitinstanzliche Verfahren nicht als besonders schwierig zu qualifizieren sei (angefochtener Entscheid S. 33 f.). 
 
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Stundenansatz für die Parteientschädigung von Fr. 180.-- sei willkürlich tief. Die Vorinstanz wende die Tarifordnung in einer qualifiziert falschen Weise an. Angemessen sei eine Entschädigung von Fr. 290.-- pro Stunde. Seine finanziellen Verhältnisse seien für die Festsetzung der Höhe nicht relevant. Weitere Kriterien habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen. Betreffend die Bedeutung des Verfahrens sei darauf hinzuweisen, dass die erste Instanz eine Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren ausgesprochen habe. Zudem sei das Strafverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht äusserst schwierig und anspruchsvoll gewesen. Es hätten sich komplizierte formelle und materielle Fragen gestellt. Auch seien die Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit in oberen kantonalen Verfahren in der Regel höher und nicht tiefer. Dass das Verfahren ausserordentlich aufwendig und anspruchsvoll gewesen sei, habe die Vorinstanz selbst bestätigt, indem sie die Gerichtsgebühr über den ordentlichen Ansatz festgesetzt habe. Da er sich zur Höhe der Parteientschädigung und zum anwendbaren Stundenansatz nicht habe vernehmen lassen können, habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 4 ff.). 
2.3 
2.3.1 Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erweist sich als unbegründet. Beansprucht der Rechtsanwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift, einzureichen, anderenfalls das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann. Die gleiche Pflicht obliegt dem Vertreter einer Partei bei Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung an diese und bei Offizialverteidigungen (vgl. § 18 Abs. 1 und 2 der Tarifordnung). Der Vertreter des Beschwerdeführers machte mit Schreiben vom 18. Juni 2010 für seine Bemühungen vor Vorinstanz einen Zeitaufwand von 38.25 Stunden geltend. Ihm stand es offen, gleichzeitig Ausführungen zum allfällig zur Anwendung gelangenden Stundenansatz im Sinne von § 3 Abs. 1 der Tarifordnung anzubringen. Dies unterliess er im besagten Schreiben sowie in der schriftlichen Appellationsbegründung. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts rügt der Beschwerdeführer im Rahmen der behaupteten Gehörsverletzung nicht. Im Übrigen verleiht Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch, zu der vom Gericht beabsichtigten Entschädigungsregelung vorweg Stellung zu nehmen (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.2 S. 267, 485 E. 3.4 S. 495 mit Hinweisen). 
2.3.2 Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung beträgt das Honorar Fr. 180.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. 
Die Vorinstanz begründet den minimalen Stundenansatz im Wesentlichen mit der massiven Verschuldung des Beschwerdeführers. Wie dieser zutreffend vorbringt, ist nicht ersichtlich und wird im angefochtenen Entscheid auch nicht dargetan, inwiefern seine engen finanziellen Verhältnisse diesbezüglich schwergewichtig relevant sein sollten. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse entrichtet, Schuldner ist mithin der Kanton. In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, diesem Kriterium liege die Überlegung zu Grunde, dass der Anwalt nicht eine höhere Parteientschädigung beanspruchen könne, wenn die Zahlungspflicht statt dem eigenen Mandanten dem Prozessgegner obliege. Dies überzeugt nicht. Werden (wie hier) einzig die finanziellen Verhältnisse des Auftraggebers herangezogen, so kann dies zu unhaltbaren Entschädigungen führen. Beispielsweise würde die der obsiegenden Partei, welche sich durch einen erbetenen Verteidiger vertreten lässt, von der Gegenseite auszurichtende Entschädigung umso tiefer ausfallen, je enger ihre (der obsiegenden Partei) finanziellen Verhältnisse wären. Umso grösser wäre gleichzeitig der Anteil der dem Rechtsvertreter geschuldeten Entlöhnung (welche sich nach Auftragsrecht bemisst), der durch die Prozessentschädigung nicht gedeckt würde. Wie es sich mit dem Kriterium der finanziellen Verhältnisse der auftraggebenden Person verhält, braucht im Rahmen der summarischen Prüfung nicht abschliessend beurteilt zu werden. 
Der Beschwerdeführer rügt weiter zu Recht, dass die Vorinstanz das Verfahren ohne Grund als nicht besonders schwierig einschätzt. In seiner schriftlichen Appellationsbegründung vom 1. Februar 2010 äusserte er sich unter anderem zum (seiner Ansicht nach) verletzten Unmittelbarkeits- und Akkusationsprinzip. Er legte (teilweise mit Erfolg) dar, weshalb er (entgegen der ersten Instanz) betreffend verschiedene Ersteinlagen die Anleger nicht arglistig getäuscht habe und aus welchen Gründen die Vermögensgefährdung nicht bereits im Zeitpunkt seiner Überschuldung eingetreten sei. Das Verfahren ist in rechtlicher Hinsicht als aufwendig zu bezeichnen. Weiter steht ausser Frage, dass die Untersuchungsakten umfangreich sind. Der erstinstanzliche Entscheid umfasst (inkl. Anklageschrift) 170 Seiten, der vorinstanzliche Entscheid (exkl. Anklageschrift) 41 Seiten. Die Verhandlung vor dem Strafgericht dauerte 60 Stunden, diejenige vor Vorinstanz neun Stunden. 
Ebenso rechtfertigen die Bedeutung der Sache und die damit zusammenhängende Verantwortung des Offizialverteidigers nach dessen zutreffenden Ausführungen nicht, das Honorar lediglich mit dem Mindestansatz festzulegen. Über hundert Anleger vertrauten dem Beschwerdeführer insgesamt rund Fr. 12.8 Mio. an. Der heute 56-jährige und laut Vorinstanz nicht vorbestrafte Beschwerdeführer befand sich während 25 Tagen in Untersuchungshaft und wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren verurteilt. Er ersuchte um eine mindestens teilbedingt vollziehbare Strafe mit einem vollziehbaren Teil von höchstens sechs Monaten und hatte seine Anträge entsprechend zu begründen. Die Verantwortung der Offizialverteidigung war deshalb nicht unerheblich. 
Endlich stuft, wie der Beschwerdeführer ebenfalls zutreffend geltend macht, die Vorinstanz das Verfahren (einzig) im Rahmen der Gebührenbemessung zumindest implizit als ausserordentlich ein. Sie überschreitet bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr den ordentlichen Gebührenrahmen von maximal Fr. 30'000.-- um einen Drittel (vgl. § 52 des Gesetzes [des Kantons Basel-Landschaft] vom 22. Februar 2001 über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden; GOG; SGS 170, sowie § 3 und § 16 Abs. 4 lit. b der Verordnung [des Kantonsgerichts Basel-Landschaft] vom 3. Mai 2004 über die Gebühren der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden; GebT; SGS 170.31, aufgehoben per 1. Januar 2011). Massgebend bei der Bemessung der Gebühren sind der Streitwert, die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Falles sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand (vgl. § 3 Abs. 1 aGebT/BL). Gemäss § 3 Abs. 2 aGebT/BL können die Gebühren in Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, mit verwickelten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, in solchen mit besonders hohem Streitwert und in Strafsachen mit zivilen Adhäsionsklagen bis auf das Doppelte des ordentlichen Ansatzes erhöht werden. Das letztgenannte Kriterium trifft hier ohne Zweifel nicht zu, da die Vorinstanz betreffend die Zivilforderungen vollumfänglich auf die Erwägungen des Strafgerichts verweisen konnte (angefochtener Entscheid S. 33). Bringt die Vorinstanz durch die Höhe ihrer Gebühr aber zum Ausdruck, dass das Verfahren auch in zweiter Instanz besondere Schwierigkeiten bot, respektive einen überdurchschnittlichen Aufwand mit sich brachte, so ist es widersprüchlich, wenn sie solches im Rahmen der Entschädigung ausklammert. 
Nach dem Gesagten schätzt die Vorinstanz das Strafverfahren zu Unrecht als nicht besonders schwierig ein. Sie stützt sich bei der Bemessung des Honorars einzig auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ab. Die weiteren Kriterien gemäss § 3 der Tarifordnung berücksichtigt sie nicht. Die Bemessung des Honorars auf der Grundlage des minimalen Ansatzes von Fr. 180.-- pro Stunde ist deshalb unter Willkürgesichtspunkten nicht haltbar, eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung und damit bundesrechtswidrig. 
 
3. 
Eine summarische Prüfung ergibt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich, soweit er das von der Vorinstanz veranschlagte Honorar von Fr. 180.-- pro Stunde als willkürlich tief rügt, obsiegt hätte. Diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG), und der Kanton Basel-Landschaft hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Urs Pfander, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. März 2011 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Faga